BGBl. I Nr. 111/2003
Änderungen durch diese Kundmachung
Erstes Hauptstück.
Allgemeine Anordnungen.
Pflicht des Richters von Amtswegen zu verfahren.
Paragraph eins,
In nicht streitigen Rechtsangelegenheiten hat das Gericht von Amtswegen oder auf Ansuchen der Parteien nur in soferne vorzugehen, als es die Gesetze anordnen.
Paragraph 2,
Bei Verwaltung der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen hat das Gericht nicht nur die allgemeinen Vorschriften über die Erfordernisse rechtsgiltiger Verhandlungen und Verfügungen genau zu beobachten, sondern auch für die unter dem besonderen Schutze der Gesetze stehenden Personen, und in den im Gesetze näher bestimmten Fällen auch für die Sicherheit anderer Personen von Amtswegen zu sorgen.
Es soll insbesondere:
- Ziffer einsAuch in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten die Gränzen seiner Gerichtsbarkeit nicht überschreiten, allenfalls die Parteien an das zuständige Gericht verweisen.
- Ziffer 2Personen, welche selbst vor Gericht zu stehen nicht berechtigt sind, keine Rechtsgeschäfte ohne Zuziehung ihrer gesetzlichen Vertreter vornehmen lassen.
- Ziffer 3Die Vollmachten und Legitimations-Urkunden der Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, genau prüfen, und nöthigenfalls bei den Acten zurückbehalten, und
- Ziffer 4darüber wachen, daß kein Rechtsgeschäft ohne Zuziehung derjenigen, deren Vernehmung oder Einwilligung zur Giltigkeit desselben nothwendig ist, abgeschlossen werde.
- Ziffer 5Alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, hat das Gericht von Amtswegen zu untersuchen, darüber die Parteien selbst oder andere von der Sache unterrichtete Personen, nöthigenfalls auch Sachverständige zu vernehmen, oder auf andere schickliche Art Erkundigungen einzuziehen, und alle zur näheren Aufklärung dienlichen Urkunden abzufordern.
- Ziffer 6In nicht streitigen Rechtssachen ist das Gericht auch auf die von den Parteien nicht angebrachten, aber ihm auf andere Art bekannt gewordenen Thatumstände und vorzüglich auf frühere gerichtliche Verhandlungen über dieselbe Angelegenheit Bedacht zu nehmen verpflichtet.
- Ziffer 7In soferne die Verfügungen über Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Erörterung streitiger Rechtsfragen, oder von Thatumständen abhängen, die sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen lassen, soll das Gericht über die Rechte der Parteien nicht voreilig entscheiden, sondern entweder sogleich die rechtliche Verhandlung einleiten, oder die Betheiligten auf den Rechtsweg weisen, und, soweit es besondere Vorschriften verordnen, dafür sorgen, daß bis zum Ausgange des Rechtsstreites Sicherheit geleistet, oder die Lage der Sache nicht geändert werde.
- Ziffer 8Wird ein Gesuch abgeschlagen, so sind in dem Bescheide die Gründe, aus denen das Begehren nicht stattfindet, auszudrücken, oder über die Verbesserung der Fehler der Eingabe oder der vorgelegten Urkunden die erforderliche Belehrung zu ertheilen.
- Ziffer 9In soferne das Gericht von Amtswegen auf die Beendigung des Geschäftes zu dringen verpflichtet ist, müssen den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern zur Vollziehung der ertheilten Aufträge angemessene Fristen bestimmt werden, und es sind nach fruchtlosem Verlaufe derselben die gesetzlichen Zwangsmittel (Paragraph 19,) anzuwenden.
- Ziffer 10Keine zu seiner und der Theilnehmenden Sicherheit nöthige Vorsicht vernachlässigen, aber den Parteien auch nicht durch Zweifelsucht und Aengstlichkeit, oder durch Zurückweisung der Gesuche wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen.
- Ziffer 11Bei Abschließung der Verträge muß darauf Bedacht genommen werden, daß die Absicht der Parteien deutlich ausgedrückt, über die rechtlichen Folgen der Uebereinkunft keinem Mißverstande Raum gegeben, die zur Giltigkeit derselben nöthige Form beobachtet und durch vollständige und klare Fassung der Urkunden allen Streitigkeiten vorgebeugt werde.
Paragraph 3, Die Bestimmungen dieses Gesetzes, wonach Amtshandlungen vom Gericht selbst oder in seinem Auftrag von anderen Stellen vorzunehmen sind, berühren die Vorschriften über die Heranziehung der Notare als Gerichtskommissäre zu solchen Amtshandlungen nicht.
Form der Gesuche
Paragraph 4,
Bei den Bezirksgerichten, Bezirksämtern als Bezirksgerichten (Stuhlrichterämtern, Präturen) haben die Parteien, wenn nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme festsetzen, die Wahl, ihre Gesuche schriftlich oder mündlich anzubringen.
Bei den Gerichtshöfen erster Instanz sind die Gesuche in der Regel schriftlich anzubringen. Nur unter rücksichtswürdigen Umständen sind hiervon Ausnahmen zu machen und mündlich angebrachte Gesuche zu Protokoll zu nehmen.
Schriftliche Gesuche müssen in einer der bei Gericht üblichen Sprachen geschrieben und hinsichtlich der allgemeinen Erfordernisse der Form nach den Vorschriften der Proceß-Ordnung eingerichtet sein. Von den nicht in einer dieser Sprachen verfaßten Beilagen müssen beglaubigte Uebersetzungen beigefügt werden.
Gebrauch des Sachwalter.
Paragraph 5,
In nicht streitigen Rechtssachen ist in der Regel Niemand schuldig, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen. Jedoch können die Gerichte Parteien, von welchen sie zu wiederholten Malen mit fehlerhaften oder unzulässigen Gesuchen behelligt werden, wenn im Gerichtsorte Rechtsanwälte bestehen, verhalten, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen.
Zustellung der Erledigungen.
Paragraph 6,
Zustellungen im Verfahren außer Streitsachen sind in gleicher Weise wie Zustellungen im Streitverfahren von Amts wegen zu bewirken. Bei Anwendung der Vorschriften des Paragraph 117, der Zivilprozeßordnung kann die Einschaltung des Ediktes in die Zeitung unterbleiben, wenn der Wert des Gegenstandes mit den Kosten der Einschaltung im Mißverhältnisse steht. An Stelle der Veröffentlichung durch die Zeitung hat der Anschlag an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle jener Ortsgemeinden, die nach den Umständen des einzelnen Falles für die Verlautbarung in Betracht kommen, oder die Verlautbarung in der in diesen Gemeinden sonst ortsüblichen Weise zu treten.
Berechnung der Fristen.
Paragraph 7,
Hinsichtlich der Berechnung der Fristen haben in Angelegenheiten außer Streitsachen die für das Proceßverfahren bestehenden Vorschriften zu gelten.
An Ferialtagen über Gegenstände außer Streitsachen getroffene Verfügungen können aus diesem Grunde nicht als nichtig angefochten werden.
Beweiskraft der Urkunden.
Paragraph 8,
Für die Beweiskraft der Urkunden gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Hält das Gericht die Echtheit einer Urkunde für zweifelhaft, so kann es die Beglaubigung anordnen.
Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Rahmen der geltenden Staatsverträge zu bestimmen, was zur Beglaubigung von im Ausland ausgestellten Urkunden erforderlich ist.
Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Verfügungen.
Paragraph 9,
Wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet, hat die Wahl, bei dem unteren Richter eine bloß an diesen selbst gerichtete Vorstellung, oder eine Beschwerde (Recurs) anzubringen, oder mit der Vorstellung den Recurs zu verbinden.
In allen diesen Fällen kann die erste Instanz ihre frühere Verfügung, in soferne dadurch nicht dritte Personen Rechte erlangt haben, abändern, und damit die Vorstellung oder Beschwerde selbst erledigen.
Findet sie sich dazu nicht bestimmt, oder kann wegen der Rechte dritter Personen eine Abänderung nur bei dem höheren Richter erfolgen, so hat sie den angebrachten Recurs an das Obergericht zu befördern, oder, wenn bloß eine Vorstellung angebracht worden ist, die Partei auf die frühere Verfügung zu verweisen, und zugleich, wenn es noch nicht geschehen wäre, über die Gründe jener Verfügung zu belehren.
Gegen diesen Bescheid kann die Partei den Recurs ergreifen, welcher ebenfalls bei der ersten Instanz anzubringen, und von dieser dem Obergerichte vorzulegen ist.
Paragraph 10,
Den Parteien ist unbenommen, in den Vorstellungen und Recursen neue Umstände und Beweismittel anzuführen, auch steht ihnen frei, von dem bei der ersten Instanz angebrachten Recurse zugleich eine Abschrift an die zweite Instanz zu befördern.
Paragraph 11,
Vorstellungen gegen die über nicht streitige Rechtssachen getroffenen Verfügungen sind binnen vierzehn Tagen, von dem Tage der Zustellung an gerechnet, und Recurse entweder binnen eben dieser Frist, oder wenn eine Vorstellung übergeben worden ist, binnen vierzehn Tagen von dem Zeitpuncte der Zustellung des darauf erfolgten Bescheides zu überreichen.
Dem Ermessen des Gerichtes bleibt jedoch überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachtheil eines Dritten abändern läßt. Recurse in nicht streitigen Rechtssachen sind daher auch nach Ablauf der Fristen von der ersten Instanz anzunehmen und der höheren Behörde vorzulegen.
Paragraph 12,
Verfügungen über nicht streitige Rechtsangelegenheiten können, in soferne in dem gegenwärtigen Gesetze keine Ausnahmen festgesetzt sind, oder der Richter nicht aus besonderen Gründen die Recursfrist abzuwarten nothwendig findet, sogleich in Vollzug gesetzt werden.
Nach bereits angebrachtem Recurse aber hat die erste Instanz bis zur Erledigung desselben dem Vollzuge des Bescheides nicht mehr Statt zu geben, und nur im Falle dringender Gefahr, die zur Sicherheit der Theilnehmenden nothwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Paragraph 13, (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,
- Ziffer einsdaß der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist;
- Ziffer 2falls Ziffer eins, nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, zulässig ist oder nicht.
- Absatz 2,Hat das Rekursgericht nach Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20 000 Euro übersteigt oder nicht.
- Absatz 3,Bei dem Ausspruch nach Absatz 2, sind die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer eins, bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, ist kurz zu begründen.
- Absatz 4,Gegen die Aussprüche nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Absatz eins, Ziffer 2, kann nur - außer in einem Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, - in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (Paragraph 14, Absatz 5,), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,) geltend gemacht werden.
Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof
Paragraph 14, (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
- Absatz 2,Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig
- Ziffer einsüber den Kostenpunkt,
- Ziffer 2über die Verfahrenshilfe sowie
- Ziffer 3über die Gebühren der Sachverständigen.
- Absatz 3,Weiters ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
- Absatz 4,Der Absatz 3, gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
- Absatz 5,Hat das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Absatz eins, zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, (außerordentlicher Revisionsrekurs).
Paragraph 14 a, (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 20 000 Euro und hat das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach Paragraph 14, Absatz eins, der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz oder gerichtlichen Protokoll ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.
- Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen; sie kann nicht verlängert werden.
- Absatz 3,Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Absatz eins, für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch nach Paragraph 14, Absatz eins, zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz).
- Absatz 4,Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Absatz eins, für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Rekursgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
- Absatz 5,Wenn in besonderen Verfahrensvorschriften eine Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist, so gelten die Paragraphen 507, 507 a, Absatz 2 bis 5, 507 b und 508 Absatz 5 und 6 ZPO sinngemäß.
Paragraph 14 b, (1) Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 für gegeben erachtet; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Absatz 2,Der Paragraph 14 a, ist nicht anzuwenden.
- Absatz 3,Im Fall eines Ausspruchs nach Absatz eins, ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.
Paragraph 15, In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden,
- Ziffer einsdaß der Beschluß des Rekursgerichts nichtig ist;
- Ziffer 2daß das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
- Ziffer 3daß der Beschluß des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundelegt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
- Ziffer 4daß der Beschluß des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
Paragraph 16, (1) Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins,, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.
- Absatz 2,Findet das Gericht erster Instanz keinen Grund, einen Revisionsrekurs oder einen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins,, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, zurückzuweisen, so hat es
- Ziffer einseinen Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen hat, (ordentlicher Revisionsrekurs) samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern hat;
- Ziffer 2einen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins,, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen;
- Ziffer 3einen außerordentlichen Revisionsrekurs (Paragraph 14, Absatz 5,) dem Obersten Gerichtshof samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten sofort und unmittelbar vorzulegen.
- Absatz 3,Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, nicht gebunden.
- Absatz 4,Im übrigen gelten für den Revisionsrekurs die Paragraphen 507, 507 a, Absatz 2 bis 5, 507 b und 508 a Absatz 2 und 3 ZPO - soweit sie sich auf die Rechtsmittelbeantwortung beziehen, nur dann, wenn eine solche in besonderen Verfahrensvorschriften vorgesehen ist - und der Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, ZPO sinngemäß.
Einsetzung in den vorigen Stand.
Paragraph 17,
Die Vorschriften der Proceß-Ordnung über die Einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer verstrichenen Frist oder Tagsatzung finden auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung, in soferne mit der Versäumung der Frist oder einer Tagsatzung ein Rechtsnachtheil verbunden ist, welcher nicht durch eine Beschwerde an den höheren Richter oder durch eine neue Eingabe gutgemacht werden kann.
Rechtskraft der gerichtlichen Verfügungen.
Paragraph 18,
Gegen die über Gegenstände der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von dem Gerichte ohne Vorbehalt einer weiteren rechtlichen Erörterung getroffenen Verfügungen kann kein Rechtsstreit erhoben werden. Wer dadurch beschwert zu sein glaubt, daß ihm der Rechtsweg nicht vorbehalten wurde, muß die im Paragraph 9, erwähnten Rechtsmittel ergreifen.
Doch finden diese Bestimmungen auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in welchen entweder die Rechte dritter, bei der Verhandlung nicht eingeschrittener Parteien eintreten, oder das Gesetz der Partei ein eigenes Klagerecht gewährt.
Execution.
Paragraph 19,
Gegen Parteien, welche die an sie ergangenen Verfügungen des Gerichtes unbefolgt lassen, sind ohne weiteres rechtliches Verfahren von Amtswegen angemessene Zwangsmittel in Anwendung zu bringen. Wenn Verweise, Geld- und Arreststrafen nicht fruchten sollten, so sind nach Umständen auf Kosten der Saumseligen Curatoren zur Beendigung der Sache zu bestellen.
Vormünder und Curatoren, welche den gerichtlichen Verordnungen, ungeachtet der geschehenen Betreibung, nicht nachkommen, können auch ihres Amtes entsetzt, und für den dem Pflegebefohlenen verursachten Schaden verantwortlich erklärt werden.
Auf die in nicht streitigen Rechtssachen ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen kann aber auch die Execution nach den Vorschriften der Civilproceß-Ordnung geführt werden. Das Gericht kann nach Umständen entweder die Execution von Amtswegen anordnen, oder einen Curator zur Ergreifung der Executionsschritte bestellen.
Wenn jedoch der Bestand einer Forderung in Folge des Absatzes 7, Paragraph 2, streitig ist, so hängt es von dem Ermessen des Gerichtes ab, mit den weiteren Executionsschritten bis zum Ausgange des Civilprocesses inne zu halten, oder diese bis zur Sicherstellung fortzusetzen.
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Vollzugshandlungen nur in dringlichen Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution anders nicht erreicht werden kann, auf Anordnung des Richters des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, das zum Vollzug berufen ist.
Zweites Hauptstück.
Von der Abhandlung der Verlassenschaften.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Anordnungen.
Fälle der Verlassenschaftsabhandlung.
Paragraph 20,
Zum Zwecke der Verlassenschaftsabhandlung haben die Gerichtsbehörden bei Todfällen, und in Fällen rechtskräftig erfolgter Todeserklärungen einzuschreiten.
Nähere Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit.
Paragraph 21,
Das Gericht, welchem nach dem Gesetze über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen die Abhandlung der Verlassenschaft eines Inländers zukommt, hat dieselbe über alles, wo immer befindliche bewegliche Vermögen und die in dem österreichischen Kaiserstaate gelegenen unbeweglichen Güter des Verstorbenen zu pflegen.
Insbesondere bei Verlassenschaften der Ausländer.
Paragraph 22,
Ueber die innerhalb des österreichischen Staates liegenden unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers kommt dem nach dem Gesetze über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen dazu berufenen österreichischen Gerichte, wenn nicht durch Staatsverträge ein anderes Uebereinkommen getroffen wird, die Abhandlung im vollen Umfange zu.
Paragraph 23,
In Ansehung des im Inlande befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers gelten, soweit nicht durch Staatsverträge etwas anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften.
Die inländische Behörde hat die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erbansprüche in Ansehung des im Inlande befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen und sich auf die Sicherung des Nachlasses und die in den Paragraphen 137 bis 139 vorgesehenen Vorkehrungen zu beschränken, wenn der Verstorbene einem Staat angehört, der den gleichen Grundsatz befolgt, oder im Inlande weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte.
Hatte der Verstorbene einen Wohnsitz oder eine Niederlassung im Inland und befolgt der ausländische Staat nicht den gleichen Grundsatz oder kann sein Vorgehen nicht ermittelt werden, so ist der im Inlande befindliche bewegliche Nachlaß eines Ausländers im Inlande abzuhandeln. Das gleiche gilt, wenn der ausländische Staat es ablehnt, über den Nachlaß seiner Staatsangehörigen zu verfügen.
Über das Verhalten des ausländischen Staates in den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist im Zweifel die Erklärung des Bundeskanzlers einzuholen; sie ist für das Gericht bindend.
Paragraph 24,
Sollten in dem Falle, als über den Nachlaß eines Ausländers, welcher seinen Hauptwohnsitz in dem österreichischen Staate genommen hat, nach den angeführten Bestimmungen (Paragraph 23,) die Abhandlung von der ausländischen Behörde zu pflegen wäre, die hierlandes befindlichen Betheiligten um die Abhandlungspflege durch die österreichische Gerichtsbehörde ansuchen, so hat die letztere die Erbverhandlung vorzunehmen, soferne über vorausgegangene Edictal- Vorladung auch die auswärtigen Betheiligten, von welchen etwa Erbrechtsansprüche angemeldet wurden, sich dieser Verhandlung unterwerfen.
Wie sich hiebei zu benehmen, und wie insbesondere hinsichtlich der Verlassenschaften der in dem österreichischen Staate verstorbenen türkischen Unterthanen zu verfahren sei, wird in den Paragraphen 140 -, 144, bestimmt.
Paragraph 25,
Der bewegliche Nachlaß der Ausländer, rücksichtlich deren nicht ausgemittelt werden kann, welchem Staate sie angehören, oder welche die Staatsbürgerschaft in demjenigen Staate, welchem sie angehören, bereits verloren haben, ist von den österreichischen Gerichten zu verhandeln.
Besondere Abhandlungen über Lehen, Fideicommisse
und ein mit fideicommissarischer Substitution
behaftetes Vermögen.
Paragraph 26,
Hat der Verstorbene außer seinem frei vererblichen Vermögen auch ein Fideicommiß, ein Lehen oder ein mit fideicommissarischer Substitution behaftetes Vermögen besessen, so müssen die verschiedenen Erbschaftsmassen bei der Abhandlung ganz abgesondert werden.
Befugnisse der Abhandlungs-Instanz.
Paragraph 27,
Das Gericht, welchem die Abhandlung der Verlassenschaft zusteht, ist allen Erben, Legataren und anderen Theilnehmern, wenn sie auch für ihre Person einer anderen Gerichtsbarkeit unterworfen sind, in den im Gesetze bestimmten Fällen (Paragraphen 77, 78,) zur Erbschaftsverhandlung Curatoren zu bestellen berechtigt. Die Abhandlungs-Instanz hat über alle bei der Erbverhandlung entstehenden Fragen auch dann zu entscheiden, wenn Mündel oder Pflegebefohlene als Erben eintreten, die nicht unter ihrer Jurisdiction stehen. Soll aber bei der Erbtheilung in Rücksicht der Uebernahme unbeweglicher Güter oder in anderen wichtigen Puncten von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers durch besondere Uebereinkunft abgegangen oder über zweifelhafte Rechte ein Vergleich geschlossen werden, so ist hierzu die Genehmigung der Vormundschafts- oder Curatelsbehörde erforderlich.
Mitwirkung der Bezirksgerichte bei allen
Verlassenschaftsabhandlungen.
Paragraph 28,
Die Todfallsaufnahme und Versiegelung des Nachlasses, die Eröffnung und Kundmachung des letzten Willens, und alle in Beziehung auf das Verlassenschaftsvermögen erforderlichen unaufschiebbaren Vorkehrungen stehen dem Bezirksgerichte (Stuhlrichteramte, der Prätur), in dessen Bezirk der Todfall sich ereignet hat, in der Regel auch dann zu, wenn die Verlassenschaftsabhandlung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtszuständigkeit von einem anderen Bezirksgerichte oder von einem Gerichtshofe zu pflegen, oder einer auswärtigen Gerichtsbehörde (Paragraph 23,) zu überlassen ist.
In Fällen, wo die Abhandlungspflege einem Gerichtshofe zusteht, kann jedoch derselbe diese Acte, wenn er von dem Todfalle Kenntniß erhält, auf Ansuchen der Betheiligten oder aus wichtigen Gründen von Amtswegen auch durch eigene Abgeordnete vornehmen lassen.
Mitwirkung der Gemeinden und ihrer Vorstände.
Paragraph 31,
In wieferne den Gemeinden und ihren Vorständen die Mitwirkung in Angelegenheiten der Verlassenschaftsabhandlung zusteht, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.
Controle über die gehörige Besorgung der
Verlassenschaftsabhandlungen.
Paragraph 32,
Bei den Gerichtshöfen ist über jede Verlassenschaftsabhandlung ein Tagebuch zu führen, welches eine stete Uebersicht über den Stand der Verhandlung und die darin vorzukehrenden Maßregeln zu gewähren geeignet sein muß.
Paragraph 33,
Welche Ausweise jedes Gericht am Schlusse des Jahres über die anhängig gebliebenen Verlassenschaftsabhandlungen dem Obergerichte zu erstatten hat, wird in dem Gesetze über die Geschäftsordnung der Gerichtsbehörden bestimmt.
Zweiter Abschnitt.
Von der Todfallsaufnahme.
Anzeige aller Todfälle.
