den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig oder im Verordnungsweg ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder
BGBl. I Nr. 103/2003
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Paragraph 27,
Die Konzession ist zu entziehen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Einstellungsfrist aufgenommen wird; eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig, oder
- Ziffer 3sich der Konzessionsinhaber trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind.