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BGBl. I Nr. 130/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
130. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 11023 § 0↗RIS↗
Anl. 1/13geändertSchlussteil (neu)
in Kraft 01.01.2003 – 30.11.2003 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 130/2003 Anl. 1/13↗RIS↗
in Kraft 01.12.2003 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 130/2003 Anl. 1/13↗RIS↗
… 52 unveränderte Absätze
13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.12 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) Infanterieinspektor in der Zentralstelle,
b) Kommandant der Lehrgruppe Technik an der Heeresversorgungsschule.
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) Artillerieinspektor in der Zentralstelle,
b) Kommandant der Jägerschule.
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Leiter des selbständigen Referates UN in der Zentralstelle
b) Kommandant eines Aufklärungsregimentes.
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
b) Kommandant des Überwachungsgeschwaders.
13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Referent in besonderer Verwendung in der Zentralstelle,
b) Fernmeldeoffizier der Fliegerdivision.
13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Referent in der Zentralstelle,
b) Kommandant eines Panzergrenadierbataillons.
13.8. Verwendung der Funktionsgruppe 3 ist zB: S 4 (Versorgungsführender) eines Jägerregimentes
13.9. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB: S 4 (Versorgungsführender) und stellvertretender Bataillonskommandant.
13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Stellvertretender Kommandant der 1. Kompanie des Jägerbataillons 17,
b) Kommandant des II. Schwarms in der 1. Hubschrauberstaffel des Fliegerregiments 1.
13.11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)
13.12. Verwendung der Grundlaufbahn ist zB: Kommandant eines Panzerabwehrlenkwaffenzuges.
Ausbildung und Verwendung
13.13. (1)
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
aa) der Z 2.11 oder
bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, oder
cc) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für die Studienrichtung Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politikwissenschaft oder Publizistik und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen oder
dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, für den Fachhochschul-Studiengang „Militärische Führung”, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes vorliegt,
b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier,
c) die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder in der Dauer von sechs Monaten in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und erfolgter Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
d) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Studienganges „Militärische Führung” und
e) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Studienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
(2) Abs. 1 lit. c ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben.
(3) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d und e tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 1998 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 130/1997 (BGBl. II Nr. 138/1997).
(4) Die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder gemäß Abs. 1 lit. c wird für Militärpiloten durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
a) anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschluß
aa) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
bb) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
b) anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis e der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Musikoffiziere.
Definitivstellungserfordernisse:
13.15. Die Z 12.19 ist anzuwenden.
Anl. 1/13geändertlit a sublit bb, sublit cc, sublit dd, lit b, lit c, lit d, lit e (entfallen); Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.12.2003 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 130/2003 Anl. 1/13↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 130/2003 · danach: BGBl. I Nr. 80/2005 Anl. 1/13↗RIS↗
… 34 unveränderte Absätze
13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.12 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) Infanterieinspektor in der Zentralstelle,
b) Kommandant der Lehrgruppe Technik an der Heeresversorgungsschule.
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) Artillerieinspektor in der Zentralstelle,
b) Kommandant der Jägerschule.
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Leiter des selbständigen Referates UN in der Zentralstelle
b) Kommandant eines Aufklärungsregimentes.
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
b) Kommandant des Überwachungsgeschwaders.
13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Referent in besonderer Verwendung in der Zentralstelle,
b) Fernmeldeoffizier der Fliegerdivision.
13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Referent in der Zentralstelle,
b) Kommandant eines Panzergrenadierbataillons.
13.8. Verwendung der Funktionsgruppe 3 ist zB: S 4 (Versorgungsführender) eines Jägerregimentes
13.9. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB: S 4 (Versorgungsführender) und stellvertretender Bataillonskommandant.
13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Stellvertretender Kommandant der 1. Kompanie des Jägerbataillons 17,
b) Kommandant des II. Schwarms in der 1. Hubschrauberstaffel des Fliegerregiments 1.
13.11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)
13.12. Verwendung der Grundlaufbahn ist zB: Kommandant eines Panzerabwehrlenkwaffenzuges.
Ausbildung und Verwendung
13.13. (1)
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
aa) der Z 2.11 oder
bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendung M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes vorliegt, oder
cc) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politikwissenschaft oder Publizistik Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen oder
dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, für den Fachhochschul-Studiengang „Militärische Führung”, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes vorliegt, 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Diplomstudiengang "Militärische Führung", sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,
b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
c) die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder in Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges "Militärische Führung", einschließlich der Dauer von sechs Monaten Berufspraktika in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung Mindestdauer von 24 Wochen und erfolgter Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
d) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Studienganges „Militärische Führung” und Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Diplomstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
e) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Studienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).
(3) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d und e tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 1998 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 130/1997 (BGBl. II Nr. 138/1997).
(4) Die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder gemäß Abs. 1 lit. c wird für Militärpiloten durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
… 5 unveränderte Absätze
Musikoffiziere
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
a) anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschluß
aa) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
bb) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
b) anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis e d der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Musikoffiziere.
Definitivstellungserfordernisse:
13.15. Die Z 12.19 ist anzuwenden.