Paragraph 34,
Die Bezirksgerichte haben dafür zu sorgen, daß ihnen alle in ihrem Bezirke vorkommenden Todfälle sogleich bekannt werden. Auf dem flachen Lande sollen die Gemeindevorsteher dem Gerichte jeden in ihren Gemeinden eingetretenen Todfall sogleich anzeigen.
Paragraph 35,
Die Angehörigen und Hausgenossen des Verstorbenen sowohl als dritte Personen haben sich jeder eigenmächtigen Verfügung mit dem Verlassenschaftsvermögen strenge zu enthalten.
Anordnung der Todfallsaufnahme.
Paragraph 36,
Sobald das Bezirksgericht von einem Todfall Nachricht erhält, hat es die Todfallsaufnahme zu veranlassen. In wichtigen Fällen können hiezu auch zwei Gerichtsabgeordnete bestellt werden.
Benehmen bei derselben.
Paragraph 38,
Der Gerichtsabgeordnete, dem die Todfallsaufnahme übertragen ist, hat die Umstände, die für die Verlassenschaftsabhandlung oder für pflegschaftsbehördliche Maßnahmen von Bedeutung sind, ehestens und, wenn Gefahr im Verzug ist, insbesondere wenn sich niemand des Nachlasses annimmt oder eine Verschleppung des Nachlasses zu besorgen ist, sofort zu erheben. Er hat zu diesem Zwecke bei den Angehörigen oder den Hausgenossen des Verstorbenen oder sonst bei Personen, die seine Verhältnisse kennen, erforderlichenfalls in der Wohnung oder im Geschäftslokal des Verstorbenen, die notwendigen Erkundigungen einzuziehen und nötigenfalls die Versiegelung des Nachlasses vorzunehmen.
Paragraph 39,
Hierbei ist insbesondere
- Ziffer einsüber Vor- und Zunamen, Stand oder Beschäftigung, Alter oder Religionsbekenntniß des Verstorbenen;
- Ziffer 2über den Tag und Ort des erfolgten Todes, den letzten Hauptwohnsitz des Erblassers und alle Verhältnisse, welche die Gerichtscompetenz bestimmen;
- Ziffer 3über den Namen und Aufenthaltsort des allenfalls hinterlassenen Ehegatten, und
- Ziffer 4über Namen, Stand, Alter und Aufenthaltsort der groß- und minderjährigen Kinder des Verstorbenen Erkundigung einzuziehen. Wenn
- Ziffer 5die Erbfolge oder Vormundschaft über des Erblassers Kinder die nächsten Verwandten trifft, ist der Name, Stand, das Alter und der Aufenthaltsort derselben, und wenn zur Zeit der ersten Erhebung der Testamentserbe schon bekannt ist, auch der Wohnort dieses letzteren auszuforschen.
- Ziffer 6vorläufig im allgemeinen Auskunft darüber zu erhalten suchen, ob und welche Liegenschaften oder grundbücherlichen Rechte in den Nachlaß gehören und ob eine beträchtliche, etwa das Vermögen übersteigende Schuldenlast wahrscheinlich sei, wieviel die Krankheits- und Leichenkosten und die anderen mit besonderem Vorrechte verbundenen Forderungen betragen, ob diese Auslagen berichtigt sind, wer sie berichtigt hat und ob der Zahler den Antrag stellt, ihm den Nachlaß an Zahlungsstatt zu überlassen. Wenn in den Nachlaß Liegenschaften nicht gehören, ist ohne umständliches Verfahren zu ermitteln, ob der Wert des Nachlasses am Todestage ohne Abzug der Schulden den Betrag von 3 000 Euro übersteigt; übersteigt der Wert diesen Betrag nicht, so sind die Vermögenschaften, aus denen sich der Nachlaß zusammensetzt, wenigstens nach Gruppen getrennt, Sachen höheren Wertes abgesondert anzugeben.
- Ziffer 7dem Gerichte die letztwilligen Anordnungen des Erblassers nicht ohnehin bekannt sind, ist die sorgfältigste Nachforschung zu pflegen, ob ein letzter Wille, ein Erbvertrag, eine Schenkung auf den Todesfall oder Ehepacten vorhanden seien, oder an einem dritten Orte, allenfalls bei einem Gerichte oder öffentlichen Notare, erliegen.
- Ziffer 8Ist Erkundigung darüber einzuziehen, welche Vormundschaften oder Curatelen der Verstorbene versehen habe; ob für dessen Kinder oder Erben etwa bereits Vormünder oder Curatore benannt seien; dann
- Ziffer 9ob der Verstorbene über Amtsgelder Rechnung geführt, eine Besoldung, Pension, Stiftung oder Unterhaltsgelder aus öffentlichen Cassen bezogen habe; endlich
- Ziffer 10ob sich in der Verlassenschaft nicht Gegenstände vorfinden, welche nach den später (Paragraphen 90 und 91) folgenden Vorschriften eine besondere Anzeige erfordern.
Paragraph 40,
Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel römisch eins, C Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1923,)
Im Falle der Nothwendigkeit sind auch die Schränke und Behältnisse des Erblassers, in welche eine letztwillige Anordnung, oder andere für die Verlassenschaftsabhandlung wichtige Papiere verwahrt sein können, zu eröffnen und zu besichtigen. Hierbei ist stets mit der erforderlichen Schonung zu Werke zu gehen. Doch können die Abgeordneten, wenn ihnen darin Hindernisse in den Weg gelegt werden, sich angemessener Zwangsmittel, und zwar in soferne Gefahr am Verzuge eintritt, selbst ohne vorläufige Genehmigung des Gerichtes bedienen. In diesem Falle sind, wenn weder zur Familie gehörige noch zur Obsorge für den Nachlaß bestellte erwachsene Personen anwesend sind, zur Amtshandlung zwei vertrauenswürdige großjährige Personen als Zeugen zuzuziehen.
Paragraph 41,
Wird eine letztwillige Erklärung vorgefunden, so hat sie der Gerichtsabgeordnete sogleich durch Ablesung in Gegenwart zweier Zeugen und der sonst etwa anwesenden Personen kundzumachen. Dabei ist nach den Vorschriften der Paragraphen 61 bis 64 zu verfahren.
Paragraph 42,
Hat der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklärt, so ist, wenn nicht schon eine schriftliche Aufzeichnung von Seiten der Zeugen vorhanden ist, welche darüber Auskunft gibt, Name, Stand und Wohnort der letzteren in der Todfallsaufnahme anzugeben.
Anlegung des Siegels.
Paragraph 43,
Wenn die bekannten oder muthmaßlichen Erben ihr Vermögen selbst zu verwalten fähig sind, so ist in der Regel die Verlassenschaftsmasse ohne Anlegung des Gerichtssiegels ihnen oder ihren mit gehöriger Vollmacht versehenen Geschäftsträgern, oder den von dem Erblasser dazu benannten Personen in Verwahrung zu belassen. Nur ist auch in diesem Falle auf die vorgeschriebene Sicherstellung der Verlassenschaftsgebühren Bedacht zu nehmen. Wenn dagegen die Erben ihr Vermögen zu verwalten unfähig, abwesend oder gänzlich unbekannt sind; wenn eine das Vermögen übersteigende Schuldenlast zu besorgen ist, oder andere Umstände besondere Vorschrift fordern, so muß die Verlassenschaftsmasse sogleich versiegelt werden. Sind Gelder, Wertpapiere oder Einlagebücher nur zu dem Zwecke der Sicherstellung der Verlassenschaftsabgaben zu erlegen, so sind sie nicht bei Gericht, sondern bei dem zur Einhebung dieser Abgaben zuständigen Amte zu erlegen.
Paragraph 44,
Auch wenn auf Ansuchen eines Erbschaftsgläubigers, Legatars oder Notherben in Folge des Paragraph 812, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, von dem Gerichte die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben bewilligt wird, muß die Versiegelung des Verlassenschaftsvermögens sogleich vorgenommen werden.
Paragraph 45,
Wenn der Fall der Versiegelung eintritt, hat der Gerichtsabgeordnete das vorhandene bare Geld, die Kostbarkeiten, Wertpapiere, Einlagebücher und wichtige Urkunden bei Gericht zu erlegen; Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher jedoch nur dann, wenn ihr Gesamtwert - die Wertpapiere nach dem Kurse des dem Tage der Amtshandlung vorangehenden Tages berechnet - den Betrag von 1 000 Euro übersteigt, Kostbarkeiten nur dann, wenn ihr Wert zu den Kosten des Erlages, der Verwahrung und Ausfolgung nicht im Mißverhältnisse steht. Andere Verlassenschaftsgegenstände dieser Art, die sich danach zum gerichtlichen Erlage nicht eignen, und Verlassenschaftsgegenstände anderer Art sind, insofern es tunlich und zur Versicherung der Teilnehmer nötig ist, in einem oder mehreren Zimmern oder an einem anderen schicklichen Orte vorsichtig zu verschließen und durch Anlegung des Gerichtssiegels auf die Türen, Behältnisse oder Schränke von allen Seiten so zu verwahren, daß ohne Verletzung des Siegels und sichtbare Gewalt nichts entfernt werden kann.
Paragraph 46,
Zugleich hat der Gerichtsabgeordnete die Aufsicht über die Verlassenschaftsmasse und die Besorgung des Hauswesens einstweilen und bis auf weitere Verordnung des Gerichtes einem Hausgenossen des Erblassers oder einer anderen tauglichen Person anzuvertrauen. Dieser werden auch die zur Berichtigung der Leichenkosten und anderen dringenden Auslagen und zur Bestreitung des Hauswesens erforderlichen Beträge aus den Verlassenschaftsgeldern vorgeschossen und diejenigen Fahrnisse übergeben, die ihrer Beschaffenheit nach nicht versperrt werden können, dem Verderben unterliegen, oder zum Wirthschafts- oder Geschäftsbetriebe unentbehrlich sind, oder bei welchem keine Gefahr zu besorgen ist.
Paragraph 47,
Ist der künftige Vormund und Curator der Erben schon zuverlässig bekannt, so können nach Umständen auch alle Verlassenschaftsgegenstände, die nicht zu Gericht zu erlegen sind, unversiegelt in seiner Verwahrung gelassen werden.
Paragraph 48,
Immer sind jedoch unverschlossen gebliebene Fahrnisse nach Thunlichkeit zu verzeichnen.
Auch ist sogleich ein Verzeichniß der von dem Gerichtsabgeordneten in Empfang genommenen Gelder, Kostbarkeiten und Urkunden zu verfertigen, mit seiner Unterschrift zu versehen, und den Erben oder derjenigen Person, welcher die Obsorge über die Verlassenschaft anvertraut wird, zu übergeben.
Paragraph 49,
Ist nur ein Theil der Erben zur Verwaltung seines Vermögens unfähig oder abwesend, oder treten diese Umstände nur bei Pflichtheilnehmern oder Legataren ein, so sich das Gericht mit dem gerichtlichen Erlage eines zur Deckung dieser Ansprüche hinreichenden Theiles dazu geeigneter Verlassenschaftsgegenstände begnügen. Der Erlag entfällt, wenn eine zur Sicherstellung geeignete Nachlaßliegenschaft vorhanden ist oder der Erlag mit Rücksicht auf den Wert der zu erlegenden Vermögenschaften nicht zulässig ist.
Bericht über die Todfallsaufnahme.
Paragraph 50,
Ueber die bei der Todfallsaufnahme, dem Paragraph 39, gemäß, erhobenen Umstände, über die getroffenen Verfügungen und insbesondere über die allenfalls vorgenommene Versiegelung des Vermögens und die Kundmachung der letztwilligen Anordnung ist dem Gerichte unverzüglich Bericht zu erstatten.
Diese Berichte sind von dem Gerichtsabgeordneten und den Personen, die die Verlassenschaft in Aufsicht oder Obsorge übernommen, Vorschüsse erhalten, Anträge gestellt oder verbindliche Erklärungen abgegeben haben, eigenhändig zu unterschreiben.
Die zu Gericht erlegten Gelder, Kostbarkeiten und Urkunden sind in dem Berichte über den Todfall selbst oder in einem besonderen Verzeichnis oder Protokoll anzugeben.
Paragraph 51,
Der Bericht über die Todfallsaufnahme ist auch dann zu erstatten, wenn der Verstorbene ganz mittellos war. Die Todfallsaufnahme darf nur bei minderjährigen Kindern, die zur Zeit ihres Todes durch einen Elternteil gesetzlich vertreten waren und kein Vermögen besessen haben, unterbleiben, wenn kein Beteiligter die Todfallsaufnahme verlangt.
Besondere Vorkehrungen:
a) rücksichtlich der Amtsschriften, -Gelder
und Casseschlüssel;
Paragraph 53,
Wenn bekannt oder zu vermuthen ist, daß der Verstorbene Amtsschriften, Amtsgelder oder Schlüssel zu öffentlichen Cassen in seiner Wohnung gehabt habe, so hat die Behörde, deren Mitglied oder Untergebener er war, sogleich einen Commissär abzusenden, welcher sich mit dem Gerichtsabgeordneten in die Wohnung des Erblassers zu verfügen und diese Amtsgegenstände gegen Empfangsschein zu übernehmen hat. Kann das Gericht seine Amtsverrichtungen nicht bis zur Ankunft des Commissärs verschieben, oder finden sich Amtsschriften, -Gelder oder Casseschlüssel in der Verlassenschaft einer Person, bei der man sie nicht vermuthet hat, so sollen sie von dem Gerichtsabgeordneten, welcher sich dabei aller ihm nicht zustehenden Nachforschungen in den Amtsschriften zu enthalten hat, in sichere Verwahrung gebracht und baldmöglichst an die zuständige Behörde übergeben werden.
Paragraph 54,
War der Erblasser ein Beamter eben des Gerichtes, welches den Todesfall aufzunehmen hat, so werden Schriften, Gelder und Schlüssel von dem Gerichtsabgeordneten selbst übernommen, in ein Verzeichniß gebracht und dem Gerichte übergeben.
Paragraph 55,
Die Vorschriften des Paragraph 53, sind auch bei Todfällen von Militärpersonen, über welche die Verlassenschaftsabhandlung von den Civilgerichten gepflogen wird, zu beobachten, wenn in dem Nachlasse auf den Militärdienst sich beziehende Gegenstände vorgefunden werden.
Auch müssen alle mit der Hand gezeichneten Pläne oder Grundrisse von in- und ausländischen Festungen oder festen Plätzen, alle mit der Hand aufgenommenen Gegenden und Pläne von Bataillen, alle schriftlichen Bemerkungen, Hand-Auszüge, Entwürfe und Projecte, welche den Militärdienst betreffen, dem Armee-Ober-Commando zur Beurtheilung, was hiervon den Erben zu erfolgen sei, eingesendet werden.
b) rücksichtlich der Schriften, welche die
Seelsorge betreffen;
Paragraph 56,
Von Seelsorgern oder Priestern hinterlassene Urkunden und Bücher, welche in ihre Amtsverrichtungen einschlagen, als: Tauf-, Trauungs- und Todtenbücher, Protokolle über Kirchensachen und geistliche Amtsgeschäfte, der Kirche oder Pfarre gehörige Urkunden, dann Privatschriften, welche Gewissens- oder Disciplinar-Angelegenheiten betreffen, sind schon bei der Todfallsaufnahme von dem Erbschaftsvermögen abzusondern, in ein eigenes Verzeichniß zu bringen, und dem zur Uebernahme derselben abgeordneten geistlichen Commissär gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen.
Dieser Commissär ist entweder schon zu den ersten Nachforschungen in der Wohnung des Erblassers zuzuziehen, oder die Uebergabe der Schriften an demselben in der Folge sobald als möglich zu veranstalten. Wegen Benennung desselben haben sich die Gerichte nöthigenfalls an das bischöfliche Consistorium, bei nicht katholischen christlichen Seelsorgern an ihre geistlichen Obern oder allenfalls an die politische Behörde zu wenden.
Wo die Geburts-, Trauungs- und Todtenbücher der Israeliten von ihren Religionslehrern oder von den Mitgliedern der Gemeinde geführt werden, ist auch wegen sicherer Verwahrung und Uebergabe dieser Bücher vor dem Gerichte das Nöthige zu verfügen.
c) bei Todfällen der höheren Geistlichkeit.
Paragraph 57,
In wieferne in einigen Kronländern bei Verlassenschaften von Mitgliedern der höheren Geistlichkeit zur Todfallsaufnahme auch noch Vertreter des Staatsschatzes oder der öffentlichen Fonde oder Abgeordnete der politischen Behörde beizuziehen sind, bestimmen besondere Vorschriften.
d) bei Todfällen öffentlicher Notare.
Paragraph 58,
Stirbt in denjenigen Kronländern, in welchen das Notariats-Institut eingeführt ist, ein ausübender öffentlicher Notar, so ist nach Vorschrift der Notariats-Ordnung ein Abgeordneter des Notariats-Archives (der Notariatskammer) beizuziehen, welchem alle das Notariat betreffenden Bücher und Acten nebst dem Notariatssiegel zu übergeben sind.
Ist eine solche Zuziehung nicht thunlich, so hat der Gerichtsabgeordnete einstweilen für die sichere Verwahrung der genannten Gegenstände Sorge zu tragen.
e) rücksichtlich der Gegenstände,
welche anderen Behörden zu übersenden sind.
Paragraph 59,
Wenn sich in einer Verlassenschaft Gegenstände vorfinden, welche nach Vorschrift der Paragraphen 87, 90 und 91 von dem Gerichte an andere Behörden eingesendet werden müssen, so sind dieselben von dem Gerichtsabgeordneten gleich bei der Todfallsaufnahme in Empfang zu nehmen und dem Gerichte zur weiteren Verfügung vorzulegen.
f) bei Todfällen in Kranken-, Contumaz-
und Versorgungs-Anstalten.
Paragraph 60,
Für die Aufnahme der Todfälle von Personen, die in öffentlichen Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalten sterben, für die Zuständigkeit in diesen Fällen und für die Verfügung über die in der Anstalt verbliebenen Nachlaßsachen können mit Verordnung besondere Vorschriften erlassen werden.
Bis zur Erlassung solcher Vorschriften bleiben die bisher geltenden Vorschriften in Kraft.
Dritter Abschnitt.
Von der Kundmachung der letzten Willenserklärung.
Kundmachung schriftlicher letzter Willenserklärungen
Paragraph 61,
Schriftliche Testamente und Codicille müssen, sobald über den Tod des Erblassers kein Zweifel obwaltet, selbst wenn denselben ein gesetzliches Erforderniß mangeln sollte, sogleich eröffnet und kundgemacht werden. Sie sind dem Vorsteher derjenigen Gerichtsbehörde, welcher die Todfallsaufnahme obliegt, zu überreichen.
Dieser hat sie, wenn die Kundmachung nicht schon bei der Todfallsaufnahme geschehen ist (Paragraph 41,), in Gegenwart von zwei Zeugen, deren einer der Ueberbringer sein kann, ohne das Siegel zu beschädigen, zu eröffnen und den Zeugen vorzulesen, oder durch einen Gerichtsbeamten vorlesen zu lassen.
Hat der Erblasser mehrere letztwillige Anordnungen hinterlassen, so werden alle, folglich auch diejenigen, welche aufgehoben oder abgeändert zu sein scheinen, kundgemacht.
Paragraph 62,
Die Kundmachung des letzten Willens geschieht ohne Vorladung der Betheiligten. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, sich unaufgefordert dabei einzufinden.
Paragraph 63,
Ueber die Kundmachung des letzten Willens muß ein Protokoll aufgenommen, und darin zugleich angeführt werden:
- Ziffer einsdie Anzahl und das Datum der vorgefundenen letztwilligen Anordnungen,
- Ziffer 2von wem sie dem Gerichte überreicht wurden,
- Ziffer 3welche Zeugen bei der Eröffnung und Kundmachung zugegen waren, und
- Ziffer 4ob die Urkunden offen oder versiegelt überreicht wurden.
- Ziffer 5Sollte bei der Eröffnung eine Verletzung des Siegels oder an der Urkunde selbst eine Radirung, Correctur oder etwas anderes Bedenkliches wahrgenommen werden, so ist auch dieses zu bemerken.
Paragraph 64,
Auf der letztwilligen Anordnung selbst ist der Tag der Kundmachung sowohl, als die Anzahl und das Datum der übrigen noch vorhandenen, wenn auch nicht zu gleicher Zeit vorgefundenen Testamente oder Codicille zu bemerken, und diese Anmerkung von dem Richter zu unterfertigen.
Findet sich ein letzter Wille nach bereits erfolgter Erledigung der Todfallsaufnahme vor, so ist nach der Kundmachung auf die in den Paragraphen 75, 76, 80 und 84 vorgeschriebenen Verfügungen Bedacht zu nehmen.
Kundmachung mündlicher Anordnungen.
Paragraph 65,
Wird dem Gerichte bekannt, daß der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklärt habe, und liegt darüber ein gehörig verfaßter, von allen Zeugen eigenhändig gefertigter Aufsatz vor, so ist mit der Kundmachung desselben wie bei einem schriftlichen Testamente vorzugehen. Außer diesem Falle hat das Gericht sämmtliche Zeugen von Amtswegen vorzuladen, jeden derselben allein, vorläufig ohne Beeidigung (Paragraph 123,), über seinen Namen und Stand, über sein Alter, dann über den Inhalt der letzten Willenserklärung, und die Umstände, von denen die Giltigkeit derselben abhängt, sowie über Zeit und Ort der von dem Erblasser abgegebenen Erklärung zu vernehmen und das aufgenommene Protokoll kundzumachen.
Paragraph 66,
Verlangt aber eine Partei dem Paragraph 586, des bürgerlichen Gesetzbuches gemäß die eidliche Vernehmung der bei der Errichtung der mündlichen letztwilligen Anordnung zugezogenen Zeugen, so hat der Richter ohne vorläufiges rechtliches Verfahren den Bittsteller, die Zeugen, und wenn es ohne Gefahr am Verzuge geschehen kann, die übrigen Parteien, welche wegen des Erbrechtes zu dem Nachlasse bereits eingeschritten sind, vorzuladen, die Zeugen zu beeidigen, und sohin nach den Vorschriften der Proceß-Ordnung jeden derselben ohne Gegenwart der übrigen über die allgemeinen Fragestücke, über den errichteten letzten Willen und die oben (Paragraph 65,) erwähnten Umstände zu Protokoll zu vernehmen. Nöthigenfalls kann den Zeugen dabei der über den letzten Willen bereits verfertigte Aufsatz vorgelesen werden. Auch steht den vorgeladenen Parteien frei, vor oder bei der Tagsatzung Fragen vorzuschlagen, welche der Richter, wenn sie zweckmäßig erscheinen, bei der Vernehmung der Zeugen zu berücksichtigen hat.
