BGBl. I Nr. 103/2003
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 73neu
Paragraph 73,
Die Benannte Stelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für Benannte Stellen erforderlich sind.