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BGBl. I Nr. 103/2003

kundgemacht 21.11.2003 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 22.11.2003 – 13.11.2007 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · danach: BGBl. I Nr. 83/2007 § 24↗RIS↗

Paragraph 24,

Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug des zukünftigen Konzessionärs sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;
  2. Ziffer 2
    eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen; Angaben über den Zweck der Seilbahn;
  3. Ziffer 3
    Bauentwurf gemäß Paragraph 31,;
  4. Ziffer 4
    das vorgesehene Bau- und Betriebsprogramm (einschließlich Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen);
  5. Ziffer 5
    Baukostenaufstellung samt Firmenanboten;
  6. Ziffer 6
    Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Baukosten entsprechende Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftstreuhänder, Steuer- oder Unternehmensberater, zu prüfen und mit dessen Unterschrift zu bestätigen;
  7. Ziffer 7
    ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;
  8. Ziffer 8
    Bekanntgabe der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn betroffenen Gemeinden;
  9. Ziffer 9
    eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Talstationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;
  10. Ziffer 10
    Lageplan über die bestehenden und projektbezogen neuen Skipisten;
  11. Ziffer 11
    Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen;
  12. Ziffer 12
    eine Erklärung der zuständigen Lawinenwarnkommission der betreffenden Gemeinde, die Seilbahn samt Skipisten in ihren Betreuungsbereich zu übernehmen;
  13. Ziffer 13
    Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
  14. Ziffer 14
    Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten.