Absatz eins,Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 28, auf Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der neue Konzessionär über die notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den Erhalt der Seilbahn verfügt, eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.
BGBl. I Nr. 103/2003
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Paragraph 29,
- Absatz 2,Bei Verschmelzungen, Spaltungen und übertragenden Umwandlungen hat die Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob eine Neuerteilung der Konzession erforderlich ist.