Wegen Abhörung derjenigen Zeugen, welche einem anderen Gerichte unterstehen, hat die Abhandlungsbehörde das Ersuchen dahin zu erlassen. Ist kein Gesuch um Beeidigung der Zeugen überreicht worden, jedoch aus dem Inhalte ihrer Aussage die Betheiligung von Personen ersichtlich, für deren Rechte von Amtswegen zu sorgen ist, so hat das Gericht, wenn Gefahr am Verzuge ist, und der Vertreter der gedachten Personen nicht zeitig genug für sie einschreiten kann, einen Curator mit dem Auftrage zu bestellen, im Namen dieser Betheiligten die Beeidigung der Zeugen anzusuchen.
Paragraph 67,
Die auf diese Art erfolgte eidliche Bestätigung einer mündlichen letzten Willenserklärung hat nicht nur in Ansehung derjenigen, welche darum angesucht haben, oder sonst zur Vernehmung vorgeladen worden sind, sondern zwischen allen bei dem Nachlasse betheiligten Personen Beweiskraft. Es bleibt aber jedem Theile unbenommen, die Giltigkeit des abgelegten Zeugnisses oder der Anordnung durch den Beweis obwaltender bei der Vernehmung der Zeugen nicht vorgekommener Mängel oder entgegenstehender Umstände im rechtlichen Verfahren zu bestreiten.
Aufbewahrung der Urkunden.
Paragraph 68,
Die Originalien der über letztwillige Anordnungen errichteten Urkunden sollen in der Registratur, auf die in der Geschäftsordnung vorgeschriebene Weise strenge verwahrt werden. Auf Verlangen sind sie den Gerichtsbeamten und Parteien, denen daran gelegen ist, in der Registratur oder Gerichtsstube von einem Registratursbeamten vorzuweisen.
Von jeder solchen Urkunde ist sogleich nach der Kundmachung eine beglaubigte Abschrift zu verfassen und den Abhandlungsacten beizulegen.
Erbverträge.
Paragraph 69,
Die Vorschriften der Paragraphen 61, 64 und 68 gelten auch für die Erbverträge der Ehegatten.
Kundmachung der von Notaren errichteten
letztwilligen Anordnungen.
Paragraph 70,
Wie sich das Gericht bei der Kundmachung einer von einem öffentlichen Notar aufgenommenen letztwilligen Anordnung zu benehmen habe, und wo die Urschrift derselben aufzubewahren sei, wird in der Notariats-Ordnung bestimmt.
Vierter Abschnitt.
Von den Verfügungen des Gerichtes über die
Todfallsaufnahme und die letzte Willenserklärung.
Paragraph 71,
Das Bezirksamt hat nach vorläufiger Prüfung und im erforderlichen Falle eingeleiteter Ergänzung der Todfallsaufnahme dieselbe, wenn es zugleich Abhandlungsbehörde ist, den nachfolgenden Bestimmungen gemäß selbst zu erledigen, im entgegengesetzten Falle aber den zuständigen Abhandlungsbehörden zur Erledigung zu übersenden. Die Abhandlungsbehörden sollen insbesondere sogleich bestimmen, ob und welche Vorkehrungen zur Sicherstellung und Verwaltung der Verlassenschaft etwa noch zu treffen, und welche Verständigungen einzuleiten sind.
Vorkehrungen: a) bei Mangel eines
Vermögens oder bei Nachlässen geringen Wertes;
Paragraph 72,
Ergibt sich aus der Todfallsaufnahme, daß der Verstorbene kein Vermögen hinterlassen hat, so wird der Bericht über die Todfallsaufnahme von der Abhandlungsbehörde dahin erlediget, daß wegen Abganges eines Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung stattfinde.
Wenn der Nachlaß nach den allenfalls durch das Gericht ergänzten Feststellungen der Todfallsaufnahme (Paragraph 39,, Ziffer 6,) ohne Abzug der Schulden - Wertpapiere nach dem Kurse des Todestages - den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigt und Liegenschaften dazu nicht gehören, hat das Gericht die letztwilligen Anordnungen kundzumachen, jedoch eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten. Hievon hat das Gericht die zur Erbschaft Berufenen und die Noterben mit dem Beisatze zu verständigen, daß es ihnen freisteht, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Inwiefern die Kosten einer auf einen solchen Antrag eingeleiteten Verlassenschaftsabhandlung von allen oder nur von einzelnen Beteiligten zu tragen oder zu ersetzen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlaß gehörigen Rechte, insbesondere Forderungen, Pfandrechte, Ansprüche auf Einlagebüchern, Versicherungspolizzen u. dgl. geltend zu machen, über erhaltene Leistungen rechtsgültig zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Der Schlußsatz des Paragraph 824, a. b. G. B. ist sinngemäß anzuwenden.
Sind an dem Nachlasse Minderjährige oder Pflegebefohlene oder die in Paragraph 159, genannten Personen und Anstalten als Erben oder Noterben beteiligt, so findet die Vorschrift des zweiten Absatzes nur Anwendung, wenn der nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung auf einen dieser Beteiligten entfallende Wert an Bargeld, Wertpapieren und Einlagebüchern 1 000 Euro nicht übersteigt.
b) bei überwiegendem Schuldenstande;
Paragraph 73,
Ist der Nachlaß unbedeutend und nach den Umständen zu vermuthen, daß nur die dringendsten Verlassenschaftsschulden berichtigt werden können, so hat das Gericht die Parteien über die Beschaffenheit und den Werth des Nachlasses, dann über den Betrag der Krankheits- und Leichenkosten und anderer mit besonderem Vorrechte verbundener Forderungen zu vernehmen und das dadurch erschöpfte Vermögen den Gläubigern an Zahlungsstatt zu überlassen. In dem Bescheide, wodurch die Abhandlung auf diese Art abgethan wird, müssen aber die einzelnen Forderungen der Gläubiger, zu deren Berichtigung die Ueberlassung an Zahlungsstatt erfolgt, genau angegeben werden.
Die Vernehmung der Parteien kann entfallen, wenn die Todfallsaufnahme die erforderlichen Angaben und Anträge enthält (Paragraph 39,, Ziffer 6,).
Das Verfahren nach den beiden vorstehenden Absätzen kann auch dann stattfinden, wenn nach Paragraph 72,, Absatz 2 und 3, eine Verlassenschaftsabhandlung nur auf Antrag einzuleiten ist.
Paragraph 74,
In welchen Fällen wegen einer, den Nachlaß übersteigenden Schuldenlast, Einleitungen zur Concurs-Eröffnung zu treffen sind, bestimmt die Concurs-Ordnung.
c) Verständigung der Erben;
Paragraph 75,
Außer den angeführten Fällen (Paragraphen 72 -, 74,) hat das Gericht die vermuthlichen Erben auf die in den Paragraphen 115 und 116 festgesetzten Weise von dem Erbanfalle mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärung beizubringen, damit die Erbverhandlung gepflogen werden könne.
Als vermuthliche Erben sind, je nachdem die gesetzliche, oder die testamentarische, oder die vertragsmäßige Erbfolge Statt hat, diejenigen anzusehen, welche zu der einen oder anderen berufen sind.
Paragraph 76,
Sind die Erben großjährig und ihr Vermögen selbst zu verwalten berechtigt, so ist die Aufforderung zur Abgabe der Erbserklärung an sie selbst zu richten.
Die den Minderjährigen oder Pflegebefohlenen angefallenen Erbschaften sind den Vormündern oder Curatoren derselben mit dem Auftrage bekannt zu machen, die Erbserklärung anzubringen. Sollten Vormünder oder Curatoren für dieselbe noch nicht bestellt sein, so muß für deren gesetzmäßige Bestellung gesorgt werden.
Stehen die Mündel oder Pflegebefohlenen unter einer anderen Gerichtsbarkeit, so ist die Erbschaft von der Abhandlungs-Instanz ihrem zuständigen Gerichte zum Zwecke der Abgabe der Erbserklärung anzuzeigen und über den Inhalt der allenfalls vorhandenen letzten Willenserklärung die nöthige Aufklärung zu ertheilen.
Paragraph 77,
Die Abhandlungsbehörde hat von Amtswegen Curatoren zur Abhandlung von Verlassenschaften zu bestellen:
- Ziffer einsfür minderjährige oder pflegebefohlene Erben, deren gesetzlichen Vertretern aus dem Grunde, weil entweder ihr eigenes Interesse mit dem ihrer Mündel, oder weil das Interesse der von ihnen vertretenen Mündel unter sich im Widerspruche steht, die Vertretung bei der Abhandlung untersagt ist (Paragraphen 271 und 272, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch);
- Ziffer 2für vermuthliche Erben oder Miterben, deren Aufenthaltsort unbekannt oder so weit entfernt ist, daß sie in gehöriger Zeit ihre Rechte selbst zu vertreten nicht im Stande sind;
- Ziffer 3für die durch Familien-Feideicommisse oder durch fideicommissarische Substitution, sowie überhaupt für die durch letztwillige Anordnung unmittelbar zur Erbfolge berufene noch nicht geborne Nachkommenschaft;
- Ziffer 4für diejenigen Stiftungen oder öffentlichen Anstalten, für welche noch kein Vertreter des Staatsschatzes bestellt ist, und bis zur Zeit, wo die Behörde hierüber eine Verfügung getroffen hat.
Paragraph 78,
Zur Verwaltung von Verlassenschaft, deren Erben gänzlich unbekannt sind, oder rücksichtlich welcher die Erben, obgleich bekannt sind, von ihrem Erbrechte ungeachtet der erfolgten Verständigung keinen Gebrauch machen, ist ein Curator zu bestellen, worüber das Nähere in den Paragraphen 128 und 129 bestimmt wird.
Paragraph 79,
Außer den angeführten und den sonst in dem Gesetze bezeichneten Fällen (Paragraphen 690, 811, 812,, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) dürfen weder den großjährigen Erben, noch den Vormündern der Minderjährigen gegen ihren Willen von dem Gerichte Curatoren aufgedrungen werden.
Das Amt eines für abwesende, unbekannte oder ungewisse Erben bestellten Curators hört auf, sobald der Erbe bekannt wird, und bei Gericht entweder selbst einschreitet, oder einen Bevollmächtigten dazu bestellt.
d) Verständigung des Testaments-Vollziehers;
Paragraph 80,
Ist in dem letzten Willen ein Testaments-Executor ernannt, so ist demselben diese Anordnung des Erblassers von dem Gerichte bekannt zu machen. Auch kann demselben in den oben erwähnten Fällen (Paragraphen 77 -, 79,) zugleich die Curatel, in soferne er sie zu übernehmen fähig und bereit ist, anvertraut werden.
e) Vorkehrungen rücksichtlich der Inventur.
Paragraph 81,
Wenn schon aus der Todfallsaufnahme erhellet, daß ein Inventarium errichtet oder eine Edictal-Vorladung der Erben ausgefertigt werden müsse (Paragraphen 92, 128, 131,), so ist darüber zugleich in der Erledigung der Todfallsaufnahme das Erforderliche zu verfügen.
f) Verständigung der Behörde zur Bemessung der Gebühren;
Paragraph 82,
Von jeder Todfallsaufnahme und deren Erledigung ist, dem bestehenden Gebührengesetze gemäß, das zur Bemessung der Verlassenschaftsgebühren bestimmte Amt in Kenntniß zu setzen.
Besondere Anzeigen:
g) rücksichtlich der Vermächtnisse zu Gunsten der Minderjährigen oder Pflegebefohlenen;
Paragraph 83,
Den Minderjährigen oder Pflegebefohlenen zugedachte Vermächtnisse sind von Amtswegen den Vormündern und Curatoren derselben auf die im Paragraph 76, bestimmte Weise bekannt zu machen.
h) rücksichtlich der frommen Erbschaften
und Vermächtnisse;
Paragraph 84,
Die den Staatscassen oder öffentlichen Anstalten, einer Gemeinde, Kirche, Schule, den Armen oder einer frommen Stiftung durch das Gesetz oder einen letzten Willen zugefallenen Erbschaften und bedeutenden Vermächtnisse sind von dem Gerichte sogleich dem Statthalter bekannt zu machen.
Eben dahin ist am Ende jeden halben Jahres ein Verzeichniß sämmtlicher geringerer Vermächtnisse der angeführten Art zu übersenden.
i) der Todfälle rechnungspflichtiger Beamten;
Paragraph 85,
Todesfälle derjenigen Beamten oder Diener, von denen bekannt oder auch nur zu vermuthen ist, daß sie über Amtsgelder Rechnung abzulegen hatten, soll das Gericht derjenigen Landesbehörde, welcher der Beamte unterstand, und wenn diese nicht bekannt wäre, dem Landeschef anzeigen. Der Todfall eines Lotto-Collectanten ist der Lotto-Direction anzuzeigen.
Von dem Todfalle eines öffentlichen Beamten, welcher keine Amtsgelder zu verrechnen hatte, ist der Behörde, welcher er untergeben war, nur dann die Mittheilung zu machen, wenn sie sich nicht an dem nämlichen Orte befindet, wo der Todfall erfolgte.
k) der Todfälle von Militärpersonen;
Paragraph 86,
Die Civilgerichte haben die Todesfälle derjenigen Militärpersonen, über deren Nachlaß die Abhandlung dem Militärgerichte zusteht, dem nächsten Militär-Commando, wenn es nicht ohnehin schon davon in Kenntniß ist, lediglich anzuzeigen, und nur bei Gefahr am Verzuge die Versiegelung des Nachlasses vorzunehmen, und für die Verwahrung der Effecten des Verstorbenen zu sorgen.
l) der Todfälle von Personen, welche Bezüge
aus öffentlichen Cassen genießen;
Paragraph 87,
Die Todesfälle aller Personen, welche aus öffentlichen Cassen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Stiftungen oder Armenfonden, unter was immer für einem Titel, Pensionen, Provisionen, Quiescenten-Gehalte, Unterhaltsgelder, Stiftungsgenüsse, Präbenden, Pfründen, Gratificationen oder ähnliche fortlaufende Zahlungen bezogen haben, sollen unter Anschluß des Zahlungsbogens oder der sonst bestehenden Anweisungsurkunde, oder wenn diese nicht aufgefunden würde, unter genauer Angabe des Namens und Standes des Verstorbenen, der Eigenschaft und des Betrages des bezogenen Genusses unmittelbar derjenigen Behörde bekannt gemacht werden, welcher die betreffende Casse, Stiftung oder der Fond untersteht.
m) der Todfälle landesfürstlicher Vasallen;
Paragraph 88,
Von Todesfällen der landesfürstlichen Vasallen muß, wenn der Erblasser auch nur ein zum Theile lehenbares Gut besessen hat, dem landesfürstlichen Lehenhofe Nachricht gegeben werden.
n) der Todfälle der Rechtsanwälte und Notare;
Paragraph 89,
Wenn ein Rechtsanwalt oder ein öffentlicher Notar stirbt, so ist im ersten Falle die Rechtsanwaltskammer (Rechtsanwalts-Ausschuß), in dem zweiten die Notariatskammer von dem Todesfalle zu verständigen.
o) der Todfälle von Personen, welche
Auszeichnungen genossen haben;
Paragraph 90,
Orden, Ehrenkreuze, Medaillen und ähnliche Distinctionszeichen müssen, in soferne sie nicht nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften den Erben oder Familiengliedern des Verstorbenen zu bleiben haben, oder Privat-Eigenthum des Erblassers waren, zurückgestellt werden.
Die ausländischen Orden sind unmittelbar an das k. k. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und des Hauses, die inländischen Ordenszeichen entweder unmittelbar oder durch die Statthalterei in Wien an die Ordenskanzlei einzusenden. Andere inländische Auszeichnungen sind, wenn sie militärischer Art sind, an die k. k. Landes-Militärbehörde, sonst aber an die Statthalterei des Kronlandes, wo sich der Todfall ereignet hat, zur weiteren Verfügung zu überschicken.
Die Kammerherrenschlüssel und die Ehrenzeichen der k. k. Truchsesse sind an das k. k. Oberstkämmerer-Amt zurückzustellen.
Von allen Todfällen k. k. geheimer Räthe ist das k. k. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und des Hauses in Kenntniß zu setzen.
p) der Todfälle von Patental-Invaliden,
beurlaubten Soldaten und Hausirern.
Paragraph 91,
Wenn ein Patental-Invalide, ein beurlaubter Soldat oder ein Hausirer stirbt, so ist die Patental-Urkunde oder der Urlaubschein an das nächste Militär-Commando einzusenden, der Hausirpaß aber unbrauchbar zu machen.
Fünfter Abschnitt.
Von dem Inventar und dem eidesstättigen
Vermögensbekenntnisse.
1. Inventar.
Fälle der Errichtung.
Paragraph 92,
Ein Inventar des Nachlasses ist zu errichten, wenn eine bedingte Erbserklärung überreicht, von einer zu Folge des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigten Person um dessen Errichtung angesucht oder auf Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben gedrungen wird. (Paragraphen 802, 804, 812, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.)
Von Amtswegen hat der Richter ein Inventar aufzunehmen, wenn
- Ziffer einsder Erbe oder dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn er unter Vormundschaft oder Curatel steht, oder für ihn zum Behufe der Verlassenschaftsabhandlung ein Curator bestellt wird, oder wenn auch nur bei einem von mehreren Miterben Verhältnisse dieser Art eintreten;
- Ziffer 2wenn die Erbschaft oder ein Erbtheil den Armen, einer Stiftung, Gemeinde, Kirche, öffentlichen Anstalt oder dem Staate zufällt;
- Ziffer 3wenn der Erblasser dem Erben die Verbindlichkeit auferlegt hat, die Erbschaft oder einen verhältnißmäßigen Theil derselben dritten Personen zu hinterlassen. Endlich ist
- Ziffer 4über Fideicommisse und Lehen, so oft sie von einem Erben an den anderen übergehen, ohne Rücksicht auf die bei dem frei vererblichen Vermögen des Erblassers eintretenden Verhältnisse, ein eigenes Inventar aufzunehmen.
Bestimmung der Gerichts-Abgeordneten hiezu.
Paragraph 93, Zur Aufnahme des Inventars hat das Gericht einen seiner Bediensteten zu bestimmen.
Paragraph 94, Befindet sich Vermögen im Sprengel eines anderen Bezirksgerichtes als des Abhandlungsgerichtes, so hat jenes auf Ersuchen des Abhandlungsgerichtes die Inventur dieses Vermögens durch einen seiner Bediensteten vornehmen zu lassen.
Vorladung der Parteien und Kunstverständigen.
Paragraph 95,
Zur Vornahme der Inventur hat der Inventurskommissär die erforderlichen Kunstverständigen beizuziehen. Die bekannten Erben, welche am Orte der Inventursaufnahme anwesend sind, oder sich in solcher Nähe befinden, daß ihre Vorladung ohne Aufenthalt geschehen kann; der etwa bestellte Verlassenschafts-Curator, der Vollzieher des letzten Willens, wenn ein solcher bestellt ist, und diejenigen Gläubiger, welchen allenfalls die Absonderung der Erbschaft von dem Vermögen des Erben bewilligt würde, sind von Amtswegen vorzuladen.
Bei Lehen-, Fideicommiß- oder Substitutionsanfällen sind außer dem unmittelbaren Nachfolger auch die anwesenden künftigen nächsten Erben, der landesfürstliche Lehen-Commissär, die Fideicommiß- oder Substitutions-Curatoren und die vermuthlichen Erben des freivererblichen Vermögens des Erblassers oder ihre gesetzlichen Vertreter beizuziehen.
Sollten die Vorgeladenen zur vorgeschriebenen Stunde nicht erscheinen, so kann das Inventar auch in ihrer Abwesenheit aufgenommen werden. Der Inventurs-Commissär hat sich jedoch vorläufig die Ueberzeugung von der gehörig erfolgten Zustellung der Vorladungen zu verschaffen, und dieses auf dem Inventar zu bemerken.
Vornahme desselben bei der Todfallsaufnahme.
Paragraph 96,
Bei minder bedeutenden Verlassenschaften ist das Inventar, wenn es von Amtswegen errichtet werden muß, oder einer der Erben darum ansucht, sogleich bei der Todfallsaufnahme zu verfassen und dem Gerichte vorzulegen.
Zweck des Inventars.
Paragraph 97,
Das Inventar muß ein genaues und vollständiges Verzeichniß alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitze sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, enthalten und den damaligen Werth und Betrag desselben klar anzeigen.
Die einzelnen Bestandtheile des Vermögens sind nach Rubriken zu ordnen, und am Ende des Inventars die Hauptsummen aller Rubriken zu wiederholen und zusammenzuziehen.
Es ist darin zu bemerken, zu welcher Zeit und in wessen Gegenwart das Inventar aufgenommen worden ist.
Benehmen der Gerichtsabgeordneten
bei der Aufnahme
Paragraph 98,
Die Gerichtsabgeordneten haben sich über den Zustand des Vermögens durch Untersuchung der Verlassenschaftsschriften und der vorhandenen Urkunden, durch eigene Besichtigung der Güter und Fahrnisse, Vernehmung der Erben, Verwandten und Hausgenossen, Benützung der öffentlichen Bücher und Gerichtsacten, und durch andere schickliche Mittel vollständige Aufklärung zu verschaffen. Die Vorschrift des Paragraph 40, ist sinngemäß anzuwenden.
Sie haben die Vollendung und Ueberreichung des Inventars so viel als möglich zu beschleunigen, sich aller eigenmächtigen Verfügung über die zur Verlassenschaft gehörigen Gegenstände bei schwerer Verantwortung zu enthalten, und nicht das geringste davon, ware es auch durch Kauf an sich zu bringen.
Eintragung der Werthspapiere;
Paragraph 99,
Die zum Nachlasse gehörigen Wertpapiere sind nach ihren bestimmenden Merkmalen (Gattung, Nennwert, Zinsfuß), verlosbare Wertpapiere auch mit Nummer und Serie anzuführen und, falls sie an der Börse notiert sind, mit dem Kurse des Todestages in das Inventar einzustellen.
Ob der Betrag der bis zum Todestag ausständigen Zinsen oder Gewinnanteile besonders anzugeben ist, richtet sich nach der im Wertpapierhandel bestehenden Übung.
andere Schuldforderungen;
Paragraph 100,
Bei anderen Forderungen des Erblassers muß der Name des Schuldners, der Tag der Ausstellung des Schuldscheines und der dazu gehörigen Urkunden, der Zinsfuß, der Betrag der Hauptschuld und der bis zum Todestage verfallenen Interessen angezeigt und bemerkt werden, ob und wie das Capital versichert sei.
