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BGBl. I Nr. 103/2003

kundgemacht 21.11.2003 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) neu § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft 22.11.2003 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · danach: BGBl. I Nr. 79/2018 § 54↗RIS↗

Paragraph 54,

Die Behörde kann Ausnahmen vom Bauverbot erteilen, soweit dies mit der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs vereinbar ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der seilbahnfremden Anlagen zwischen dem Seilbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist und die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs durch das Seilbahnunternehmen bestätigt wird.