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BGBl. I Nr. 130/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
130. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 51151 § 0↗RIS↗
§ 74geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 7/2003 · danach: BGBl. I Nr. 130/2003 § 74↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 130/2003 · danach: BGBl. I Nr. 176/2004 § 74↗RIS↗
Funktionszulage
§ 74.
(1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
____________________________________________________________________ __________________________________________________________
in der Ver- in der in der Funktionsstufe
wendungs- Funktions- _________________________________________ in der Ver- in der _________________________________
gruppe gruppe wendungs- Funktions- 1 2 3 4
_________________________________________ Gruppe gruppe _________________________________
Euro
____________________________________________________________________ __________________________________________________________
E 1 1 51,2 59,7 68,2 76,9 52,1 60,8 69,5 78,3
2 59,7 76,9 93,8 128,0 60,8 78,3 95,5 130,4
3 145,1 204,8 298,6 597,4 147,8 208,6 304,1 608,5
4 187,7 256,1 409,6 810,7 191,2 260,8 417,2 825,7
5 204,8 273,0 443,7 870,4 208,6 278,1 451,9 886,5
6 256,1 341,3 597,4 1006,9 260,8 347,6 608,5 1025,5
7 298,6 384,0 639,9 1109,3 304,1 391,1 651,7 1129,8
8 601,8 802,6 1203,9 1685,5 612,9 817,4 1226,2 1716,7
9 642,0 882,9 1324,1 2006,4 653,9 899,2 1348,6 2043,5
10 762,5 962,9 1444,6 2487,8 776,6 980,7 1471,3 2533,8
11 962,9 1123,5 1605,1 2728,6 980,7 1144,3 1634,8 2779,1
____________________________________________________________________ __________________________________________________________
E 2a E2a 1 51,2 59,7 68,2 76,9 52,1 60,8 69,5 78,3
2 59,7 76,9 93,8 110,9 60,8 78,3 95,5 113,0
3 85,4 128,0 170,6 213,3 87,0 130,4 173,8 217,2
4 128,0 170,6 213,3 256,1 130,4 173,8 217,2 260,8
5 170,6 213,3 341,3 520,6 173,8 217,2 347,6 530,2
6 213,3 256,1 426,7 554,6 217,2 260,8 434,6 564,9
7 256,1 341,3 512,0 682,6 260,8 347,6 521,5 695,2
(2) Es sind vorgesehen:
… 12 unveränderte Absätze
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe
E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.