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BGBl. I Nr. 122/2003

kundgemacht 16.12.2003 RIS↗Parlament↗
122. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2003× zu KBGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) 6 § 0↗RIS↗
§ 33geändertAbs 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2004) · idF BGBl. I Nr. 58/2003 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 122/2003 § 33↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 122/2003 · danach: BGBl. I Nr. 97/2006 § 33↗RIS↗
Abschnitt 8
Auszahlung der Leistungen
Art der Auszahlung
§ 33.
(1) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des Folgemonats.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann eine vorzeitige Auszahlung im Höchstausmaß von einem Monatsbetrag unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage erfolgen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Vorauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 1 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.
(3) Soweit die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge Bruchteile eines Cents ergeben, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.