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BGBl. I Nr. 125/2003

kundgemacht 19.12.2003 RIS↗Parlament↗
125. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes – GSpG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2003× zu GSpG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 3 § 0↗RIS↗
§ 56geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 19.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 59/2001 · danach: BGBl. I Nr. 125/2003 § 56↗RIS↗
in Kraft 20.12.2003 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 125/2003 · danach: BGBl. I Nr. 126/2008 § 56↗RIS↗
Teilnahme an ausländischen Glücksspielen
§ 56.
(1) Verboten ist:
1. Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland sowie die Weiterleitung solcher Einsätze aus dem Inland;
2. die Zurverfügungstellung oder die Ermöglichung der Zurverfügungstellung Bereithaltung von Möglichkeiten Einrichtungen zur Teilnahme Einsatzleistung an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland. oder die Ermöglichung einer solchen Einsatzleistung auf andere Art und Weise;
3. die Bewerbung oder die Ermöglichung der Bewerbung ausländischer Glücksspiele.
(2) Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro geahndet.
(3) Verboten ist auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.