Sind über eine Post keine Urkunden vorhanden, so muß in dem Inventar beigesetzt werden, worauf sich die Angabe über diese Forderung gründet.
Urkunden, Rechnungen und Schriften, welche für die Theilnehmenden wichtig sein können, aber sich nicht auf einzelne Schuldposten beziehen, sind am Ende des Inventars kurz anzuzeigen.
der Fahrnisse;
Paragraph 101, (1) Fahrnisse sind entweder nach Gattung, Zahl, Maß und Gewicht anzugeben oder einzeln zu beschreiben. Größere Vorräte oder Sammlungen von Sachen derselben Art können in besondere Verzeichnisse gebracht und diese dem Inventar angeschlossen werden. Für die Bewertung ist ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für das jeweilige Bewertungsfachgebiet beizuziehen; erforderlichenfalls können auch mehrere Sachverständige beigezogen werden.
- Absatz 2,Für die Bewertung von Fahrnissen ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich. Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.
unbeweglicher Sachen.
Paragraph 102, (1) Für die Bewertung unbeweglicher Sachen ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich.
- Absatz 2,Der Wert unbeweglicher Sachen ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu ermitteln, wenn dies von einer Partei beantragt wird oder aus besonderen Gründen, insbesondere zum Schutz Pflegebefohlener, erforderlich ist.
- Absatz 3,Im Übrigen sind unbewegliche Sachen mit dem Dreifachen ihres Einheitswerts anzugeben.
Angeblich fremder oder im Besitze dritter
Personen befindlicher Gegenstände.
Paragraph 104,
Angeblich fremde Sachen, in deren Besitz sich der Erblasser befunden hat, sollen in das Inventar aufgenommen werden, ohne jedoch, wenn die Eigenthumsrechte dritter Personen klar scheinen, den Werth derselben auszuwerfen, und bei Berechnung des Vermögens in Anschlag zu bringen.
Immer ist hierbei zu bemerken, von wem und aus welchem Grunde diese Sachen angesprochen werden.
Auch Sachen, welche dem Erblasser gehören, sich aber in Händen dritter Personen befinden, sind in das Inventar einzubeziehen, und dabei der Grund anzugeben, warum sie sich bei einem Dritten befinden.
Passivstand.
Paragraph 105,
Wenn der Betrag und die Beschaffenheit der Verlassenschaftsschulden ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust in das Klare gesetzt werden kann, sollen auch diese in dem Inventar vorkommen und die Rückstände an den Zinsen derselben an schuldigen Steuern und anderen fortlaufenden Zahlungen bis zum Todestage des Erblassers berechnet werden. Dabei muß genau bemerkt werden, worauf sich die Angaben über jede einzelne Schuldpost gründen.
Der Passivstand ist insbesondere dann bei der Errichtung der Inventur mit möglichster Vollständigkeit zu erheben, wenn diese schon bei der Todfallsaufnahme vorgenommen wird (Paragraph 96,), um hiedurch das Gericht in den Stand zu setzen, die Verlassenschaftsabhandlung ohne weitere Erhebungen beendigen zu können.
Am Schlusse des Inventars wird die Hauptsumme der Schulden und das nach Abzug derselben erübrigende reine Vermögen berechnet.
Inventar über Handels-, Fabriks-
oder Gewerbsvermögen.
Paragraph 106,
Finden sich Handlungs-, Fabriks- oder Gewerbsbücher vor, so ist deren Beschaffenheit in dem Inventar zu bemerken, sodann sind die Bücher mit Rücksicht auf den Todestag, nöthigenfalls unter Beiziehung von beeidigten Sachverständigen, abzuschließen, und der sich hiernach ergebende Vermögensstand in das Inventar einzubeziehen.
Hat der Erblasser an einer Handlung, Fabriks- oder Gewerbsunternehmung nur als Gesellschafter Theil genommen, so ist über seinen Antheil ein Rechnungsabschluß vorzulegen, und nach Umständen dessen Prüfung durch beeidete Sachverständige zu veranlassen.
Die über Antheile an Actienvereinen ausgefertigten Actienscheine sind unter den Werthspapieren aufzuführen (Paragraph 99,).
Inventar nach Besitzern geistlicher Pfründen.
Paragraph 107,
Hat der Erblasser eine geistliche Pfründe besessen, so ist zur Errichtung des Inventars, den darüber ertheilten besonderen Vorschriften gemäß, ein geistlicher Commissär oder ein anderer Abgeordneter der Staatsverwaltung beizuziehen, das Vermögen der Pfründe von dem eigenen Vermögen des Verstorbenen abzusondern und jedes derselben in ein eigenes Verzeichniß zu bringen. Dabei muß mit Hilfe der Stiftungsurkunden und des Inventars der Pfründe der Betrag berechnet, und nöthigenfalls durch Sachverständige festgesetzt werden, welchen die Pfründe an die Verlassenschaft zu fordern oder derselben zu ersetzen hat. Dem Patron soll auch von der Errichtung des Inventars vorhinein Nachricht gegeben, und dabei auf seine Kosten zu erscheinen gestattet werden.
In wieferne in einigen Kronländern zur Errichtung der Inventur über den Nachlaß eines Mitgliedes der höheren katholischen Geistlichkeit auch ein Vertreter des Staatsschatzes und Abgeordnete der politischen Behörden beizuziehen sind, bestimmen die dort bestehenden besonderen Vorschriften.
Inventar über Lehen- oder Fideicommiß-Güter.
Paragraph 108,
War der Erblasser Nutznießer eines Fideicommisses, so ist in dem Fideicommiß-Inventar nicht nur das wirklich vorgefundene Vermögen zu beschreiben, sondern auch zu bemerken, ob alle nach der letztwilligen Anordnung des Fideicommiß-Stifters und nach den älteren Inventarien zu dem Fideicommisse gehörigen Güter und Fahrnisse vorhanden seien, oder wieviel davon fehle.
Befinden sich auf dem Fideicommiß-Gute zu dem frei vererblichen Vermögen gehörige Früchte oder andere Fahrnisse, so muß darüber ein eigenes Inventar verfertigt werden.
Dieselben Vorschriften gelten auch für Lehen.
Unterfertigung und Ueberreichung des Inventars.
Paragraph 109,
Das Inventar ist von den Gerichtsabgeordneten, den Sachverständigen und den bei der Verfassung desselben anwesenden Betheiligten zu unterschreiben und sammt allen Beilagen dem Gerichte zu überreichen, welches dasselbe nach vorausgegangener Prüfung aufzubewahren, und Jedermann auf Verlangen Abschrift davon zu ertheilen hat.
Zusammenstellung der Theil-Inventare
in ein Haupt-Inventar.
Paragraph 110,
Wenn das frei vererbliche Vermögen des Erblassers in mehreren Abtheilungen inventirt wurde, so müssen von der Abhandlungsbehörde alle diese Theil-Inventarien summarisch in ein einziges Inventar, welches das ganze Vermögen des Erblassers umfaßt, zusammengetragen werden.
Das Formulare Nr. römisch zwei enthält das Beispiel eines Verlassenschafts-Inventars.
Kosten der Aufnahme des Inventars.
Paragraph 111,
Die Kosten für die Errichtung der Inventur hat in der Regel die Verlassenschaftsmasse zu tragen.
Die Kosten für die Errichtung der Inventur über Fideicommiß-, Lehen- und Substitutions-Erbschaften fallen Demjenigen zur Last, auf welchen der Genuß dieser Güter nach dem Erblasser übergeht.
2. Eidesstättiges Vermögensbekenntniß.
Paragraph 114,
Im Falle einer unbedingten Erbserklärung hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen seinen Bestandtheilen, ebenso wie in einem Inventar, zu beschreiben und die Richtigkeit der Angaben entweder selbst, oder durch einen hierzu mit besonderer Vollmacht versehenen Bevollmächtigten mit eigenhändiger Unterschrift an Eidesstatt zu bekräftigen.
Dieses Vermögensbekenntniß ist der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zum Grunde zu legen.
Auf welche Weise der Werth der in dem Vermögensbekenntnisse aufgeführten Gegenstände zum Zwecke der Gebührenbemessung zu bestimmen sei, ist in den Gebührengesetzen enthalten.
Sechster Abschnitt.
Von der Erbserklärung.
Abforderung der Erbserklärung.
Paragraph 115,
Bei den Gerichtshöfen ist die Erbserklärung in der Regel (Paragraph 4,) schriftlich anzubringen, daher das Gericht dem Erben oder dessen gesetzmäßigen Vertreter eine angemessene Frist zu deren Ueberreichung zu bestimmen hat.
Paragraph 116,
Die Bezirksrichter haben die Erben oder deren Vertreter zur Abgabe der Erbserklärung in der Regel zu einer Tagsatzung vorzuladen und ihnen in der Vorladung aufzutragen, die zur Nachweisung ihres Erbrechtes etwa erforderlichen Behelfe mitzubringen. Bei der Tagsatzung ist von jedem derselben die Erklärung abzufordern, ob und auf welche Weise er die Erbschaft antreten. oder ob er dieselbe ausschlagen wolle. Das Gericht hat diejenigen unter ihnen, welche nicht mit einem rechtskundigen Sachwalter versehen sind, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbeserklärung und der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger zu belehren, und hiernach ihre Aeußerungen oder Erbserklärungen zu Protokoll zu nehmen.
In einfachen Fällen soll die Erbserklärung zugleich mit der Todfallsaufnahme aufgenommen werden.
Paragraph 117,
Aber auch bei den Bezirksgerichten steht dem Erben frei, seine Erbserklärung schriftlich zu überreichen.
Auch bleibt es, wenn die Erben oder deren gesetzliche Vertreter zu weit entfernt sind, um sie mündlich vernehmen zu können, dem Ermessen des Bezirksgerichtes überlassen, sie über die Erbserklärung oder andere Punkte der Abhandlung entweder durch das Gericht ihres Aufenthaltes vernehmen zu lassen, oder sie zur Bestellung eines Bevollmächtigten in dem Bezirke der Abhandlungsbehörde anzuweisen.
Sind im Falle der schriftlichen Abhandlungspflege die Erben oder deren gesetzliche Vertreter nicht an dem Orte wohnhaft, wo die Abhandlungsbehörde ihren Sitz hat, so sind dieselben verpflichtet, auf Anordnung der letzteren einen Bevollmächtigten daselbst zu bestellen, die Abhandlung möge bei einem Gerichtshofe oder bei einem Bezirksgerichte zu pflegen sein.
Bedenkzeit.
Paragraph 118,
Dem Erben kann aus erheblichen Gründen eine Bedenkzeit und daher eine Verlängerung der ihm zur Erbserklärung bestimmten Frist oder eine Erstreckung der hierzu angeordneten Tagsatzung bewilliget werden, doch darf dieselbe nicht länger, als auf die Dauer eines Jahres ertheilt werden.
Paragraph 119,
Tritt der Grund einer Fristerweiterung nur bei einem oder dem anderen aus mehreren Erben ein, so sind zwar die anderen auch früher über ihre Erbserklärungen zu vernehmen, sie können aber wider ihren Willen nicht verhalten werden, ihre Erklärung vor dem Ablaufe der einem Miterben bewilligten längeren Frist abzugeben.
Folgen der versäumten Anbringung der Erbserklärung.
Paragraph 120,
Wenn Erben, welche ihr Vermögen selbst zu verwalten berechtigt sind, bei der Tagsatzung nicht erscheinen, oder bei derselben, oder in der zur schriftlichen Erklärung (Paragraph 115,) bestimmten Frist keine Erbserklärung abgeben, so ist die Erbschaft ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche bloß mit jenen, welche sich zu Erben erklärt haben, zu verhandeln und denselben in soferne sie darauf Ansprüche haben, einzuantworten. Dieses ist daher den Erben entweder schon bei der ersten Vorladung zur Tagsatzung oder Abforderung der schriftlichen Erklärung oder, wenn es damals nicht für nothwendig befunden worden wäre, im Falle eines Säumnisses bei der Bestimmung einer neuerlichen Tagsatzung oder Frist ausdrücklich zu erinnern.
Die Vertreter minderjähriger oder unter Curatel stehender Erben sind nöthigenfalls durch angemessene Zwangsmittel anzuhalten, die Erbschaft anzutreten, oder die erforderliche Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zur Ausschlagung derselben beizubringen.
Erfordernisse der Erbserklärung.
Paragraph 121,
Jeder Erbe hat zur Antretung der Erbschaft eine mit den Erfordernissen der Paragraphen 799 und 800 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches versehene Erbserklärung beizubringen.
Dieses gilt selbst dann, wenn die Legatare, nachdem die durch den letzten Willen berufenen und die gesetzlichen Erben der Erbschaft entsagt haben, verhältnismäßig als Erben betrachtet werden wollen. (Paragraph 726, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.)
Paragraph 122,
Jede Erbserklärung muß von dem Erben oder dessen ausgewiesenen Vertreter eigenhändig unterschrieben werden. Jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung ist von dem Gerichte anzunehmen, und bei den Abhandlungsacten aufzubewahren. Der Beweis des Erbrechtstitels kann auch nachträglich beigebracht werden. Um jedoch die in den Paragraphen 810 und 819 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches erwähnten gerichtlichen Verfügungen zu erwirken, muß der Erbe sein Erbrecht gehörig ausweisen, wozu ihm die erforderliche Anweisung zu ertheilen ist.
Paragraph 123,
Wer nach den bei der Todfallsaufnahme oder deren Ergänzung gemachten unverdächtigen Angaben der Angehörigen, der Hausgenossen oder anderer glaubwürdiger Zeugen als der nächste zur gesetzlichen Erbfolge berufene Verwandte erscheint, oder in einem dem Inhalte und der äußeren Form nach vorschriftsmäßig eingerichteten letzten Willen zum Erben eingesetzt ist, wird so lange für den rechtmäßigen Erben gehalten, als dagegen von anderen oder näheren Verwandten kein Widerspruch erhoben oder die Rechtsgiltigkeit des Testamentes nicht bestritten wird.
Stützt sich die Erbserklärung auf ein mündlich errichtetes Testament, so ist die Beeidigung der Zeugen, von welchen ein eigenhändig gefertigter Aufsatz darüber vorliegt, oder welche nach der Vorschrift des Paragraph 65, zu Protokoll vernommen worden sind, zur Ausweisung des Rechtstitels an sich nicht erforderlich.
Paragraph 124,
Ist die Erbschaft auf Grundlage des Gesetzes abzuhandeln, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, wenn das nächste oder ausschließende Erbrecht des angeblichen Erben zweifelhaft ist, die allenfalls mit einem stärkeren oder gleichen Rechte vor oder mit ihm zur Erbfolge berufenen Personen zu vernehmen und nach Umständen, dem Paragraph 128, gemäß, durch ein Edict vorzuladen.
Verfahren bei vorkommenden widersprechenden
Erbserklärungen.
Paragraph 125,
Wenn zu dem nämlichen Nachlasse mehrere Erbserklärungen angebracht werden, welche mit einander im Widerspruche stehen, so sind zwar alle anzunehmen, das Gericht hat aber nach Vernehmung der Parteien zu entscheiden, welcher Theil gegen den anderen als Kläger aufzutreten habe. Zugleich hat das Gericht eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen welcher die Klage anzubringen ist, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen werden würde.
Paragraph 126,
Gegen den Vertragserben, welcher einen mit den erforderlichen Förmlichkeiten versehenen Vertrag für sich hat, dessen Echtheit nicht widersprochen wird, muß zur Bestreitung des Erbrechtes Jedermann, dessen Anspruch sich nur auf eine letzte Willenserklärung oder auf die gesetzliche Erbfolge stützt, gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letzten Willenserklärung Jedermann, dessen Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger auftreten.
Sind aber die Erbserklärungen testamentarischer oder gesetzlicher Erben untereinander im Widerspruche, so hat das Gericht nach Vernehmung beider Theile denjenigen der streitenden Erben zur Ueberreichung der Klage anzuweisen, welcher, um sein Erbrecht geltend machen zu können, den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften müßte.
Paragraph 127,
Wird die Klage von dem auf den Rechtsweg verwiesenen Theile in der festgesetzten Frist überreicht, so ist mit der Verlassenschaftsabhandlung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites inne zu halten. Doch steht jedem Theile frei, einstweilen die gerichtliche Sequestration des Nachlasses anzusuchen.
Wird die gerichtliche Sequestration des Nachlasses von einem der streitenden Theile gegen den anderen, welcher bereits die Verwaltung desselben von dem Gerichte erhalten hat, angesucht, so kann dieselbe nur nach der Vorschrift der Gerichtsordnung Statt haben.
Vorkehrungen, im Falle die Erben unbekannt
sind, oder keine Erbserklärung anbringen.
Paragraph 128,
Sind die Erben einer Verlassenschaft dem Gerichte gänzlich unbekannt, oder machen die bekannten Erben von ihrem Erbrechte, der erfolgten Verständigung ungeachtet, in der bestimmten Frist keinen Gebrauch, oder bleibt der dem Säumigen angefallene Erbtheil nach Paragraph 120, unangetreten, so hat das Gericht einen Verlassenschafts-Curator zu bestellen (Paragraph 78,) und die unbekannten Erben von Amtswegen mittelst Edictes nach dem Formulare Nr. römisch drei mit der Warnung vorzuladen, daß sie sich binnen sechs Monaten zu melden und ihre Erbserklärung anzubringen haben, widrigenfalls die Verlassenschaft mit Denjenigen, welche sich erbserklärt und ihren Erbrechtstitel ausgewiesen haben verhandelt, und ihnen nach Maßgabe ihrer Ansprüche eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate als erblos eingezogen werden würde. Denjenigen Erben, welche sich etwa später melden, bleiben ihre Ansprüche so lange vorbehalten, als sie durch Verjährung nicht erloschen sind.
Paragraph 129,
Der Verlassenschafts-Curator hat des ausgefertigten Edictes ungeachtet auch alle übrigen zur Ausforschung der Erben und ihres Aufenthaltes dienlichen Mittel anzuwenden und den Erfolg dem Gerichte anzuzeigen. Er hat auch die Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, insbesondere die Eintreibung der Activforderungen desselben zu besorgen, und sobald es mit Sicherheit geschehen kann, die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnißnehmer zu befriedigen. Er kann aber als solcher weder eine Erbserklärung überreichen, noch die von einem Anderen, überreichte Erbserklärung oder eine letztwillige Anordnung bestreiten. Handelt es sich darum Klagen, im Interesse der Erbschaftsmasse bei Gericht anzubringen, oder Vergleiche einzugehen, so bedarf der Curator hierzu der Genehmigung der Abhandlungsbehörde, welche nach der Wichtigkeit des Gegenstandes die eingeschrittenen Erben oder die sonst Betheiligten zu vernehmen hat.
Uebergabe erbloser Verlassenschaften
an den Fiscus.
Paragraph 130,
Wird der Edictal-Vorladung ungeachtet in der festgesetzten Frist von Niemand ein Erbrecht angemeldet und ausgewiesen, so hat die Abhandlungsbehörde, ohne das eine Erbverhandlung zu pflegen wäre, den Nachlaß als erblos dem Fiscus zu übergeben, und zu diesem Ende der zuständigen Behörde die Anzeige davon zu machen. (Paragraph 155,)
Vorkehrungen, im Falle die Person des Erben
bekannt, dessen Aufenthalt aber unbekannt ist.
Paragraph 131,
Ist dem Gerichte die Person eines Erben zwar bekannt, der Aufenthalt desselben aber unbekannt, so ist ein Curator für denselben zu bestellen, welchem zwar, wenn Aussicht vorhanden ist, den Abwesenden ausforschen und ihn von dem Erbfalle verständigen zu können, eine angemessene Frist hierzu bestimmt werden kann.
Läßt sich jedoch die Ausforschung des Abwesenden nicht erwarten, oder bleiben die Versuche hierzu ohne Erfolg, so hat das Gericht diesen Abwesenden auf Antrag des Curators, welchem hierin keine Zögerung zu gestatten ist, durch ein auf sechs Monate gestelltes Edict nach dem Formulare Nr. römisch vier mit dem Beisatze von dem Erbfalle in Kenntniß zu setzen, daß die Erbschaft, wenn er während dieser Zeit weder selbst erscheinen, noch einen Bevollmächtigten bestellen sollte, in seinem Namen von dem Curator angetreten, die Abhandlung gepflogen und der ihm gebührende reine Nachlaß bis zum Beweise seines Todes oder seiner erfolgten Todeserklärung für ihn bei Gericht aufbewahrt werden würde. (Paragraph 278, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.)
Kundmachung der Edicte.
Paragraph 132,
Die in Folge der Paragraphen 128 und 131 auszufertigenden Edicte sind bei Gericht anzuschlagen und dreimal den zu öffentlichen Kundmachungen in dem Kronlande bestimmten Zeitungsblättern einzuschalten, nach Umständen aber auch in anderen Kronländern und selbst im Auslande durch die Zeitungsblätter bekannt zu machen.
Wenn zu gleicher Zeit mehrere Fälle dieser Art vorkommen, so kann für mehrere Verlassenschaften ein einziges Edict ausgefertigt werden. Die Einrückungsgebühren sind aus der Verlassenschaft, oder wenn das Edict nur wegen einzelner Erbtheile erlassen wird, aus diesen zu bestreiten.
Stehen die Einrückungsgebühren zum Werte des Nachlasses oder des Erbteiles im Mißverhältnisse oder ist von der Einschaltung ein Erfolg nicht zu erwarten, so kann angeordnet werden, daß die Veröffentlichung durch die Zeitung nur einmal zu geschehen oder ganz zu unterbleiben habe. An ihre Stelle hat der Anschlag an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle jener Ortsgemeinden, die nach den Umständen des einzelnen Falles für die Verlautbarung in Betracht kommen, oder die Verlautbarung in der in diesen Gemeinden sonst ortsüblichen Weise zu treten.
Siebenter Abschnitt.
Von der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger.
Edicte zur Einberufung der Gläubiger.
Paragraph 133,
Edicte zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger sind, den Bestimmungen der Paragraphen 813 bis 815 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gemäß, auf Ansuchen der Erben oder Verlassenschafts-Curators nach dem Formulare Nr. römisch fünf auszufertigen. Nach Umständen kann die Vorladung der Gläubiger mittelst des nämlichen Edictes geschehen, wodurch die Erben einberufen werden. Die Vorschrift des Paragraph 132,, letzter Absatz, ist sinngemäß anzuwenden.
Anmeldung der Forderungen.
