Absatz eins,Eine Amtshandlung nach Paragraph 291 a, ist durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen. Ein dagegen erhobener Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
BGBl. I Nr. 114/2003
114. Bundesgesetz: Änderung der Jurisdiktionsnorm, der Zivilprozessordnung und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 291bneu
Paragraph 291 b,
- Absatz 2,Gegen die Abweisung eines Antrags nach Paragraph 291 a, Absatz eins, ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.