RGBl. Nr. 208/1854
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardisch-venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854, und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen Gerichts-Organisation beginnen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 114neu
2. Eidesstättiges Vermögensbekenntniß.
Paragraph 114,
Im Falle einer unbedingten Erbserklärung hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen seinen Bestandtheilen, ebenso wie in einem Inventar, zu beschreiben und die Richtigkeit der Angaben entweder selbst, oder durch einen hierzu mit besonderer Vollmacht versehenen Bevollmächtigten mit eigenhändiger Unterschrift an Eidesstatt zu bekräftigen.
Dieses Vermögensbekenntniß ist der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zum Grunde zu legen.
Auf welche Weise der Werth der in dem Vermögensbekenntnisse aufgeführten Gegenstände zum Zwecke der Gebührenbemessung zu bestimmen sei, ist in den Gebührengesetzen enthalten.