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BGBl. I Nr. 103/2003

kundgemacht 21.11.2003 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 22.11.2003 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · danach: BGBl. I Nr. 79/2018 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung, die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 16 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht.
  2. Absatz 2,Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Bediensteten des Seilbahnunternehmens sowie von Personen, die das Seilbahnunternehmen oder die durch dieses beauftragten Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens zu sich kommen lassen oder deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, sofern es sich nicht um Gäste von Gastgewerbebetrieben handelt.
  3. Absatz 3,Der beschränkt öffentliche Verkehr umfasst über den Werksverkehr hinausgehend die Beförderung auch anderer Personen ohne Betriebs- und Beförderungspflicht, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.