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BGBl. I Nr. 117/2003

kundgemacht 16.12.2003 RIS↗Parlament↗
117. Bundesgesetz: Finanzsicherheiten-Gesetz – FinSG und Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Sicherheiten auf den Finanzmärkten (Finanzsicherheiten-Gesetz – FinSG) erlassen wird und das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzsicherheiten-Gesetz (FinSG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.12.2003 – 29.06.2011 · idF BGBl. I Nr. 117/2003 · danach: BGBl. I Nr. 90/2010 § 5↗RIS↗

Verwertung der Sicherheit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs- oder Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts verwerten, indem er
    1. Ziffer eins
      Finanzinstrumente verkauft oder sich aneignet und anschließend ihren Wert mit den maßgeblichen Verbindlichkeiten verrechnet oder sie an Zahlungs statt verwendet;
    2. Ziffer 2
      Barsicherheiten gegen die maßgeblichen Verbindlichkeiten aufrechnet oder an Zahlungs statt verwendet.
  2. Absatz 2,Eine Aneignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Parteien die Befugnis zur Aneignung bei der Bestellung des Sicherungsrechts vereinbart haben und die Sicherungsvereinbarung eine Bewertung der Finanzinstrumente ermöglicht.