BGBl. I Nr. 114/2003
114. Bundesgesetz: Änderung der Jurisdiktionsnorm, der Zivilprozessordnung und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 291cneu
Paragraph 291 c,
Die Bestimmungen des Paragraph 291 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie des Paragraph 291 b, sind auf eine im Ausland stattfindende Befundaufnahme durch einen Sachverständigen nicht anzuwenden.