Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 130/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
130. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 51151 § 0↗RIS↗
§ 101aneu
in Kraft 01.12.2003 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 130/2003 · danach: BGBl. I Nr. 176/2004 § 101a↗RIS↗

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

Paragraph 101 a, (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.

  1. Absatz 2,Militärpersonen, die
    1. Ziffer eins
      durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft) und
    2. Ziffer 2
      in Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, verwendet werden,
    gebührt eine monatliche Vergütung.
  2. Absatz 3,Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
  3. Absatz 4,Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 3, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

  (5) Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen

  1. M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 ......  100 € (ab 1. Jänner

                                                 2004: 101,9 €),

  2. M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh  200 € (ab 1. Jänner

                                                 2004: 203,7 €).

  1. Absatz 6,Die Vergütung ist am Ende der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft auszuzahlen. Tritt während der Auslandseinsatzbereitschaft eine Änderung in der Höhe der Vergütung ein, so wird diese mit dem folgenden Monatsersten wirksam. Besteht der Anspruch auf die Vergütung nicht für einen vollen Kalendermonat, so ist der verhältnismäßige Teil abzuziehen.
  2. Absatz 7,Die Vergütung ist einzustellen für die Dauer
    1. Ziffer eins
      des Bezuges der Auslandszulage gemäß Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, oder
    2. Ziffer 2
      einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit (ausgenommen auf Grund eines Dienstunfalls).
  3. Absatz 8,Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Militärperson abgelehnt wird oder
    2. Ziffer 2
      die mangelnde Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
  4. Absatz 9,Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
  5. Absatz 10,Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 8, Ziffer 3, liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, sind, oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb der Organisationseinheit an bestimmten Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
  6. Absatz 11,Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Absatz 8, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft
    1. Ziffer eins
      kein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten Auslandseinsatzes
    keine Vergütung.
  7. Absatz 12,Für die Vollziehung ist Paragraph 30, AZHG anzuwenden.