Paragraph 135,
Werden die unbekannten Erben oder die Gläubiger aufgefordert, an einem bestimmten Tage vor Gericht zu erscheinen, so sind auch die bekannten Erben oder der Verlassenschafts-Curator zu dieser Tagsatzung vorzuladen. Ueber die bei derselben angemeldeten Erbschaftsansprüche und Forderungen wird ein eigenes Protokoll aufgenommen, welches den Abhandlungsacten beizulegen ist.
Darin muß der Name und der Wohnort jedes Erben oder Gläubigers oder seines Bevollmächtigten, die Beschaffenheit der Ansprüche oder Schuldforderungen und der Tag der Ausstellung der allenfalls vorgewiesenen Urkunden angemerkt werden. Schriftliche Anmeldungen sind diesem Protokolle beizufügen und die Erben oder der Verlassenschafts-Curator davon zu verständigen.
Paragraph 136,
Bei den Bezirksgerichten ist, wenn es von den Erben oder dem Verlassenschafts-Curator verlangt wird, bei der zur Anmeldung der Ansprüche angeordneten Tagsatzung auch die Richtigkeit und der Betrag der angemeldeten Forderungen soviel möglich in das Klare zu setzen. Der Erbe ist hierbei über jede einzelne Schuldpost zu vernehmen und die Angabe des Gläubigers mit den beigebrachten Schuldurkunden und anderen Behelfen zu vergleichen. Das Anmeldungsprotokoll muß in diesem Falle außer den im Paragraph 135, erwähnten Punkten zugleich enthalten, ob und in welchem Betrage jede Forderung von den Erben für richtig erkannt wurde. Forderungen, über welche keine Ausgleichung zu Stande kommt, sind auf den Weg Rechtens zu verweisen.
Nach Umständen kann auch einzelnen bekannten Gläubigern eine besondere Vorladung zur gerichtlichen Liquidation ihrer Forderungen zugestellt werden.
Achter Abschnitt.
Von den besonderen Vorkehrungen in Rücksicht
der Verlassenschaften der Ausländer.
Vorkehrungen vor Ausfolgung der Verlassenschaften
der Ausländer:
a) zur Sicherung der Ansprüche hierländiger Erben und Vermächtnißnehmer.
Paragraph 137,
Im Falle des Todes von Ausländern, über deren Verlassenschaft die Erbverhandlung und Entscheidung der streitigen Erbrechts-Ansprüche nach den Bestimmungen des Paragraph 23, der auswärtigen Gerichtsbehörde zu überlassen ist, hat doch die hierländige Gerichtsbehörde auf Verlangen derjenigen Erben und Vermächtnißnehmer, welche österreichische Staatsbürger oder in dem österreichischen Staate sich aufhaltende Fremde sind, mit der Ausfolgung des Nachlasses, oder des zu ihrer Bedeckung erforderlichen Theiles in das Ausland so lange inne zu halten, bis über ihre Ansprüche durch die dortigen Gerichtsbehörden rechtsgiltig entschieden ist.
b) zur Befriedigung der hierländigen Gläubiger.
Paragraph 138,
Für die Gläubiger aber, welche österreichische Staatsbürger oder hierlandes sich aufhaltende Fremde sind, und ihre Forderungen wider den Erlasser Anmerkung, Richtig: Erblasser) schon bei seinem Leben anhängig gemacht haben, oder doch vor der wirklichen Ausfolgung des Nachlasses klagbar machen oder gerichtlich anmelden, ist von den österreichischen Gerichtsbehörden jederzeit in so weit Sorge zu tragen, daß die Ausfolgung des Verlassenschaftsvermögens erst dann geschehen darf, wenn deren Befriedigung erfolgt, oder Sicherstellung für die Forderungen derselben geleistet ist.
Paragraph 139,
Daher sind im Falle des Todes eines Ausländers stets alle Erben, Vermächtnißnehmer und Gläubiger der angeführten Art (Paragraphen 137 und 138), welche auf den Nachlaß Ansprüche stellen zu können glauben, mittelst eines auf angemessene Frist auszufertigenden Edictes aufzufordern, ihre Forderungen binnen derselben so gewiß anzumelden, widrigenfalls der Nachlaß an die auswärtige Gerichtsbehörde oder die von derselben zur Uebernahme gehörig legitimirte Person ausgefolgt werden würde. Die Vorschrift des Paragraph 132,, letzter Absatz, ist sinngemäß anzuwenden.
Die Aufforderung unterbleibt, wenn der Nachlaß den in Paragraph 72,, Absatz 2, genannten Betrag nicht übersteigt; sie kann unterbleiben, wenn der Ausländer in Österreich weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte und nach den Umständen des Falles nicht anzunehmen ist, daß sich Beteiligte (Paragraphen 137 und 138) melden werden. Ist die Aufforderung unterblieben, so darf der Nachlaß nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Todestag ausgefolgt werden.
Behandlung der Verlassenschaften von
Ausländern, welche hierlandes ihren
Hauptwohnsitz hatten.
Paragraph 140,
Wird im Falle des Todes von Ausländern, welche ihren Hauptwohnsitz in dem österreichischen Staate hatten (Paragraph 24,), von den hierlandes befindlichen Erben um die Vornahme der Verlassenschaftsabhandlung durch die österreichische Gerichtsbehörde angesucht, so sind in dem auszufertigenden Edicte auch die allfälligen auswärtigen Erben und Vermächtnißnehmer aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden, widrigenfalls die Verhandlung von dem österreichischen Gerichte mit denjenigen Betheiligten, welche darum eingeschritten sind, vorgenommen werden würde. Meldet sich in Folge dieses Edictes, welches auch den auswärtigen Zeitungsblättern einzuschalten ist, Niemand, oder sind die sich Meldenden mit der Verhandlung vor dem österreichischen Gerichte einverstanden, so ist diese zu pflegen. Wird aber von Beteiligten, die sich gemeldet haben, auf die Verhandlung vor dem auswärtigen Richter gedrungen, so ist diesem Begehren zu willfahren.
Die Einschaltung des Ediktes in auswärtige Blätter kann unterbleiben, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursachen würde und die auswärtige Vertretungsbehörde von dem Todesfalle verständigt worden ist.
Besondere Vorschriften über die Verlassenschaften
türkischer Unterthanen.
Paragraph 141,
Die Verlassenschaften türkischer, in dem österreichischen Staate verstorbener Unterthanen sollen, wenn die Erben bekannt und in dem österreichischen Staate ansäßig sind, und wegen Vornahme der Abhandlung einschreiten, hinsichtlich des hierlandes hinterlassenen beweglichen Vermögens von der nach dem Wohnsitze des Erblassers zuständigen österreichischen Gerichtsbehörde nach den österreichischen Gesetzen abgehandelt und den Erben eingeantwortet werden.
Paragraph 142,
Sind die Erben unbekannt, oder wird es von den bekannten Erben verlangt, so sind alle Diejenigen, welche auf die Verlassenschaft einen Anspruch machen, durch Edict aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten anzumelden und gehörig darzuthun, widrigenfalls der ganze Nachlaß oder der entsprechende Theil desselben (Paragraph 143,) an die nächste ottomanische Mission verabfolgt werden würde.
Jedenfalls hat aber die nach dem vorhergehenden Paragraphe zuständige Gerichtsbehörde für die sichere Verwahrung der Effecten und Schriften des Verstorbenen Sorge zu tragen.
Paragraph 143,
Werden keine Ansprüche angemeldet, oder wird durch die Angemeldeten die Masse nicht erschöpft, oder verlangen einige der betheiligten türkischen Unterthanen, daß ihr Erbtheil an die ottomanische Regierung verabfolgt werde, so ist entweder die ganze, oder nach gepflogener Abhandlung mit den sich meldenden Erben und nach Befriedigung der sonst angemeldeten und gehörig nachgewiesenen Ansprüche übrig bleibende Verlassenschaft an die nächste ottomanische Mission zu übergeben. Dieses hat auch mit jenem Theile der Verlassenschaft zu geschehen, auf welche türkische Unterthanen einen Anspruch angemeldet haben, wenn diese von anderen türkischen Unterthanen bestritten, und die Uebergabe an die ottomanische Mission von der einen oder anderen Partei verlangt wird.
Paragraph 144,
In wie weit von Verlassenschaften türkischer Unterthanen Gebühren zu entrichten sind, bestimmen besondere Vorschriften.
Neunter Abschnitt.
Von den Verfügungen über einzelne
Verlassenschaftssachen, während der Dauer
der Erbverhandlung.
Bewilligung zur Veräußerung von
Verlassenschaftsgegenständen.
Paragraph 145,
Dem Erben oder dessen gesetzmäßigem Vertreter, dessen Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist (Paragraph 810, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), hat das Gericht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen. Derselbe oder der Verlassenschafts-Curator ist mit Genehmigung des Gerichtes, Güter und Fahrnisse zu veräußern und zu verpfänden, Forderungen abzutreten, oder von den Schuldnern Gelder in Empfang zu nehmen berechtigt, wenn diese Vorkehrungen in dem letzten Willen angeordnet oder zur Bestreitung von Krankheits- und Leichenkosten oder anderer dringender Zahlungen oder zur Vermeidung offenbaren Nachtheiles nothwendig sind; insbesondere wenn Fahrnisse ohne Gefahr eines Schadens oder unverhältnißmäßiger Kosten nicht aufbewahrt werden können. Im letzteren Falle ist nicht nur die Abhandlungs-Instanz, sondern nach Umständen selbst dasjenige Gericht, welches den Todfall oder die Inventur aufgenommen hat, die Feilbietung anzuordnen, und zu bestimmen berechtiget, daß die Gegenstände, welche nicht aufbewahrt werden können, bei derselben auch unter dem Schätzungspreise veräußert werden können.
Dem Erben oder dessen gesetzmäßigem Vertreter, dessen unbeschränktes ausschließendes Erbrecht und freie Macht über sein Vermögen zu verfügen klar ausgewiesen ist, kann die Abhandlungs-Instanz den rechtlichen Besitz einzelner zur Verlassenschaft gehöriger Capitalien und anderer beweglicher Sachen, in soferne die von dem Nachlasse zu entrichtenden Gebühren und die Erfüllung des letzten Willens mit dem übrigen Nachlasse bedeckt sind, oder die Betheiligten ihre Zustimmung ertheilen, auch vor beendigter Abhandlung einräumen und die gerichtliche oder außergerichtliche Veräußerung dieser Gegenstände gestatten.
Paragraph 146,
Ist die Verlassenschaft aus einem der in den Paragraphen 43 und 44 angeführten Gründe noch unter dem Gerichtssiegel, so muß die Veräußerung gerichtlich geschehen und der eingegangene Betrag deponirt oder die Verwendung desselben sogleich ausgewiesen werden.
Feilbietung.
Paragraph 147,
Wenn an dem Nachlasse Erben betheiliget sind, deren Rechte das Gericht von Amtswegen wahrzunehmen hat, so hat die Veräußerung in der Regel durch öffentliche Versteigerung zu geschehen.
Paragraph 148,
Zur Feilbietung hat das Gericht einen seiner Bediensteten zu bestimmen. Befinden sich die zu veräußernden Sachen im Sprengel eines anderen Bezirksgerichtes als desjenigen, das die Feilbietung angeordnet hat, so obliegt sie auf dessen Ersuchen jenem Bezirksgericht.
Bei der Vornahme der Feilbietung sind die in dem sechsten Hauptstücke von der freiwilligen Schätzung und Feilbietung enthaltenen Vorschriften zu beobachten.
(Zehnter Abschnitt.)
Von der Einantwortung der Verlassenschaft.
Erfordernisse zur Einantwortung;
Abhandlungsausweise.
Paragraph 149,
Um die Einantwortung des Nachlasses zu erwirken, muß der Erbe nicht nur sein Erbrecht gehörig dargetan haben, sondern auch ausweisen, daß er alle übrigen von dem Gesetz oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten soweit erfüllt habe, als in den Paragraphen 157 bis 162 gefordert wird.
Das Gericht hat daher dafür zu sorgen, daß die Ausweise hierüber ohne Verzögerung geliefert werden, damit, wenn kein Hinderniß mehr im Wege steht, die Einantwortung erfolgen, im entgegengesetzten Falle aber die Nachtragung des Fehlenden angeordnet werden könne.
Paragraph 150,
Zu diesem Ende haben die Gerichtshöfe den Erben in der Regel zur schriftlichen Ueberreichung der erforderlichen Ausweise anzuweisen und ihm angemessene Fristen hierzu zu bestimmen.
Paragraph 151,
Die Bezirksgerichte haben bei kleinen und weniger schwierigen Verlassenschaften sich zu bestreben, daß so viel möglich das ganze Abhandlungsgeschäft, nämlich die Todfallsaufnahme, die Inventur, die Erbserklärung, die wechselseitige Anerkennung des Erbrechtes, der Ausweis der den Erben obliegenden Verbindlichkeiten und nach Umständen die Erbtheilung, oder der endliche Erb-Ausweis in einem fortlaufenden Protokolle berichtiget und besonders, wo dürftige Erben einschreiten, diesen kein unnützer Zeitverlust verursacht werde.
Paragraph 152,
Ist dieses nicht thunlich, so hat das Bezirksgericht, nachdem die erforderlichen Vorbereitungen getroffen sind, die Erben und Parteien, deren Vernehmung nothwendig ist, zu einer besonderen Tagsatzung vorzuladen, um die Abhandlungs-Ausweisung mit ihnen aufnehmen zu können.
Bei größeren Verlassenschaften, oder wenn es die Parteien verlangen, können denselben jedoch auch von den Bezirksgerichten schriftliche Ausweise abgefordert, oder gestattet werden, solche zur Tagsatzung mitzubringen.
Bei Verlassenschaften von Landleuten ist die Abforderung schriftlicher Ausweise zu vermeiden, und deren Beibringung nur über ausdrückliches Verlangen der Parteien zu gestatten.
Ausweis über die Berichtigung der
Verlassenschaftengebühren.
Paragraph 154,
Welchen Einfluß das Gericht auf die Bemessung der von Verlassenschaften zu entrichtenden gesetzlichen Gebühren und zum Zwecke dieser Bemessung auf die Ermittlung des Activ- und Passivstandes zu nehmen haben, bestimmen besondere Vorschriften, vor deren Erfüllung die Verlassenschaft nicht eingeantwortet werden darf.
Paragraph 155,
Von Verlassenschaften, welche als erblos dem Staate zufallen (Paragraph 130,), sind vor der Uebergabe an den Staatsschatz nur jene Gebühren zu berechnen und in Abzug zu bringen, welche den gar nicht oder nur theilweise aus dem Staatsschatze dotirten Fonden zukommen.
Zustimmung der Verwaltungsbehörde bei
Nachlässen rechnungspflichtiger Beamter;
Paragraph 156,
Anmerkung, Der Paragraph 156, - nicht die Randschrift - aufgehoben durch Paragraph 13, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,)
Ausweis über die Befolgung des letzten Willens.
Paragraph 157,
In der Testamentsausweisung hat der Erbe darzutun, daß er die ihm in den Paragraphen 158 bis 161 a auferlegten Pflichten erfüllt hat.
Paragraph 158,
Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach Paragraphen 707 bis 709 a. b. G. B. gleichzuhalten sind, müssen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden. Haben solche Anordnungen oder Substitutionen Kapitalien oder anderes bewegliches Vermögen zum Gegenstande, das dem eingesetzten Erben oder Legatar ausgefolgt werden soll, so muß es, soweit nicht die Sicherstellung in dem letzten Willen erlassen ist oder die Beteiligung rechtsgültig darauf Verzicht leisten, pupillarmäßig versichert werden, wenn sein Gesamtwert 1 000 Euro übersteigt und Minderjährige oder Pflegebefohlene, insbesondere auch Ungeborene und Unbekannte, oder die im Paragraph 159, genannten Personen und Anstalten nachberufen sind. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt.
In den übrigen Fällen genügt es, wenn dargetan wird, daß der Nachberufene gerichtlich oder außergerichtlich von der letztwilligen Anordnung Nachricht erhalten hat. Der Nachberufene ist jedoch, soweit nicht die Sicherstellung im letzten Willen erlassen oder rechtsgültig darauf verzichtet worden ist, berechtigt, vor oder nach der Einantwortung Sicherstellung der in die Nacherbschaft gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher zu fordern, wenn ihr Gesamtwert den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle mit der Bestimmung zu leisten, daß die Ausfolgung des Stammvermögens nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden kann. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch von dem Fruchtgenusse der Erbschaft oder des Erbteiles.
Eine nach dem ersten Absatz eingeleitete gerichtliche Verwahrung hat nur so lange zu dauern, als wenigstens einer der Nachberufenen minderjährig, ungeboren, unbekannt oder sonst pflegebefohlen ist. Entfällt diese Voraussetzung, so hat das Gericht, wenn sich die Beteiligten trotz gerichtlicher Aufforderung in angemessener Frist nicht über eine andere Art der Sicherstellung einigen, das Vermögen einem von ihm zu bestimmenden Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle auf Kosten der Masse mit der Bestimmung in Verwahrung zu geben, daß die Ausfolgung des Stammvermögens nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden kann. Ist eine solche Verfügung untunlich, so bleibt das Vermögen zwar in gerichtlicher Verwahrung, das Gericht verwaltet es jedoch nur bis zum Ablauf eines Jahres nach der oben angeführten Aufforderung.
- Absatz 5,Das Gericht hat von Amts wegen zu veranlassen, daß das nach Paragraph 120, JN zuständige Gericht Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, in bezug auf Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts, offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften in das Firmenbuch einträgt.
Paragraph 159,
Vor ausgewiesener Bezahlung oder Sicherstellung der für Arme, Stiftungen, Kirchen, Schulen, geistliche Gemeinden, öffentliche Anstalten, oder sonst zu frommen oder gemeinnützigen Zwecken bestimmten Legate darf die Einantwortung der Verlassenschaft nicht erfolgen. Durch gerichtlichen Erlag kann die Sicherstellung nur bewirkt werden, wenn der Wert der zu erlegenden Vermögenschaften die in Paragraph 192 a,, Absatz 1, aufgestellte Grenze übersteigt.
Die Ausfertigung des Stiftsbriefes über solche Legate kann jedoch auch erst nach der Einantwortung geschehen.
Paragraph 160,
Ist der Legatar minderjährig oder pflegebefohlen oder ist dessen Person noch ungewiß, so ist das Legat gerichtlich zu erlegen oder sonst gehörig zu versichern. Ein gerichtlicher Erlag ist nur zulässig, wenn der Wert der zu erlegenden Vermögenschaften die in Paragraph 192 a,, Absatz 1, aufgestellte Grenze übersteigt, andernfalls nur, wenn ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist. Ist der gerichtliche Erlag unzulässig, so tritt die Leistung an den gesetzlichen Vertreter an seine Stelle. Einem Legatar, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, ist der erfolgte Erlag oder die Sicherstellung des Vermächtnisses durch Edikt bekanntzumachen. Die Vorschrift des Paragraph 6,, Absatz 2, findet Anwendung.
Paragraph 161,
In Rücksicht der übrigen Vermächtnisse ist es hinreichend, darzuthun, daß die Legatare davon gerichtlich oder außergerichtlich Nachricht erhalten haben (Paragraph 817, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Die Vermächtnißnehmer sind jedoch sowohl vor als nach der Einantwortung für fortlaufende jährliche Zahlungen und andere Vermächtnisse, deren Bezahlung entweder wegen noch nicht verstrichener gesetzlicher Frist (Paragraph 685, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder wegen einer in dem letzten Willen beigefügten Zeitbestimmung oder Bedingung noch nicht gefordert werden kann, gesetzliche Sicherstellung zu fordern berechtigt. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle zu leisten. Eine Sicherstellung kann nicht verlangt werden, wenn die zu diesem Zwecke zu erlegenden Werte den Betrag von 1 000 Euro nicht übersteigen.
Paragraph 161 a,
Der Erbe hat vor der Einantwortung darzutun, daß er die in der letztwilligen Anordnung enthaltenen Aufträge (Paragraph 709, a. b. G. B.) erfüllt oder die Erfüllung sichergestellt hat. Das Gericht kann die Überwachung der Erfüllung oder der Sicherstellung ablehnen, wenn sie keinem öffentlichen Interesse entspricht.
Ausweis über den Pflichttheil
pflegebefohlener Notherben.
Paragraph 162,
Entsteht ein Zweifel, ob ein minderjähriger oder pflegebefohlener Notherbe in dem Pflichttheile verletzt sei, so muß von Amtswegen auf eine nach den Bestimmungen der Paragraphen 783 -, 789, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eingerichtete Pflichttheils-Ausweisung gedrungen werden.
Mitwirkung des Testaments-Vollziehers
bei der Befolgung des letzten Willens.
Paragraph 164,
Hat der Erblasser einen Testaments-Executor ernannt, so sind die in den Paragraphen 157 -, 161, erwähnten Ausweisungen von diesem und dem Erben gemeinschaftlich zu liefern.
Erbtheilung.
Paragraph 165,
Die Beendigung der Verlassenschafts-Abhandlung ist auch in Fällen, wo Minderjährige oder Pflegebefohlene als Erben einschreiten, in der Regel nicht bis zur Erbtheilung aufzuschieben. Wo sich jedoch keine Hindernisse zeigen, insbesondere bei kleinen im baren Gelde, Schulforderungen oder Fahrnissen bestehenden Verlassenschaften, ist immer auch mit Beiziehung der gesetzlichen Vertreter der Mündel oder Pflegebefohlenen die Erbtheilung vorzunehmen.
Paragraph 166,
Bei größeren oder verwickelten Verlassenschaften, bei welchen Minderjährige oder Pflegebefohlene entweder allein oder in Verbindung mit Großjährigen eintreten, ist die Erbtheilung, je nachdem es die Umstände zulassen, vor oder nach der Einantwortung vorzunehmen und von der Abhandlungsbehörde zu genehmigen, oder nach Umständen (Paragraph 27,) der Pupillarbehörde zur Genehmigung mitzutheilen.
Paragraph 167,
Bei der Berechnung der reinen Erbschaft zum Zwecke der Ertheilung ist zuerst das Verlassenschaftsvermögen nach dem Inventarium, mithin nach dem Zustande, in welchem es sich am Todestage des Erblassers befunden hat, anzusetzen, sodann die später erfolgte Vermehrung oder Verminderung desselben, und der Betrag der Schulden und Lasten auszuweisen. Bei verkauften Gütern und Fahrnissen ist der Verkaufspreis in Anschlag zu bringen. Der Werth unverkaufter Güter und Fahrnisse, welche mehreren Erben nach Verhältniß ihrer Erbtheile gemeinschaftlich zufallen, kann nach dem Inventarium berechnet werden, wenn auch diesem eine bei einer anderen Gelegenheit errichtete Schätzung, der Kaufpreis bei einer früheren Besitzveränderung, oder ein Anschlag nach den Steuerregistern zum Grunde gelegt worden wäre. Sollen aber in der Pflichttheilungs-Ausweisung oder in dem Entwurfe der Erbtheilung die einzelnen Gegenstände nicht jedem Erben verhältnißmäßig zugewiesen werden, so ist der Werth der Güter, wenn es zum Besten der Mündel oder Pflegebefohlenen nothwendig erscheint, oder von einem anderen Miterben gefordert wird, durch eine nach geschehener Vorladung der Theilnehmenden aufgenommene gerichtliche Schätzung darzuthun.
