Absatz eins,Wer den Bestimmungen der Paragraphen 53, 55, 56, 106, 107 und 108 zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen.
BGBl. I Nr. 103/2003
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 113neu
Abschnitt 20
Strafbestimmungen
Paragraph 113,
- Absatz 2,Wer als Organ oder Bediensteter eines Seilbahnunternehmens trotz Ermahnung den Bestimmungen der Paragraphen 81, 83, 84, 86, 87, 88 und 99 bis 105, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden sonstigen behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 €, zu bestrafen.