Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 103/2003

kundgemacht 21.11.2003 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) neu § 0↗RIS↗
§ 70neu
in Kraft 22.11.2003 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018 § 70↗RIS↗

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sowie in deutscher Sprache abgefasst sein.
  2. Absatz 2,Die Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Auftraggebers für die EG-Prüfung;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung des Teilsystems;
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung vorgenommen hat;
    5. Ziffer 5
      sämtliche einschlägigen Bestimmungen, die das Teilsystem erfüllen muss, insbesondere etwaige Betriebsbedingungen oder Betriebsbeschränkungen;
    6. Ziffer 6
      das Ergebnis der EG-Prüfung (EG-Prüfbescheinigung);
    7. Ziffer 7
      Angaben zu jener Person, die bevollmächtigt ist, die EG-Konformitätserklärung für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, für diejenige natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, rechtsverbindlich zu unterzeichnen.