Paragraph 168,
Am Ende des Ausweises müssen die Bestandtheile des zu der Zeit, wo die Rechnung abgeschlossen wird, vorhandenen reinen Erbschaftsvermögens bestimmt angegeben werden. Hierauf hat die Berechnung über die Größe des Erbtheiles jedes Pflegebefohlenen und eine Verzeichnung der Gegenstände zu folgen, auf welche jeder der Betheiligten für sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen angewiesen wird.
Ob zugleich eine Natural-Theilung vorgenommen werden soll, bleibt der Beurtheilung der Vormundschafts- oder Curatels-Behörde, mit Rücksicht auf das Interesse der Pflegebefohlenen, überlassen. Auch müssen bei jeder Erbtheilung die Vorschriften über die Beschränkung der Theilbarkeit unbeweglicher Güter strenge beobachtet werden.
Das Formulare Nr. römisch sechs enthält das Beispiel einer Theilungs-Urkunde.
Paragraph 169,
Das bestätigte Original-Theilungs-Instrument ist bei Gericht aufzubewahren und den Parteien auf ihr Verlangen in beglaubigter Abschrift auszufolgen.
Paragraph 170,
Wenn bei einer Verlassenschaft nur großjährige Erben einschreiten, welche sich selbst zu vertreten fähig sind, so hängt es von ihrer Willkür ab, ob sie die Erbtheilung gerichtlich oder außergerichtlich vor oder nach der Einantwortung vornehmen wollen.
Paragraph 171,
Wird von denselben um die gerichtliche Vornahme der Erbtheilung angesucht, so ist über dieses Gesuch eine Tagsatzung anzuordnen, bei derselben mit den Erben, so weit sie in Güte zu vereinigen sind, die Erbtheilung zu berichtigen, und ein genaues Protokoll darüber aufzunehmen.
Wenn die Erben eine bereits vollständig ausgefertigte Theilungs-Urkunde zur Tagsatzung mitbringen und bekräftigen, daß sie ihrem Willen gemäß sei, so hat das Gericht der Urkunde die Bestätigung über diese gerichtlich abgegebene Erklärung beizufügen, und dieselbe bei den Abhandlungs-Acten zu verwahren.
End-Ausweis.
Paragraph 172,
Wenn der Erblasser einen einzigen Erben hinterlassen hat, und dieser minderjährig ist, oder unter Curatel steht, so ist vor oder nach der Einantwortung an die Stelle der Erbtheilung mit Beiziehung des Vormundes oder Curators ein endlicher Ausweis über den reinen Activstand der Verlassenschaft, welcher bei der künftigen Führung der Vormundschafts- oder Curatels-Rechnung zum Anhaltspuncte zu dienen hat, nach dem Formulare Nr. römisch sieben zu verfassen und der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung zu unterziehen.
Paragraph 173,
Die in den Paragraphen 165, u. f. f. enthaltenen Vorschriften hinsichtlich der Erbtheilung und der End-Ausweis über den Stand der reinen Verlassenschaft sind, soweit sie ihrer Beschaffenheit nach Anwendung finden, auch dann zu beobachten, wenn bei einer Verlassenschaft die Armen, eine Stiftung, Gemeinde, Kirche, öffentliche Anstalt oder der Staatsschatz als Erben betheiligt sind, oder wenn es sich um Lehen-, Fideicommiß- und Substitutions-Erbschaften handelt.
Einantwortungs-Verordnung.
Paragraph 174,
Sobald der Erbe sein Erbrecht gehörig ausgewiesen, und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat, ist ihm die Verlassenschaft einzuantworten, die allenfalls erfolgte Versiegelung der Masse aufzuheben, und die Verlassenschafts-Abhandlung für beendigt zu erklären.
In der Einantwortungs-Verordnung muß insbesondere:
- Ziffer einsder Name und Vorname des Erblassers und der Tag seines Todes,
- Ziffer 2der Name und Vorname des Erben, der Rechtstitel zur Erbschaft, die Art der Erbserklärung, und wenn mehrere Erben eintreten, das Verhältniß, nach welchem sie an der Erbschaft Theil nehmen, mit Berufung auf die vor der Einantwortung etwa bereits vorgenommene Erbtheilung ausgedrückt sein. Es muß
- Ziffer 3daraus ersichtlich sein, ob die Verlassenschaft dem Erben als freies Eigenthum zugefallen, oder in wieferne er in Rücksicht des Fruchtgenusses oder der Verfügung über die Substanz durch ein bestehendes Fideicommiß-, Lehen- oder Substitutionsband beschränkt sei. Bei Substitutionen und den denselben gleichgestellten Anordnungen (Paragraph 158,) ist insbesondere der Substitut, welchem das Vermögen bei dem Eintritte des Substitutionsfalles übergeben werden soll, so weit er bereits bekannt ist, mit Bestimmtheit zu bezeichnen.
- Ziffer 4Ist der Erbe minderjährig oder pflegebefohlen, so muß dieses ausdrücklich bemerkt werden.
Paragraph 175,
Bei Beendigung der Abhandlung sind die Todfallsaufnahme, die letzte Willenserklärung, die Erbserklärung, das Inventar oder Vermögensbekenntniß, die Erbtheilung, der End-Ausweis und alle Rechte und Pflichten begründende Eingaben und Erklärungen der Parteien überhaupt bei Gericht zurückzubehalten, und ist davon den Betheiligten auf Verlangen Einsicht und Abschrift zu ertheilen.
Quittungen über bezahlte Krankheits- und Begräbnißkosten und Verlassenschaftsschulden und andere dem Gerichte entbehrliche Urkunden werden dem Eigenthümer zurückgestellt.
Uebergabe des Vermögens pflegebefohlener Erben.
Paragraph 176,
Ist ein Erbe minderjährig oder pflegebefohlen, so hat die Abhandlungsbehörde, wenn sie zugleich Pupillar- oder Curatelsbehörde ist, dafür zu sorgen, daß demselben das eingeantwortete Vermögen, soferne es sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, in dem Depositenamte zugeschrieben, in soferne es aber einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, die Uebertragung an den Pflegebefohlenen bewerkstelliget werde.
Ist die Abhandlungs-Instanz nicht zugleich Pupillar- und Curatelsbehörde, so hat sie dem zuständigen Gerichte von der erfolgten Einantwortung Nachricht zu geben, und die zur Depositirung geeigneten Gegenstände dahin zu überschicken.
Eintragung der Einantwortungs-Verordnung
in die öffentlichen Bücher.
Paragraph 177,
Die Eintragung der Einantwortungs-Verordnung in die öffentlichen Bücher zur Uebertragung des Eigenthums der in denselben vorkommenden zur Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter, oder auf unbeweglichen Gütern haftenden Forderungen kann von dem Erben nur bei der Abhandlungsbehörde angesucht werden, welche dieselbe, wenn die Einantwortung rechtskräftig ist, zu bewilligen, und soferne das unbewegliche Gut einer anderen Gerichtsbehörde untersteht, dasselbe um den Vollzug zu ersuchen hat.
Paragraph 178,
Denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter, oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnißnehmer, oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, ist von der Abhandlungsbehörde auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu ertheilen, daß sie in den öffentlichen Büchern als Eigenthümer eingetragen werden können. Dies gilt sinngemäß für Bestätigungen, die für Eintragungen in das Firmenbuch benötigt werden.
Verfahren im Falle eines nachträglich
aufgefundenen Verlassenschaftsvermögens.
Paragraph 179,
Wird nach erfolgter Einantwortung ein vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen aufgefunden, so sind nachträglich die erforderlichen Amtshandlungen darüber vorzunehmen und insbesondere die Vorkehrungen zur Entrichtung oder Sicherstellung der gesetzlichen Gebühren zu treffen. Eine neuerliche Erbserklärung und Einantwortung ist hiebei nicht erforderlich.
Ist die Verlassenschaftsabhandlung unterblieben und stellt sich heraus, daß unter Berücksichtigung eines später zum Vorschein gekommenen Nachlasses die im Paragraph 72, für das Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung bestimmten Voraussetzungen nicht zutreffen, so ist die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten.
Verfahren im Falle einer nachträglich
aufgefundenen letzten Willenserklärung.
Paragraph 180,
Wird nach erfolgter Einantwortung der Erbschaft eine letzte Willenserklärung entdeckt, so ist sie der Behörde, welche die Abhandlung gepflogen hat, vorzulegen, von derselben kund zu machen und bei den Acten aufzubehalten; auch sind hiervon auf Verlangen den Betheiligten Abschriften zu ertheilen. (Paragraphen 62, 64, 68,). Eine neuerliche Abhandlung der Erbschaft findet nicht Statt. Die Personen, denen aus der kundgemachten letztwilligen Anordnung Rechte erwachsen könnten, und welche bei deren Kundmachung nicht gegenwärtig gewesen sein sollten, sind davon in Kenntniß zu setzen, und es steht ihnen frei, ihre Rechte gegen den Erbschaftsbesitzer im ordentlichen Wege geltend zu machen.
Drittes Hauptstück.
Von dem Verfahren in Vormundschafts-
und Curatels-Angelegenheiten.
Allgemeine Bestimmungen.
Paragraph 181,
Das Verfahren in Vormundschafts- und Curatelssachen wird im gegenwärtigen Hauptstücke nur in soferne bestimmt, als darüber nicht schon in dem bürgerlichen Gesetzbuche die nöthigen Vorschriften enthalten sind.
Paragraph 182,
Wenn Jemand Ordensgelübde ablegt, deren Ablegung nach dem Gesetze den Verlust der freien Verwaltung des Vermögens nach sich zieht, so hat das Gericht für dasjenige Vermögen, worüber er nicht unter Lebenden verfügt hat, einen Curator zu bestellen.
Familiengerichtliche Verfahrensfähigkeit Minderjähriger
Paragraph 182 a, (1) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr selbstständig vor Gericht handeln. Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht - spätestens anlässlich der Befragung - dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen.
- Absatz 2,Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, auch in dessen Namen Verfahrenshandlungen zu setzen, bleibt unberührt. Stimmen Anträge, die der Minderjährige und der gesetzliche Vertreter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
Befragung Minderjähriger
Paragraph 182 b, (1) Das Pflegschaftsgericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr tunlichst persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch den Jugendwohlfahrtsträger, durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.
- Absatz 2,Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.
Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers
Paragraph 182 c, (1) Der Jugendwohlfahrtsträger ist vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr erforderlichenfalls zu hören, es sei denn, dass durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre.
- Absatz 2,Vor der Genehmigung einer Vereinbarung der Eltern eines minderjährigen Kindes darüber, bei welchem Elternteil sich das Kind in Hinkunft hauptsächlich aufhalten soll oder wer von ihnen künftig mit der Obsorge für das Kind betraut und wie das Recht auf persönlichen Verkehr ausgeübt werden soll, ist der Jugendwohlfahrtsträger nur dann zu hören, wenn besondere Umstände dies erfordern.
Besondere Vertraulichkeit
Paragraph 182 d, (1) Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens, an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht, dürfen, soweit deren Kenntnis ausschließlich durch das Verfahren vermittelt wurde, nicht veröffentlicht werden (Paragraph 301, Absatz eins, StGB).
- Absatz 2,Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt, hat das Gericht den Beteiligten überdies die Geheimhaltung (Paragraph 301, Absatz 2, zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zur Pflicht zu machen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
Gütliche Einigung
Paragraph 182 e, (1) Das Gericht hat tunlichst auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken.
- Absatz 2,Haben in Verfahren, die die Obsorge oder den persönlichen Verkehr betreffen, die Bemühungen des Gerichtes um eine gütliche Einigung keinen Erfolg, so hat sich das Gericht durch Befragung der Parteien ein Bild davon zu machen, ob und mit welcher Hilfe die Parteien zu einer gütlichen Einigung gelangen können, auf entsprechende Hilfsangebote hinzuweisen und den Parteien Gelegenheit zu deren Inanspruchnahme zu geben, sofern hiedurch nicht das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wird.
Auskunft in Unterhaltssachen
Paragraph 183, Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen von Belang ist, haben dem Gericht auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu geben und deren Überprüfung zu ermöglichen.
Kommt jemand den im vorstehenden Absatz angeführten Pflichten nicht nach, so kann das Gericht dessen Arbeitgeber und erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis des Betreffenden ersuchen. In gleicher Weise kann das Gericht die Finanzämter um Auskunft über die für die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens des Betreffenden maßgebenden Tatsachen ersuchen.
Der vorstehende Absatz gilt auch für Anfragen des Pflegschaftsgerichts, die der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger oder Pflegebefohlener durch den gesetzlichen Vertreter dienen.
Das Ersuchen hat sich auf die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen zu beschränken. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Paragraph 184, Der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter hat die im Paragraph 183, dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Absatz 2, letzter Satz genannte Recht.
Paragraph 185,
Alle Verhandlungen in Vormundschafts- und Curatels-Angelegenheiten, sie mögen sich auf schriftliche Eingaben oder mündliches Ansuchen der Parteien gründen oder von Amtswegen eingeleitet werden, sind in der Regel mündlich vor Gericht zu pflegen.
Dem Ermessen des Gerichtes bleibt es überlassen, in wichtigen und zweifelhaften Fällen vor der Genehmigung der Anträge des Vormundes oder Curators auch die anwesenden nächsten Verwandten des Pflegebefohlenen und diesen selbst, soferne er einer Beurtheilung seiner Angelegenheiten fähig ist, zu vernehmen.
Erfordert das Wohl eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die dringende Erledigung eines Antrags, so kann das Gericht einen Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und ist nach den Bestimmungen für die Zustellung von Klagen zuzustellen. Gegen eine solche Aufforderung ist ein Rechtsmittel unzulässig.
Urkunden
Paragraph 185 a, (1) Das Gericht hat einer mit der Obsorge betrauten Person auf deren Verlangen eine Urkunde auszustellen, in welcher der Umfang der Betrauung umschrieben ist.
- Absatz 2,Bei Änderungen in der Verteilung der Obsorge hat das Gericht bisher ausgefertigte und überholte Urkunden gemäß Absatz eins, von den bisher betrauten Personen zurückzufordern und zu den Akten zu nehmen.
Besondere Entscheidungen im Besuchsverfahren
Paragraph 185 b, (1) Lehnt ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, aus eigener Überzeugung ausdrücklich die Ausübung des persönlichen Verkehrs ab und bleibt eine Belehrung darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen Verkehrs mit beiden Elternteilen seinem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so sind Anträge auf Regelung des persönlichen Verkehrs ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und Verfahren über die Durchsetzung des persönlichen Verkehrs abzubrechen.
- Absatz 2,Lehnt ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem Minderjährigen auch nach Erörterung ab, so sind Anträge auf Regelung des persönlichen Verkehrs ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen.
Besuchsbegleitung
Paragraph 185 c, Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht auf Antrag eine geeignete und hiezu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr heranziehen (Besuchsbegleitung). Die geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) ist im Antrag auf Besuchsbegleitung namhaft zu machen und am Verfahren zu beteiligen. Sie kann ihre Bereitschaft auch noch im Rechtsmittel widerrufen. Ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.
Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die
Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr
Vollstreckbarerklärung
Paragraph 185 d, (1) Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten.
- Absatz 2,Eine ausländische Entscheidung ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt.
Verweigerungsgründe
Paragraph 185 e, (1) Die Vollstreckbarerklärung ist zu verweigern, wenn
- Ziffer einssie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
- Ziffer 2das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
- Ziffer 3die Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist;
- Ziffer 4die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.
- Absatz 2,Die Vollstreckbarerklärung ist weiters auf Antrag jener Person zu verweigern, der die Obsorge für das Kind zukommt, wenn sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung
Paragraph 185 f, (1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis, dass sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt wurde, anzuschließen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist, vorzulegen.
- Absatz 2,Das Gericht kann die anderen Beteiligten auch erst durch Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen und von der Anhörung des betroffenen Kindes absehen.
- Absatz 3,Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig. Für den Rekurs an das Gericht zweiter Instanz gilt Folgendes:
- Ziffer einsDie Rekursschrift ist den anderen Beteiligten zuzustellen. Ihnen steht es frei, beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.
- Ziffer 2Die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung beträgt einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate.
- Absatz 4,Ist die ausländische Entscheidung nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag des Antragsgegners das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.
- Absatz 5,Die Vollstreckung (Paragraph 19,) kann zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.
Anerkennung
Paragraph 185 g, Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Verkehr geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Vorrang des Völkerrechts
Paragraph 185 h, Die Paragraphen 185 d bis 185 g sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften anderes bestimmt ist.
Hilfe in Unterhaltssachen
Paragraph 186, Das Gericht hat dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen bei der Festsetzung oder Hereinbringung des Unterhaltsanspruches, soweit es erforderlich ist, Hilfe zu leisten oder ihn anzuleiten. Dies gilt auch, wenn der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter ist.
Genehmigung der Verträge der Minderjährigen;
a) überhaupt.
Paragraph 187,
Bescheide, wodurch die im Namen eines Minderjährigen geschlossenen Geschäfte oder Verträge genehmigt werden, müssen sowohl bei den Gerichtshöfen, als bei den Bezirksgerichten immer schriftlich entworfen werden. Die Gründe, welche den Richter zur Genehmigung bestimmt haben, sind, auch wenn es nicht nothwendig erscheint, sie den Parteien zu eröffnen, doch dem Entwurfe des Bescheides beizufügen.
Paragraph 188,
Verträge, wodurch über das Vermögen und die Einkünfte eines Minderjährigen verfügt wird, sollen, wenn es ohne offenbaren Nachtheil geschehen kann, auf die Dauer der Vormundschaft beschränkt, insbesondere Capitalien nicht über die Zeit der Minderjährigkeit hinaus ohne Bedingung der Aufkündigung angelegt, Gesellschafts-, Mieth- und Pachtverträge nicht auf längere Zeit geschlossen werden.
Das Gericht hat jedoch auch länger fortlaufende Zahlungen und selbst lebenslängliche Unterhaltsgelder aus dem Vermögen des Mündels zu bewilligen und die Verträge darüber zu genehmigen, wenn dadurch der Vortheil des Minderjährigen augenscheinlich befördert wird. Verpachtungen größerer Güter und Wirthschaften können in der Regel nur mittelst öffentlicher Versteigerung vorgenommen werden.
Paragraph 189,
Zu Vermiethungen gegen die gewöhnliche Aufkündigung und zur Verpachtung einzelner Gutsbestandtheile von geringerer Bedeutung und auf landesübliche Termine kann das Gericht dem Vormunde die Bewilligung im Allgemeinen, ohne Vorlage des Bestandvertrages von Fall zu Fall ertheilen.
Schuldscheine und andere schriftliche Verträge für Mündel, deren Vormünder in Rechtsgeschäften unerfahren sind, sind insbesondere bei den Bezirksgerichten von dem Richter selbst zu entwerfen und nach Vernehmung des Vormundes und der übrigen Betheiligten zu genehmigen. Außer diesem Falle ist von dem Vormunde ein vollständiger Entwurf des Schuldscheines oder Vertrages dem Gerichte zur Genehmigung vorzulegen, von diesem genau zu prüfen und nöthigenfalls nach Vernehmung der Betheiligten zu berichtigen. Nach erfolgter Genehmigung des Entwurfes ist die Ausfertigung des Vertrages oder Schuldscheines zu bewirken und das Original, wenn es sich nicht zur Hinterlegung im Depositenamte eignet, bei den Verhandlungsacten aufzubewahren.
Die erfolgte Genehmigung ist durch ein auf die Original-Urkunde selbst auszufertigendes Amtszeugniß zu bestätigen.
Paragraph 192,
Soll über ein Rechtsgeschäft eines Minderjährigen ein Notariatsact aufgenommen werden, so hat das Gericht den gesetzlichen Vertreter mit der erforderlichen Legitimations-Urkunde zu versehen.
Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener
Paragraph 193, (1) Das Gericht hat das Vermögen des Pflegebefohlenen, soweit keine Einschränkungen durch Gesetz oder richterliche Verfügung getroffen sind, von Amts wegen zu erforschen und zu sichern. Es hat über die gesetzmäßige und wirtschaftliche Verwaltung durch den gesetzlichen Vertreter zu wachen. Das Gericht kann dazu insbesondere dem gesetzlichen Vertreter die notwendigen Aufträge erteilen, die Sperre von Guthaben und die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen sowie die Schätzung von Vermögensteilen anordnen und dem Paragraph 382, EO entsprechende Maßnahmen erlassen.
- Absatz 2,Soweit Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern die Verwaltung des Vermögens übertragen ist, sind Sicherungsmaßnahmen nur erforderlich, wenn eine unbewegliche Sache zu verwalten ist oder der Wert des Vermögens und der Jahreseinkünfte des Pflegebefohlenen 10 000 Euro übersteigt; sonst sind Überwachungsmaßnahmen nur erforderlich, soweit offensichtlich ein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.
Rechnungen der Vormünder
Paragraph 203,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch sieben, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,)
Pflegschaftsrechnung
Paragraph 204, (1) Der gesetzliche Vertreter hat über die Vermögensverwaltung zum Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres nach Antritt der Obsorge (Antrittsrechnung), danach in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie nach Beendigung der Vermögensverwaltung (Schlussrechnung) Rechnung zu legen.
- Absatz 2,Soweit die Pflicht zur Rechnungslegung besteht, hat das Gericht dem gesetzlichen Vertreter aufzutragen, binnen angemessener Frist die Rechnung vorzulegen; bei der laufenden Rechnung und der Schlussrechnung hat dies jeweils mit der Entscheidung über die letzte Rechnung zu geschehen. Wenn es das Wohl des Pflegebefohlenen erfordert, kann das Gericht dem gesetzlichen Vertreter einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung erteilen. Das Gericht hat dafür zu sorgen (Paragraph 19,), dass die Rechnung rechtzeitig gelegt wird. Von diesen Verfügungen ist der Pflegebefohlene, soweit dies seinem Wohl dient, in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 205, (1) Der Jugendwohlfahrtsträger ist zur Rechnungslegung nicht verpflichtet, sofern das Gericht zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl nicht anderes verfügt.
