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BGBl. I Nr. 112/2003

kundgemacht 12.12.2003 RIS↗Parlament↗
112. Bundesgesetz: Außerstreit-Begleitgesetz – AußStr-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem im Zusammenhang mit der Erlassung des Außerstreitgesetzes die Notariatsordnung, das Gesetz betreffend die Einräumung von Notwegen, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Allgemeine Grundbuchsanlegungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Ehegesetz, das Todeserklärungsgesetz 1950, das Kraftloserklärungsgesetz 1951, das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Scheckgesetz 1955, das Anerbengesetz, das Aktiengesetz 1965, das Bundesgesetz über Notare als Gerichtskommissäre im Verfahren außer Streitsachen, das Personenstandsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Rechtspflegergesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, das Kartellgesetz 1988, das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Auslandsunterhaltsgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern geändert werden (Außerstreit-Begleitgesetz – AußStr-BegleitG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtspflegergesetz (RpflG) 23 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, lit d, Z 2 lit a, lit b; Abs 3
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 112/2003 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 18↗RIS↗
Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
§ 18.
(1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag Wert von 100 150 000 Euro übersteigen,
b) es sich um den Nachlaß Nachlass eines protokollierten Einzelkaufmannes Einzelkaufmanns oder eines Geschäftsführers persönlich haftenden Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Kommanditgesellschaft eingetragenen Erwerbsgesellschaft handelt,
c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
d) der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist;
e) eine Substitution angeordnet ist, 2. die Entscheidung über
f a) im Zuge die Absonderung der Abhandlung das Erbrecht bestritten wird Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,
g b) die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben verlangt wird; widersprechende Erbantrittserklärungen.
2. (3) die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen. Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 13 XXXI, BGBl. I Nr. 98/2001 112/2003
Schlagworte
Abhandlungssachen