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BGBl. I Nr. 130/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
130. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 7777 § 0↗RIS↗
§ 36aneu
in Kraft 01.01.2004 – 30.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 130/2003 · danach: BGBl. I Nr. 165/2005 § 36a↗RIS↗

Abschnitt römisch eins a

Verwaltungspraktikum

Allgemeines

Paragraph 36 a, (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:

  1. Ziffer eins
    Abschluss eines Universitätsstudiums,
  2. Ziffer 2
    Abschluss einer Fachhochschule,
  3. Ziffer 3
    Abschluss einer höheren Schule (Reifeprüfung),
  4. Ziffer 4
    Abschluss einer mittleren Schule oder
  5. Ziffer 5
    Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz.
  1. Absatz 2,Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.
  2. Absatz 3,Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 6 bis 6 b, Paragraphen 8 a bis 15 a, Paragraph 17,, Paragraph 19,, Paragraph 20,, soweit er sich auf die Paragraphen 49 bis 50 d BDG 1979 bezieht, Paragraphen 21 bis 23, Paragraph 24, Absatz 2, 3 und 9, Paragraph 24 a,, Paragraphen 25 bis 27 c, Paragraph 27 e, Absatz 2,, Paragraph 27 f,, Paragraph 28 b,, Paragraphen 29 bis 29 k, Paragraph 30,, Paragraphen 32 bis 33 a und Paragraph 36, anzuwenden. Paragraph 18, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.