- Absatz 2,Die übrigen gesetzlichen Vertreter sind zur laufenden Rechnung nicht verpflichtet, solange keine unbewegliche Sache zum Vermögen zählt, der Wert des Vermögens und der Jahreseinkünfte des Pflegebefohlenen 10 000 Euro nicht übersteigt und das Gericht zur Wahrung des Wohls des Pflegebefohlenen nicht eine solche Pflicht auferlegt.
- Absatz 3,Im Übrigen kann das Gericht die Pflicht eines gesetzlichen Vertreters zur laufenden Rechnung einschränken, soweit hiedurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.
- Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins bis 3 bleibt der gesetzliche Vertreter verpflichtet, Belege zu sammeln, sie aufzubewahren und dem Gericht den Erwerb von unbeweglichen Sachen oder eine Überschreitung des Wertes von 10 000 Euro mitzuteilen; darauf ist er hinzuweisen.
Inhalt und Beilagen der Rechnung
Paragraph 206, (1) In der Rechnung ist zuerst das Vermögen des Pflegebefohlenen, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben und schließlich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums anzugeben. Die Rechnung ist leicht nachvollziehbar zu gestalten.
- Absatz 2,Soweit nach anderen Vorschriften ein Jahresabschluss aufzustellen oder eine Abgabenerklärung abzugeben ist, hat der gesetzliche Vertreter in der Rechnung darauf hinzuweisen und diese Unterlagen, soweit bereits verfügbar, der Rechnung anzuschließen. Andere Belege, zu deren Sammlung und Aufbewahrung der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist (Paragraph 205, Absatz 4,), sind nur auf Verlangen des Gerichtes vorzulegen.
- Absatz 3,Ist der gesetzliche Vertreter nur zur Antritts- und zur Schlussrechnung verpflichtet, so darf sich die Rechnung auf die Darstellung des Vermögensstands am Anfang beziehungsweise am Ende des Rechnungszeitraums beschränken.
Bestätigung der Rechnung, Entschädigung
Paragraph 207, (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 193, Absatz eins, zu treffen.
- Absatz 2,Zugleich mit der Entscheidung hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandsersatz zu entscheiden. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen des Pflegebefohlenen notwendigen Verfügungen zu treffen, erforderlichenfalls den Pflegebefohlenen zu einer entsprechenden Leistung zu verpflichten. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandsersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert.
- Absatz 3,Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht des Pflegebefohlenen, Ansprüche, die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung
Paragraph 208, (1) Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die Paragraphen 206 und 207 sinngemäß. Das Gericht hat dem Pflegebefohlenen, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.
- Absatz 2,Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetzlichen Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an den Pflegebefohlenen oder an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.
- Absatz 3,Der volljährig gewordene Pflegebefohlene ist aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist er auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Maßnahmen nach Paragraph 193, Absatz eins, sind aufzuheben, sofern der Pflegebefohlene nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.
Vertraulichkeit der Vermögensverhältnisse des Pflegebefohlenen
Paragraph 209, Auskünfte über die Vermögensverhältnisse dürfen nur den betroffenen Pflegebefohlenen und ihren gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen erteilt werden.
Paragraph 219,
Die Vorschriften des gegenwärtigen Hauptstückes sind auch in Curatelsgeschäften zu beobachten. Doch hat das Gericht in Rücksicht derjenigen Abwesenden, deren Rückkehr bald zu erwarten steht, darauf Bedacht zu nehmen, daß sie nach derselben nicht durch eine inzwischen vorgenommene Anlegung ihres Vermögens in der Leichtigkeit der Verfügung mit demselben ohne Noth gehindert werden.
Viertes Hauptstück.
Von dem Verfahren in Eheangelegenheiten
Scheidung im Einvernehmen
Paragraph 220, Im Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, Ehegesetz sind die für das streitige Eheverfahren geltenden Bestimmungen über die Prozeßfähigkeit und über die Notwendigkeit der Vertretung von Parteien, denen die Prozeßfähigkeit mangelt, sinngemäß anzuwenden.
An Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, sind nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen.
Paragraph 221, Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen sind die Ehegatten und ihre Vertreter zu laden.
Erscheint ein Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist der Antrag von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären.
Paragraph 222, (1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (Paragraph 460, Ziffer 6 a, ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (Paragraph 460, Ziffer 7 a, ZPO), die Verständigung des Krankenversicherungsträgers (Paragraph 460, Ziffer 11, ZPO) und, soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 55 a, Absatz 2, Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind anzuwenden.
Paragraph 223, Das Gericht hat das Verfahren von Amts wegen mit Beschluß auf längstens ein halbes Jahr zu unterbrechen, wenn es zur Überzeugung gelangt, daß eine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Eine wiederholte Unterbrechung ist unzulässig.
Das Gericht hat das unterbrochene Verfahren nach Ablauf der Frist nur auf Antrag fortzusetzen.
Die Beschlüsse über die Unterbrechung und die Fortsetzung des Verfahrens sind unanfechtbar.
Paragraph 224, Jeder Ehegatte kann den Antrag auf Scheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (Paragraph 411, Absatz eins, ZPO) zurücknehmen.
Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, daß ein schon ergangener Scheidungsbeschluß wirkungslos wird, ohne daß dieser einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (Paragraph 416, Absatz eins, ZPO) stirbt.
Paragraph 225, Legen die Ehegatten dem Gericht nicht eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 55 a, Absatz 2, Ehegesetz vor, so hat es die Ehegatten zur Schließung eines solchen anzuleiten.
Paragraph 226, Der Beschluß über den Antrag auf Scheidung ist zu begründen. Der auf Scheidung lautende Beschluß hat zu enthalten
- Ziffer einsden Vor- und Familiennamen, den Geschlechtsnamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort der Ehegatten;
- Ziffer 2den Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem Hinweis auf den diesbezüglichen Eintrag im Personenstandsbuch;
- Ziffer 3den Ausspruch, daß die Ehe mit der Wirkung geschieden wird, daß sie mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.
- Absatz 3,Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach Paragraph 98, des Ehegesetzes noch vor Erlassung der auf Scheidung lautenden Beschlusses beantragt, so kann der Ausspruch mit diesem Beschluß verbunden werden.
Paragraph 227, Gegen Entscheidungen über den Antrag auf Scheidung ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig.
Wird ein Rekurs nicht von beiden Ehegatten gemeinsam erhoben, so ist er in zweifacher Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung ist dem anderen Ehegatten zuzustellen. Ihm steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,)
Paragraph 228, Gerichtliche Vergleiche können nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vollstreckt werden. Der Paragraph 12, ist nicht anzuwenden.
Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe
Anerkennung und Verweigerungsgründe
Paragraph 228 a, (1) Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ist nur wirksam, wenn deren Anerkennung vom Gericht ausgesprochen wird. Eine gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung ist nicht erforderlich, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Erlassung der ausländischen Entscheidung ausschließlich dem Staat, dessen Behörde entschieden hat, angehört haben.
- Absatz 2,Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn
- Ziffer einssie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
- Ziffer 2das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
- Ziffer 3die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist, mit der die betreffende Ehe getrennt, geschieden, für ungültig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
- Ziffer 4die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.
Verfahren der Anerkennung
Paragraph 228 b, (1) Die Anerkennung der Entscheidung kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat, Verwaltungsbehörden auch dann, wenn die Anerkennung für ihre Entscheidung eine Vorfrage ist. Der Staatsanwalt ist zur Antragstellung befugt, wenn die Entscheidung auf einen den Paragraphen 21 bis 25 des Ehegesetzes vergleichbaren Nichtigkeitsgrund gegründet ist.
- Absatz 2,Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist, vorzulegen.
- Absatz 3,Das Gericht kann den Antragsgegner auch erst durch die Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen.
- Absatz 4,Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig. Für den Rekurs an das Gericht zweiter Instanz gilt Folgendes:
- Ziffer einsDie Rekursschrift ist der Gegenseite zuzustellen. Ihr steht es frei, beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.
- Ziffer 2Die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung beträgt einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate.
Antrag auf Nichtanerkennung
Paragraph 228 c, Die Paragraphen 228 a und 228 b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
Vorrang des Völkerrechts
Paragraph 228 d, Die Paragraphen 228 a bis 228 c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften anderes bestimmt ist.
Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb
des anderen sowie Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
Paragraph 229, Im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (Paragraphen 81 bis 96 und 98 Ehegesetz) sind außer den Ehegatten auch Dritte, deren Rechte berührt werden, Beteiligte. Einem Verfahren nach Paragraph 98, Ehegesetz ist im ersten Rechtsgang der Kreditgeber nicht schon in erster Instanz beizuziehen, jedoch ist ihm die Entscheidung über den Antrag zuzustellen.
An Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, sind nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen.
Paragraph 230, Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen sind die Beteiligten und ihre Vertreter zu laden. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß sich die Beteiligten gütlich einigen.
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (Paragraph 460, Ziffer 6 a, ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (Paragraph 460, Ziffer 7 a, ZPO) und über den Vergleich sind anzuwenden.
Paragraph 231, Gegen Entscheidungen über die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb sowie die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig.
Von den Rekursen sind so viele Ausfertigungen zu überreichen, daß eine für die Gerichtsakten zurückbehalten und dem Antragsgegner und jedem sonstigen Beteiligten je eine zugestellt werden kann. Dem Antragsgegner und jedem sonstigen Beteiligten steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.
Paragraph 233, Rechtskräftige Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche können nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vollstreckt werden. Der Paragraph 12, ist nicht anzuwenden.
Paragraph 234, Inwiefern die durch das Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten zu ersetzen oder auf die Beteiligten aufzuteilen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Paragraph 235, Macht ein Ehegatte den Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen nach Paragraph 98, ABGB oder binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist beim Ablauf des Jahres ein Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse anhängig, so endet die Frist mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren.
Für die Überweisung gelten die Paragraphen 44 und 46 Absatz eins, JN sinngemäß. Das Gericht, an das die Sache überwiesen worden ist, hat das Verfahren unter Benützung der Akten des Prozeßgerichts durchzuführen und bei der Entscheidung im Kostenpunkt die im Verfahren vor dem Prozeßgericht aufgelaufenen Kosten zu berücksichtigen.
FÜNFTES HAUPTSTÜCK
Von der Bestellung der Sachwalter für behinderte
Personen nach Paragraph 273, ABGB
Einleitung
Paragraph 236, Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach Paragraph 273, ABGB ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen.
Paragraph 237, Das Gericht hat sich zunächst vom Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hierzu zu hören.
Leistet der Betroffene der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann ihn das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen.
Ist das Erscheinen des Betroffenen vor Gericht unmöglich, untunlich oder seinem Wohl abträglich, so hat ihn der Richter aufzusuchen.
Paragraph 238, Ist demnach das Verfahren fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen im Verfahren zu sorgen. Hat der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter, so hat ihm das Gericht für das Verfahren einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen; dadurch wird der Betroffene in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt. Die Vertretungsmacht des einstweiligen Sachwalters für das Verfahren erlischt, wenn der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt.
Erfordert es das Wohl des Betroffenen, so hat ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Der Paragraph 248, ist sinngemäß anzuwenden.
Mündliche Verhandlung
Paragraph 239, Das Gericht hat die für seine Entscheidung erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage einer mündlichen, möglichst in einer Tagsatzung durchzuführenden Verhandlung zu treffen. Die Bestimmungen der ZPO über die mündliche Verhandlung sind anzuwenden. Das Gericht kann die Öffentlichkeit auch ausschließen, wenn es das Interesse des Betroffenen erfordert.
Paragraph 240, Zur mündlichen Verhandlung sind der Betroffene und sein Vertreter zu laden. Von der Ladung des Betroffenen ist abzusehen, wenn sein persönliches Erscheinen unmöglich ist oder seinem Wohl abträglich wäre.
Paragraph 241, Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Feststellung des Gerichtes erforderlichen Beweise, nach Tunlichkeit unter Beiziehung von dem Betroffenen nahestehenden Personen, aufzunehmen; im übrigen sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände vorzutragen.
Ein Sachwalter darf nur nach Beiziehung eines oder erforderlichenfalls mehrerer Sachverständiger bestellt werden. Sachverständige haben ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vorzutragen; der Befund darf auch außerhalb der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.
Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.
Paragraph 242, Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind in der mündlichen Verhandlung zu erörtern.
Beschluß
Paragraph 243, Gelangt das Gericht zum Ergebnis, daß ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß einzustellen.
Paragraph 244, Der Beschluß über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten
- Ziffer einsden Ausspruch, daß dem Betroffenen gemäß Paragraph 273, ABGB ein Sachwalter bestellt wird;
- Ziffer 2die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
- Ziffer 3gegebenenfalls, inwieweit der Betroffene frei verfügen oder sich verpflichten kann;
- Ziffer 4die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
- Ziffer 5den Ausspruch über die Kosten.
Paragraph 245, Der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens oder die Bestellung des Sachwalters ist zu begründen. Wird ein Sachwalter bestellt, ist außerdem auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Paragraph 568, ABGB) hinzuweisen.
Paragraph 246, Der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens ist dem Betroffenen und seinem Vertreter, der Beschluß über die Bestellung eines Sachwalters ist dem Betroffenen zu eigenen Handen, seinem Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen.
Das Gericht oder, wenn dies zweckmäßig ist, in seinem Auftrag der Sachwalter hat dem Betroffenen in geeigneter Weise, erforderlichenfalls unter Heranziehung des behandelnden Arztes, den Inhalt des Beschlusses zu erläutern.
Paragraph 247, Der Beschluß, mit dem der Sachwalter bestellt wird, wird mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam.
Paragraph 248, Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse an der Verständigung haben, zu verständigen.
Weiter hat das Gericht zu veranlassen, daß die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in dem betreffenden Buch (Register) eingetragenen Rechte umfaßt.
Überdies hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen.
Rechtsmittel
Paragraph 249, Gegen den Beschluß über die Bestellung des Sachwalters ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig.
Das Rechtsmittel des Rekurses steht dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter zu.
Wird ein Rekurs nicht von dem Betroffenen (seinem Vertreter) erhoben, so ist er in zweifacher, gegebenenfalls in dreifacher, Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung ist dem Betroffenen (seinem Vertreter) zuzustellen. Ihnen steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.
Paragraph 250, Das Gericht zweiter Instanz hat das Verfahren nach den Paragraphen 239 bis 242 zu ergänzen oder neu durchzuführen, wenn der Betroffene dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält.
Das Gericht zweiter Instanz darf die Feststellungen des Erstgerichtes nur insoweit ergänzen oder von diesen abweichen, als es das Verfahren ergänzt beziehungsweise neu durchgeführt hat.
Ist im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz über eine für die Entscheidung maßgebliche Tatsache ein Beweis aufgenommen worden, so kann mit Zustimmung des Betroffenen das Beweisaufnahmeprotokoll verlesen und von einer erneuten Beweisaufnahme Abstand genommen werden.
Beendigung, Einschränkung und Erweiterung
der Sachwalterschaft
Paragraph 251, Die Paragraphen 236 bis 250 sind auf die Beendigung, die Einschränkung oder die Erweiterung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden; von der Beiziehung eines Sachverständigen kann abgesehen werden.
Kosten
Paragraph 252, Die Kosten des Verfahrens hat der Bund vorzuschießen.
Wird ein Sachwalter bestellt oder die Sachwalterschaft erweitert, so hat das Gericht den Betroffenen ganz oder teilweise zum Ersatz der Kosten zu verpflichten, soweit es mit Rücksicht auf seine Lebensverhältnisse, besonders sein Einkommen, sein Vermögen und seine Sorgepflichten, der Billigkeit entspricht; im übrigen hat die Kosten der Bund zu tragen.
Sechstes Hauptstück
Von der Annahme an Kindes statt, der Anerkennung der Vaterschaft,
der Legitimation, der Überprüfung der Einsichts- und
Urteilsfähigkeit oder der Geschäftsfähigkeit und der Erklärung der Ehemündigkeit
Paragraph 257, Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes und die im Einzelfall nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme, zum Widerruf der Bewilligung und zur Aufhebung der Wahlkindschaft.
Das Wahlkind hat ab Vollendung seines vierzehnten Lebensjahres das Recht, im Verfahren selbständig vor Gericht zu handeln.
Paragraph 258, Die Zustimmungsberechtigten haben ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben. Wäre dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so genügen schriftliche Erklärungen.
Stimmt der Zustimmungsberechtigte der Annahme an Kindesstatt zu, so kann er seine Erklärung auch durch einen Machthaber vor Gericht abgeben, der mit einer auf die bestimmte, wenn auch nur im Sinne des Paragraph 259, allgemein beschriebenen Annahme lautenden Vollmacht ausgewiesen ist.
Die Unterschrift auf einer schriftlichen Erklärung nach dem Absatz eins, oder auf einer Vollmacht nach dem Absatz 2, muß öffentlich beglaubigt sein; die Beglaubigung darf nicht länger als drei Monate, falls sich aber das Wahlkind bereits seit mindestens sechs Monaten in Pflege beim Annehmenden befindet, nicht länger als ein Jahr vor Stellung des Antrages auf Bewilligung der Annahme zurückliegen.
Paragraph 259, Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme davon abhängig machen, daß alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Jugendwohlfahrtsträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten. Dem Verzichtenden müssen dennoch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden und dessen Leumund allgemein beschrieben werden.
Paragraph 260, Der Bewilligungsbeschluß muß enthalten:
- Ziffer einsden Vor- und Familiennamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort der Vertragsteile; bei der Annahme durch eine Ehefrau allein oder einer Ehefrau auch deren Geschlechtsnamen;
- Ziffer 2den Ausspruch des Gerichtes, daß die beantragte Annahme bewilligt wird;
- Ziffer 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,)
- Ziffer 4die Angabe des Tages des Wirksamwerdens der Annahme;
- Ziffer 5gegebenenfalls den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem Elternteil im Sinne des Paragraph 182, Absatz 2, letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die Angabe des Zeitpunktes, mit dem das Erlöschen wirksam wird.
Anerkennung der Vaterschaft
Paragraph 261, Das Gericht hat eine Niederschrift über das Anerkenntnis der Vaterschaft aufzunehmen.
Die Niederschrift hat zu enthalten
- Ziffer einsdie ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft,
- Ziffer 2Vornamen und den Familiennamen, gegebenenfalls den Geschlechtsnamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf, den Wohnort und die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie tunlichst einen Hinweis auf den Geburtseintrag des Anerkennenden und, soweit bekannt,
- Ziffer 3die in Ziffer 2, angeführten Angaben über das Kind und seine Mutter sowie
Paragraph 262, Im Verfahren über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft sind das Kind, die Mutter und der Anerkennende sowie der bereits festgestellte Vater, gegebenenfalls deren Rechtsnachfolger, Parteien.
Paragraph 262 a, Der Beschluß, mit dem die Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wird, ist zu begründen. Er muß außer dem Ausspruch über die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses auch die Angaben des Paragraph 261, Absatz 2, enthalten.
Legitimation durch landesfürstliche Begünstigung.
Paragraph 263,
Die Eltern eines unehelichen Kindes können um die Legitimation desselben durch landesfürstliche Begünstigung nur mit Einwilligung des Kindes, oder wenn es minderjährig ist mit Bewilligung des vormundschaftlichen Gerichtes ansuchen, welches vor Ertheilung der Bewilligung den Vormund zu vernehmen hat.
Paragraph 264,
Das Gesuch ist nach Verschiedenheit der Fälle, wie bei der Annahme an Kindesstatt, entweder auf die im Paragraph 258, oder auf die im Paragraph 259, bestimmte Art dem zuständigen Gerichtshofe erster Instanz, von diesem aber mittelst des Obergerichtes, welches seine Aeußerung beizufügen hat, dem Justizminister vorzulegen, welcher darüber, in soferne die Bewilligung des Gesuches keinem Anstande zu unterliegen scheint, das Gutachten an den Landesfürsten zu erstatten hat.
Paragraph 265,
Die landesfürstliche Entschließung wird den Parteien durch das Gericht bekannt gemacht und hat von dem Tage an, wo sie erfolgt ist, rechtliche Wirkung; zugleich hat das Gericht die Anmerkung derselben in dem Geburtsbuche zu veranlassen.
Überprüfung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der
Geschäftsfähigkeit
Paragraph 266, (1) Im Verfahren zur Überprüfung der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit hat sich das Gericht über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen; dabei gelten die Paragraphen 182 a bis 182 d sinngemäß.
- Absatz 2,Soweit das Wohl des Minderjährigen eine unverzügliche Entscheidung erfordert, hat das Gericht vorläufig über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit zu entscheiden.
- Absatz 3,Bestehen Gründe, die die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigen würden, voraussichtlich über den Zeitraum der Minderjährigkeit hinaus fort, so hat das Gericht ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters bereits so zeitgerecht einzuleiten, dass die Bestellung des Sachwalters mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam werden kann.
Erklärung der Ehemündigkeit
Paragraph 266 a, Im Verfahren auf Erklärung der Ehemündigkeit hat sich das Gericht über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen; die Verlobten sind persönlich zu vernehmen. Das Gericht hat seinen Beschluß zu begründen.
Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Erklärung der Ehemündigkeit ist dem Verlobten, der den Antrag auf Ehemündigerklärung gestellt hat, nach Eintritt der Rechtskraft zuzustellen.
Beschwerderecht der Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 266 b, Beschlüsse in den in diesem Hauptstück geregelten Verfahren sind der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch für das Kind führt, sonst der Personenstandsbehörde, in deren Sprengel das zur Entscheidung in erster Instanz berufene Gericht seinen Sitz hat, zuzustellen. Die der Personenstandsbehörde übergeordnete Bezirksverwaltungsbehörde kann gegen diese Beschlüsse, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, binnen vier Wochen ab der Zustellung an die Personenstandsbehörde Rekurs erheben.
Siebentes Hauptstück.
Von der freiwilligen Schätzung und Feilbietung.
Paragraph 267,
Es steht Jedermann frei, sein Eigenthum sowohl gerichtlich schätzen, als auch öffentlich feilbieten zu lassen.
Nähere Bestimmungen über die Competenz:
a) zur Schätzung;
Paragraph 268,
Die Schätzung unbeweglicher Güter kann nur bei der nach den Bestimmungen der Jurisdictions-Norm zuständigen Real-Instanz, die Schätzung beweglicher Sachen bei jedem Bezirksgerichte angesucht werden, in dessen Bezirk sie sich befinden.
b) Feilbietung.
