den Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den in Paragraphen 63 bis 66 festgelegten Anforderungen unterziehen sowie
BGBl. I Nr. 103/2003
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62neu
Paragraph 62,
Vor dem In-Verkehr-Bringen eines Sicherheitsbauteiles muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
- Ziffer eins
- Ziffer 2das CE-Konformitätskennzeichen auf dem Sicherheitsbauteil anbringen und eine EG-Konformitätserklärung auf der Grundlage der im Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (Amtsblatt Nr. L 220 vom 30. August 1993) ausstellen. Die Module gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2000/9/EG werden als gleichwertig angesehen und können vom Hersteller nach Wahl verwendet werden.