Körperschaften öffentlichen Rechts und diejenigen Rechtsträger, die für die Verwaltung der Schulden der öffentlichen Hand zuständig sind oder daran mitwirken oder die berechtigt sind, Konten für Kunden zu führen, mit Ausnahme von Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind und nicht in den Ziffer 2 bis 5 genannt werden;
BGBl. I Nr. 117/2003
117. Bundesgesetz: Finanzsicherheiten-Gesetz – FinSG und Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Sicherheiten auf den Finanzmärkten (Finanzsicherheiten-Gesetz – FinSG) erlassen wird und das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer einer der folgenden Kategorien angehören:
- Ziffer eins
- Ziffer 2übergeordnete Finanzmarkteinrichtungen, das sind Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne des Artikel eins, Nr. 19 der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 126 vom 26. Mai 2000, S 1, der Internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank;
- Ziffer 3beaufsichtigte Finanzinstitute, das sind insbesondere
- Litera aKreditinstitute im Sinne des Artikel eins, Nr. 1 der Richtlinie 2000/12/EG und die in Artikel 2, Absatz 3, dieser Richtlinie bezeichneten Institute,
- Litera bWertpapierfirmen im Sinne des Artikel eins, Nr. 2 der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen, ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S 27,
- Litera cFinanzinstitute im Sinne des Artikel eins, Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG,
- Litera dVersicherungsunternehmen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 92/49/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S 1, und im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen, ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S 1,
- Litera eOrganismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S 3,
- Litera fVerwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikel eins a, Absatz 2, der Richtlinie 85/611/EWG;
- Ziffer 4zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen und Clearingstellen im Sinne des Artikel 2, Litera c, d und e der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 45, und mit diesen vergleichbare, von der genannten Richtlinie nicht erfasste Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften einer Aufsicht unterliegen und für Terminkontrakt-, Options- und Derivatemärkte fungieren;
- Ziffer 5juristische Personen, die als Treuhänder oder Vertreter für eine oder mehrere Personen tätig sind, insbesondere für Anleihegläubiger, Inhaber sonstiger verbriefter Forderungen oder für einen Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Ziffer eins bis 4,