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BGBl. I Nr. 97/2002

kundgemacht 25.06.2002 RIS↗Parlament↗
97. Bundesgesetz: Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 1594 § 0↗RIS↗
§ 293geändert1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebun…: Überschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 18.07.1987 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 312/1987 · danach: BGBl. I Nr. 97/2002 § 293↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2003 · idF BGBl. I Nr. 97/2002 § 293↗RIS↗
B. Sonstige Maßnahmen.
1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Amts wegen.
§ 293.
(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in ihrem einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
(2) Handelt es sich bei dem zu berichtigenden Bescheid um eine von einem Berufungssenat gefällte Berufungsentscheidung, so kann der Vorsitzende des Senates die Berichtigung verfügen. Diese Verfügung des Vorsitzenden wirkt wie eine Verfügung des Senates.