Absatz eins,Wird festgestellt, dass ein Sicherheitsbauteil, der mit einer CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle Maßnahmen zu treffen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einzuschränken oder seine Verwendung zu untersagen.
BGBl. I Nr. 103/2003
103. Bundesgesetz: Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 und Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92neu
Paragraph 92,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist, sofern er nicht selbst diese Feststellungen trifft, seitens der Behörde oder derjenigen Stelle, die diese Feststellung trifft, unter Angabe der Gründe davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er unterrichtet die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen, begründet die Entscheidung und hat anzugeben, ob die Nichtkonformität insbesondere
- Ziffer einsauf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen;
- Ziffer 2auf die mangelhafte Anwendung der europäischen Spezifikationen oder
- Ziffer 3auf einen Mangel der europäischen Spezifikationen
zurückzuführen ist.