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BGBl. I Nr. 129/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
129. Bundesgesetz: Änderung des Informationssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Informationssicherheitsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2003× zu InfoSiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG) 45 § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 31.12.2003 – 13.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 129/2003 · danach: BGBl. I Nr. 10/2006 § 14↗RIS↗

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Internationale Übereinkommen

Paragraph 14, Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung klassifizierter Informationen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes schließen. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.