Absatz eins,Für die in den Abschnitten 7 und 8 vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen sind
- Ziffer einsvom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Benannte Stellen, die für diese Prüfungen und Bewertungen auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, bei Anwendung der Module D und H auch als Zertifizierungsstelle, akkreditiert sind oder
- Ziffer 2Benannte Stellen von anderen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Kommission gemäß Artikel 16 Absatz eins, der Richtlinie 2000/9/EG gemeldet und im Amtsblatt der Kommission veröffentlicht wurden,
heranzuziehen.