Sprachliche Gleichbehandlung 2. Abschnitt
§ 11. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit es inhaltlich in Betracht kommt, Frauen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Männer gleichermaßen.
Anlagen
Anwendungsbereich des 2. Abschnitts
§ 11. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen und Forschungstätigkeiten erforderlich sind.