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BGBl. I Nr. 103/2003

kundgemacht 21.11.2003 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) neu § 0↗RIS↗
§ 66neu
in Kraft 22.11.2003 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018 § 66↗RIS↗

Paragraph 66,

Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;
  2. Ziffer 2
    Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; im Fall des Bevollmächtigten auch Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers;
  3. Ziffer 3
    Beschreibung des Bauteiles (Marke, Type);
  4. Ziffer 4
    das für die Konformitätserklärung angewandte Verfahren;
  5. Ziffer 5
    alle einschlägigen Bestimmungen, die der Bauteil erfüllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen;
  6. Ziffer 6
    Name und Anschrift der Benannten Stelle, die beim Konformitätsverfahren mitgewirkt hat sowie Datum der EG-Prüfbescheinigung und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer und Bedingungen der Bescheinigung;
  7. Ziffer 7
    die Fundstellen der zugrunde gelegten europäischen oder, falls nicht vorhanden, nationalen Spezifikationen;
  8. Ziffer 8
    Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.