BGBl. I Nr. 103/2003
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 80neu
Paragraph 80,
Besteht die Auffassung, dass die europäischen Spezifikationen den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen, ist durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Seilbahnausschuss der Europäischen Kommission unter Darlegung der Gründe zu befassen.