Absatz eins,Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sowie in deutscher Sprache abgefasst sein.
BGBl. I Nr. 103/2003
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 70neu
Paragraph 70,
- Absatz 2,Die Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsFundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;
- Ziffer 2Name und Anschrift des Auftraggebers für die EG-Prüfung;
- Ziffer 3Beschreibung des Teilsystems;
- Ziffer 4Name und Anschrift der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung vorgenommen hat;
- Ziffer 5sämtliche einschlägigen Bestimmungen, die das Teilsystem erfüllen muss, insbesondere etwaige Betriebsbedingungen oder Betriebsbeschränkungen;
- Ziffer 6das Ergebnis der EG-Prüfung (EG-Prüfbescheinigung);
- Ziffer 7Angaben zu jener Person, die bevollmächtigt ist, die EG-Konformitätserklärung für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, für diejenige natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, rechtsverbindlich zu unterzeichnen.