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BGBl. I Nr. 97/2002

kundgemacht 25.06.2002 RIS↗Parlament↗
97. Bundesgesetz: Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 1594 § 0↗RIS↗
§ 302geändertAbs 1; Abs 2, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu)
in Kraft 31.12.1996 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 797/1996 · danach: BGBl. I Nr. 97/2002 § 302↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 31.10.2009 · idF BGBl. I Nr. 97/2002 · danach: BGBl. I Nr. 20/2009 § 302↗RIS↗
§ 302.
(1) Abgesehen von den Fällen des § 209a Abs. 2 sind Maßnahmen gemäß den §§ 293, 293a, 293b, 294, 295, 298 und 299 Abs. 4 nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist und Maßnahmen gemäß § 299 Abs. 1 und 2 nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig. Davon abweichend sind Maßnahmen gemäß § 293 ungeachtet des Eintritts der Verjährung jedenfalls noch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides und Klaglosstellungen (Abs. 2) bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zulässig. Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
(2) Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10; § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85) durch Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 299 oder 300 darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen. Darüber hinaus sind zulässig:
a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist;
c) Aufhebungen nach § 299, die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist;
d) Aufhebungen nach § 300 bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.