BGBl. I Nr. 103/2003
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 116neu
Paragraph 116,
Wer entgegen Paragraphen 61, Absatz eins und 67 Absatz eins, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr bringt oder auf einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass in diesen Fällen die Voraussetzungen gegeben sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 €, zu bestrafen.