Paragraph 269,
Die freiwillige Versteigerung eines unbeweglichen Gutes ist mit Nachweisung des freien Eigenthumsrechtes des Versteigerers bei der Real-Instanz, die Feilbietung einer mit keinem Pfandrechte versehenen Forderung bei dem Bezirksgerichte anzusuchen, in dessen Bezirk sich der Gläubiger befindet. Die Versteigerung auf unbewegliche Güter versicherter Schuldforderungen kann sowohl bei der Real-Instanz als bei dem Bezirksgerichte angesucht werden, in dessen Bezirk der Gläubiger wohnt.
Andere bewegliche Sachen werden nur dann von dem Gerichte versteigert, wenn sie zu einer noch nicht eingeantworteten Verlassenschaft, zu einem Fideicommisse, oder zu dem Vermögen eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gehören. Außer diesen Fällen ist die freiwillige Versteigerung derselben bei der politischen Behörde nach den darüber bestehenden besonderen Vorschriften anzusuchen.
Vornahme durch Gemeindevorsteher.
Paragraph 270,
Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel römisch fünfzehn, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,)
Zur Schätzung und Feilbietung beweglicher Sachen können auch die Gemeindevorsteher verwendet werden.
Schätzung und Feilbietung der Staatsgüter.
Paragraph 271,
Güter, welche dem Staate gehören, können durch die administrativen Behörden geschätzt und feilgeboten werden.
Art der Vornahme;
Paragraph 272,
Bei der freiwilligen Schätzung und Feilbietung sind in Rücksicht der Art ihrer Vornahme, in soweit hier keine Ausnahme festgesetzt wird, die Bestimmungen der Proceß-Ordnung und die Vorschriften der Feilbietungs-Ordnung zu beobachten.
insbesondere der Schätzung;
Paragraph 273,
Die zur Vornahme freiwilliger Schätzungen erforderlichen Kunstverständigen sind von dem Gerichte von Amtswegen ohne Rücksicht auf den Vorschlag der Parteien zu wählen.
Paragraph 274,
Schätzungen, welche auf Ansuchen des Eigenthümers vorgenommen werden, können gegen einen im vorhinein davon nicht verständigten Dritten von keiner Wirkung sein.
der Feilbietung.
Paragraph 275,
Die freiwillige Versteigerung ist auf Verlangen des Eigenthümers auch ohne vorausgegangene Schätzung zu bewilligen, immer muß aber der Eigenthümer den Ausrufspreis bestimmt angeben.
Paragraph 276,
Zu freiwilligen Versteigerungen ist, in soferne von den Theilhabern nichts Anderes bestimmt wird, nur Ein Feilbietungs-Termin anzuordnen und kein Anbot unter dem Ausrufspreise anzunehmen.
In dem Bescheide, womit eine Feilbietung angeordnet wird, ist stets auch auszudrücken, was mit dem Erlöse zu geschehen habe.
Besondere Vorsichten bei Feilbietung
unbeweglicher Güter.
Paragraph 277,
Bei Feilbietung unbeweglicher Güter hat das Gericht insbesondere darüber zu wachen, daß die Bedingungen des Verkaufes bestimmt und deutlich ausgedrückt und keine unerlaubten oder ungiltigen Verträge in Vorschlag gebracht werden.
In dem Edicte muß der Name des Verkäufers, der Gegenstand der Versteigerung und der Ausrufspreis angegeben und ausdrücklich bemerkt werden, daß die Versteigerung auf freiwilliges Ansuchen des Eigenthümers erfolge, mithin den auf das Gut versicherten Gläubigern ihr Pfandrecht ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis vorbehalten bleibe. Die in Streitsachen vorgeschriebene Verständigung und Warnung der Pfandgläubiger findet bei freiwilligen Versteigerungen nicht Statt.
Paragraph 278,
Dem Eigenthümer steht frei, sich die Genehmigung des Verkaufes auf eine bestimmte Zeit vorzubehalten, welches jedoch in dem Edicte ausgedrückt werden muß. Ist kein Vorbehalt geschehen, so wird das Gut dem Meistbietenden, oder, wenn nur ein Kauflustiger erschienen wäre, diesem, jedoch nicht unter dem Ausrufspreise, zugeschlagen und der Kauf für unwiderruflich abgeschlossen angesehen.
Das Gericht hat dem Käufer und dem Verkäufer über den erfolgten Verkauf die erforderliche Amtsurkunde auszufertigen.
Verfügung mit dem Feilbietungs-Erlöse.
Paragraph 279,
Der bei der Feilbietung erzielte Erlös ist, wenn das Gericht nicht anders verfügt hat (Paragraph 276,), von dem Feilbietungs-Commissär sogleich, längstens aber binnen drei Tagen nach dem Schlusse der Feilbietung, bei Gericht zu hinterlegen.
Achtes Hauptstück.
Von gerichtlichen Zeugnissen überhaupt,
von der Vidimirung der Abschriften und
Beglaubigung der Urkunden.
Gerichtliche Zeugnisse überhaupt.
Paragraph 281,
Ueber actenmäßig bei Gericht bekannte Thatsachen sind den Parteien diejenigen Amtszeugnisse, wovon und in soferne sie in ihren Rechtsangelegenheiten Gebrauch zu machen in dem Falle sind, auf Ansuchen auszufertigen.
Paragraph 282,
Zeugnisse über das in dem österreichischen Staate geltende Gesetz sind Denjenigen, welche derselben zur Verfolgung oder Vertheidigung ihrer Rechte im Auslande bedürfen, von dem Minister der Justiz auszufertigen. In Zeugnissen dieser Art ist das gegenwärtig geltende Gesetz bestimmt zu bezeichnen und dessen wesentlicher Inhalt mit den eigenen Worten desselben anzuführen, jedoch alle Erläuterung oder Anwendung des Gesetzes auf einen bestimmten Rechtsfall zu vermeiden.
Vidimirung der Abschriften.
Paragraph 283,
Die Uebereinstimmung der gerichtlich oder außergerichtlich verfertigten Abschriften von Urkunden mit dem vorgewiesenen Originale kann von dem dazu bestimmten Beamten ohne besondere Bewilligung des Gerichtes geschehen.
Paragraph 284,
Die Abschrift, welche als richtig bestätiget werden soll, ist mit dem Originale auf das sorgfältigste zu vergleichen. Beide müssen selbst in der Rechtschreibung, in den Interpunctationen, den Abkürzungen und der Gattung der Schriftzeichen so genau als möglich mit einander übereinstimmen. Sind Stellen im Originale abgeändert, ausgestrichen, eingerückt oder am Rande hinzugesetzt, so ist dieses in der Abschrift oder in dem derselben beigefügten Amtszeugnisse anzudeuten. In dem letzteren ist auch bei zerrissenen, oder ihrer äußeren Gestalt nach auffallend verdächtigen Urkunden diese Beschaffenheit derselben anzuzeigen. Das Amtszeugniß muß enthalten, ob die Urkunde, von welcher die Abschrift entnommen ist, eine Urschrift oder selbst nur eine beglaubigte Abschrift und mit welchem Stämpel sie versehen sei, es muß ferner den Ort, an dem sich das vorgewiesene Original befindet, oder den Namen der Partei, welche es vorgewiesen hat, und den Tag der erfolgten Bestätigung anzeigen, von dem Beamten unterschrieben und mit dem Amtssiegel versehen sein.
Legalisirungen.
Paragraph 285,
Die Beglaubigung der Echtheit der Schrift oder Unterschrift in einer Original-Urkunde muß immer mündlich oder schriftlich bei dem Gerichte selbst angesucht werden. Das Gericht hat den Bittsteller in Person zu Protokoll zu vernehmen, ob er die Schrift oder Unterschrift in der Urkunde für die seinige anerkenne. Ist die Person des Ausstellers der Urkunde den Gerichtsbeamten nicht bekannt, so muß sich das Gericht durch die Beiziehung zweier vollkommen glaubwürdiger Zeugen die Gewißheit darüber verschaffen, daß er Derjenige sei, als welchen er sich angibt. Das Zeugniß ist in der für andere Amtsurkunden vorgeschriebenen Form auf die zur Beglaubigung vorgelegte Urkunde selbst auszufertigen. Ist der Richter der Sprache, in welcher die Urkunde ausgestellt ist, nicht kundig, so ist zur Beglaubigung ein Dolmetsch beizuziehen, welcher dem Gerichte den wesentlichen Inhalt der Schrift anzugeben hat.
Paragraph 286,
Den Urkunden der Gerichte erster Instanz, wovon im Auslande Gebrauch gemacht werden soll, ist auf Ansuchen der Parteien die erforderliche Beglaubigung der höheren Behörden beizufügen.
Beglaubigung von Uebersetzungen.
Paragraph 287,
Die Uebereinstimmung einer Uebersetzung mit dem Originale ist von einem gerichtlich beeideten Dolmetsch zu bezeugen.
Paragraph 288,
Wie und an welchen Orten für beständig verpflichtete Dolmetsche zu bestellen seien, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.
Für einzelne Fälle, in denen die Uebersetzung von keinem für beständig verpflichteten Dolmetsch verfertigt werden kann, hat das Gericht erster Instanz den Uebersetzer zu ernennen und zu beeidigen.
Paragraph 289,
Am Ende der Uebersetzung hat der Dolmetsch die genaue Uebereinstimmung derselben mit dem Originale mit Beziehung auf seinen Eid zu bezeugen, Jahr und Tag der verfertigten Uebersetzung zu bemerken und dieses Zeugniß durch seine Unterschrift und sein Siegel zu bekräftigen. Soll von der Urkunde außer dem Orte, wo der Dolmetsch seinen Wohnsitz hat, Gebrauch gemacht werden, so ist die Unterschrift desselben von dem Gerichte, bei dem er in Pflicht steht, mit dem Beisatze zu beglaubigen, daß er als Dolmetsch gerichtlich beeidigt sei.
Paragraph 290,
Die für beständig beeideten Dolmetscher haben den Parteien die Uebersetzungen, welche sie verlangen, auch ohne besonderen gerichtlichen Auftrag gegen Bezahlung zu verfertigen. Die Gebühren des Uebersetzers sind, wenn darüber keine Uebereinkunft zwischen ihm und der Partei zu Stande kommt, von dem Gerichte zu bestimmen.
Paragraph 291,
Die Gerichte sind Uebersetzungen, deren sie in Amtsgeschäften bedürfen, von den für beständig beeideten Dolmetschen nöthigenfalls auch unentgeltlich zu fordern berechtigt.
Paragraph 292,
Die Uebersetzungen eines bei Gericht eidlich verpflichteten Dolmetsches sind von diesem sowohl als von anderen Gerichten und Behörden für richtig anzunehmen. Der Partei, welche eine Uebersetzung für unrichtig erklärt, muß jedoch gestattet werden, ihre Behauptung durch zwei oder mehrere Kunstverständige nach den Vorschriften der Proceß-Ordnung zu beweisen.
Verfassung von Urkunden über Rechtsgeschäfte.
Paragraph 293,
In wieferne die Gerichtsbehörden an jenen Orten, wo sich keine öffentlichen Notare befinden, auch die Verfassung von Urkunden über Rechtsgeschäfte vorzunehmen haben, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.
Artikel römisch vier
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, Zu den Paragraphen 101 und 102, RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
- Absatz 2,1. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
- Litera aBewertungen, die ab dem 1. Juli 1992 angeordnet werden, auch wenn der Bewertungsstichtag vor dem 1. Juli 1992 liegt,
- Litera bhinsichtlich seines Artikels römisch zwei auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verlassenschaftsverfahren, wenn die Errichtung des Inventars nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde,
- Litera chinsichtlich seines Artikels römisch drei auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren, die Ziffer 2, 4 und 5 jedoch nur dann, wenn die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde.
- Ziffer 2Im übrigen sind Bewertungen nach den bisher geltenden
Vorschriften vorzunehmen. - Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
- Ziffer einsdie Realschätzungsordnung, RGBl. Nr. 175 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1985,,
- Ziffer 2die Verordnung über den bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstands und bei der Meistbotsverteilung zugrunde zu legenden Steuerschätzwert der mit einer Simultanhypothek belasteten Liegenschaften, RGBl. Nr. 174 aus 1897,,
- Ziffer 3die Verordnung betreffend die Festsetzung des Kapitalisierungszinsfußes für die Schätzung unbeweglicher Güter nach dem Ertrage, JMVBl. Nr. 41 aus 1899,.
- Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes und des Paragraph 140, Absatz 2, zweiter Satz der Exekutionsordnung sind die Bundesminister, jeder in seinem Wirkungsbereich, betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 166, Absatz eins, letzter Satz der Exekutionsordnung und des Paragraph 222, Absatz 4, zweiter Satz der Exekutionsordnung ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel römisch sieben. Übergangsbestimmungen.
Anmerkung, Zu RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
Paragraph eins, Verlassenschaftsabhandlungen sind, wenn an dem Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, eine Erbserklärung schon abgegeben ist, zu Ende zu führen, auch wenn nach diesem Gesetze die Verlassenschaftsabhandlung zu unterbleiben hätte.
Anmerkung, Zu RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
Paragraph 2, (1) Die Vorschriften des Artikels römisch eins, Punkt C, Ziffer 32 bis 35, Punkt D, Ziffer eins,, und Punkt E sind am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in gerichtliche Verwahrung befinden. Der Berechnung des Wertes ist der Kurs dieses Tages zugrunde zu legen.
- Absatz 2,Die Pflicht des Gerichtes, für die Verwaltung der nach diesen Vorschriften nicht mehr der gerichtlichen Verwahrung unterliegenden Werte zu sorgen, insbesondere die Pflicht, bares Geld anzulegen oder Zinsen einzuheben, erlischt mit dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
- Absatz 3,Solche Werte sind von Amts wegen den Parteien auszufolgen. Gehören sie in eine Substitutions- oder Fruchtgenußmasse oder in ein Fideikommiß, so sind sie dem Vorerben, dem Fruchtnießer oder Fideikommißinhaber auszufolgen.
Anmerkung, Zu RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
Paragraph 3, Waisenkasseneinlagen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes 50.000 K nicht erreichen, sind auszufolgen.
Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, Zu Paragraph 102,, RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
- Ziffer einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- Ziffer 2Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
- Ziffer 3Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
- Ziffer 4Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
- Ziffer 5Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
- Ziffer 6Paragraph 102, Absatz 3, AußStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 eingetretenen Erbfalls anzuwenden.
- Ziffer 7Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
Anmerkung, Zu den Paragraphen 204, - 208, RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
Paragraph 6, Anmerkung, Artikel römisch achtzehn,) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungslegung sind anzuwenden, sofern die Rechnungslegungsperiode frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen hat.
Anmerkung, Zu den Paragraphen 185 d, - 185h und 228a - 228d, RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
Paragraph 7, Anmerkung, Artikel römisch achtzehn,) Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe und betreffend die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.
Artikel römisch 32
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, Zu den Paragraphen 13, 14, 14 a, 14 b und 16, RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
- Ziffer einsAnmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
- Ziffer 2Anmerkung, Außerkrafttretensbestimmung)
- Ziffer 3Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 4Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 5Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 6Der Artikel römisch zwei, Ziffer eins bis 3 (Paragraphen 13, 14, 14 a, 14 b und 16 AußStrG) gilt in Verfahren außer Streitsachen, die nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichende oder dieses ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gelten für solche Verfahren abweichende oder ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs, so sind, soweit durch dieses Bundesgesetz geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen sind, diese in der bisherigen Fassung anzuwenden.
- Ziffer 7Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 8Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 9Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 10Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 11Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 12Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 13Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 14Die Artikel römisch zwei, Ziffer eins bis 3 (Paragraphen 13, 14, 14 a, 14 b und 16 AußStrG), römisch sechsZiffer 9, Litera b und c (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und eins a JN), römisch sieben Ziffer 34 und 36 bis 42 (Paragraphen 500, 502, 505 bis 508 a ZPO), 43 Litera b, (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO) und 46 bis 48 (Paragraphen 521 a, 527 und 528 ZPO), römisch acht Ziffer 5, (Paragraph 371, EO), römisch zwölf Ziffer eins bis 4 (Paragraphen 125 bis 127 und 129 GBG 1955), römisch 21 (Paragraph 26, WEG 1975), römisch 22 (Paragraph 22, WGG), römisch 24 Ziffer 2, (Paragraph 37, MRG), römisch 26 Ziffer 4, Litera a, (Paragraph 44, Absatz eins, ASGG - soweit sich dieser auf den Paragraph 508, ZPO bezieht), 5 bis 7 (Paragraphen 45, 46 und 47 ASGG), römisch 27 Ziffer eins, (Paragraph 15, Absatz 3, UVG 1985) und römisch 29 (Paragraph 25, HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
- Ziffer 15Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 16Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 17Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 18Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 19Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 20Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, Zu den Paragraphen 13 bis 16, 72, 192 a, 227 und 232,
RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
- Ziffer einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
- Ziffer 4Der Artikel römisch zwei, Ziffer eins, (Paragraphen 13 bis 16 AußStrG) gilt in Verfahren außer Streitsachen, die nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichenden oder dieses ergänzenden Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gelten für solche Verfahren abweichende oder ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs, so sind, soweit durch dieses Bundesgesetz geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen sind, diese in der bisherigen Fassung anzuwenden.
- Ziffer 5Die Artikel römisch zwei, Ziffer eins, (Paragraphen 13 bis 16 AußStrG) und 6 (Paragraphen 227 und 232 AußStrG), römisch zehn Ziffer 20 bis 24 (Paragraphen 488, 500, 500 a, 501 und 502 ZPO), 26 bis 30 (Paragraphen 505 bis 508 a ZPO), 31 Litera a und c (Paragraph 510, ZPO), 33 (Paragraph 519, ZPO) und 35 bis 39 (Paragraphen 521, a, 523, 526 bis 528 ZPO), römisch elf Ziffer 2, (Paragraph 83, EO) und 3 (Paragraph 239, EO), römisch 24 Ziffer 2 bis 6 (Paragraphen 125 bis 129 GBG), römisch 36 Ziffer 4, (Paragraph 25, GGG) sowie römisch 37 Ziffer 3 bis 5 (Paragraphen 45 bis 47 ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.
- Ziffer 7Anzuwenden sind auf Verfahren, in denen die Klagen bei Gericht angebracht werden
- Litera anach dem 31. Juli 1989 die Artikel römisch fünf, Ziffer eins, (Paragraph 5, NotO), römisch neun Ziffer eins, Litera b, (Paragraph 49, JN), 3 (Paragraph 55, JN) und 6 (Paragraph 104, JN), römisch zehn Ziffer eins, (Paragraph 27, ZPO), 2 (Paragraph 29, ZPO), 14 (Paragraph 451, ZPO), 18 (Paragraph 465, ZPO) und 34 (Paragraph 520, ZPO),römisch elf Ziffer eins, (Paragraph 74, EO), römisch 22 Ziffer 4, (Paragraph 9, AHG), römisch 30 Ziffer 2, (Paragraph 8, StEG) sowierömisch 36 Ziffer 5, (Paragraph 31, GGG) und 7 (Anmerkungen zu den TP 1, 2, 3 und 4 GGG);
- Litera bin der Zeit nach dem 31. Juli 1989 und vor dem 1. Juli 1991 die Artikel römisch neun, Ziffer 2, Litera a, (Paragraphen 49, 51 und 52 JN) und römisch zehn Ziffer 13, Litera a, (Paragraph 448, ZPO);
- Litera cnach dem 30. Juni 1991 die Artikel römisch 29 , Ziffer 2, (Paragraph 23, RATG) und römisch 36Ziffer 6, Anmerkung 2a zur TP 1 GGG);
- Litera din der Zeit nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1993 die Artikel römisch neun, Ziffer 2, Litera b, (Paragraphen 49, 51 und 52 JN) und römisch zehn Ziffer 13, Litera b, (Paragraph 448, ZPO);
- Litera enach dem 30. Juni 1993 die Artikel römisch neun, Ziffer 2, Litera c, (Paragraphen 49, 51 und 52 JN) und römisch zehn Ziffer 13, Litera c, (Paragraph 448, ZPO).
- Ziffer 8Die Artikel römisch zehn, Ziffer 7, (Paragraph 332, ZPO), römisch sechzehn Ziffer eins, (Paragraph 116, KO), römisch 22 Ziffer 3
- Ziffer 9Liegt das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989, aber vor dem 1. Juli 1994, so fällt, wenn der Oberste Gerichtshof über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu entscheiden hätte, bei der Beurteilung, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, (Paragraph 14, Absatz eins, Außerstreitgesetz, Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer eins und des Artikel römisch zehn, Ziffer 24,) nicht ins Gewicht, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist.
- Ziffer 11Die Artikel römisch zehn, Ziffer 9, (Paragraph 414, ZPO), 12 (Paragraph 417 a, ZPO), 16 (Paragraph 459, ZPO),
- Ziffer 12Der Artikel römisch zehn, Ziffer 25, (Paragraph 503, ZPO), 31 Litera b, (Paragraph 510, ZPO) und 40
Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, Zu den Paragraphen 13, 14, 14 a, 45 und 72, RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
- Ziffer einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- Ziffer 2- 5. Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschriften)
- Ziffer 6Die Artikel 37, Ziffer 3, (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG), Artikel 41, Ziffer eins bis 3 (Paragraphen 13, Absatz 2, 14, Absatz 3 und Absatz 5, 14 a, Absatz eins, AußStrG) sowie Artikel 94, Ziffer 12, 14 bis 16 und 21 (Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer eins, 502, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, 505, Absatz 4, 508, Absatz eins, 528, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer eins a, ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2001 liegt.
- Ziffer 7- 8. Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschriften)
- Ziffer 9Der Artikel 41, Ziffer 5 und 6 (Paragraphen 45, Absatz eins, 72, Absatz 2 und Absatz 3, AußStrG) ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist.
- Ziffer 10- 30. Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschriften)
Formular Nr. römisch zwei (Paragraph 110,).
Anmerkung, Das Formular ist nicht darstellbar.)
Formular Nr. römisch drei, zu Paragraph 128,
Anmerkung, Das Formular ist nicht darstellbar.)
Formular Nr. römisch vier, zu Paragraph 131,
Anmerkung, Das Formular ist nicht darstellbar.)
Formular Nr. römisch fünf, zu Paragraph 133,
Anmerkung, Das Formular ist nicht darstellbar.)
Formular Nr. römisch sechs, zu Paragraph 168,
Anmerkung, Das Formular ist nicht darstellbar.)
Formular Nr. römisch sieben, zu Paragraph 172,
Anmerkung, Das Formular ist nicht darstellbar.)
Formular Nr. römisch acht (Paragraph 174,).
Anmerkung, Das Formular ist nicht darstellbar.)