BGBl. I Nr. 130/2003
130. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/12geändertlit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), Schlussteil (neu)
… 57 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),
b) Stabschef des Bundesministers,
c) Leiter der Generalstabsdirektion,
d) Leiter des Planungsstabes,
e) Leiter des Führungsstabes,
f) Leiter des Rüstungsstabes,
g) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
h) Kommandant Landstreitkräfte,
i) Kommandant Luftstreitkräfte,
j) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
a) Leiter der Gruppe Intendanzwesen in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant des Korpskommandos I.
a) Leiter der Gruppe Dienstbetrieb und Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Militärkommandant von Salzburg.
a) Leiter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Kommandant einer Panzergrenadierbrigade.
a) Leiter der Abteilung Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes des Militärkommandos Niederösterreich
a) Abteilungsleiterstellvertreter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Leiter der Intendanzabteilung des Militärkommandos Niederösterreich.
a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
b) G 3 (Leiter der Abteilung für Einsatzvorbereitung und -führung, Organisation und Ausbildung) des Militärkommandos Salzburg.
a) Referent in der Zentralstelle,
b) Zugeteilter Generalstabsoffizier im Militärkommando Niederösterreich (Stv G 3).
Ausbildung und Verwendung
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und
b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
Ärzte
Apotheker
Militärseelsorger
Intendanzdienst
Höherer militärfachlicher Dienst
a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
b) die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
c) die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
d) ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.
Die Zeiten nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der sechs-monatigen Frist nach lit. a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.