BGBl. I Nr. 130/2003
130. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 1, Z 6, Z 6 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 8 lit a, lit b, Z 10 bis Z 14
Fachausschüsse
§ 11.
(1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:
1. beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Lebensmitteluntersuchungsanstalten und der Bundesanstalten für Veterinärmedizin Bundesasylamt,
1a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
… 11 unveränderte Absätze
2. bei den Landesgendarmeriekommanden für die Bediensteten der Bundesgendarmerie,
3. bei der Bundespolizeidirektion Wien drei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Sicherheitswache,
b) die Bediensteten des Kriminaldienstes und
c) die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,
4. bei den Oberlandesgerichten je zwei, und zwar je einer für
a) die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
b) die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten,
5. bei den Landesschulräten je drei, und zwar je einer für
a) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,
b) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
c) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
6. beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zwei, Frauen für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und zwar je einer Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten und die Bediensteten des Bundesinstitutes für Arzneimittel.
7. bei den Finanzlandesdirektionen je zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Finanzverwaltung und
b) die Bediensteten des Zollwachdienstes,
8. beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der Burghauptmannschaft und Schloßverwaltungen samt Tiergarten und die Bediensteten des Amtes der Bundesimmobilien, der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung und
b) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltungen II, Arbeitsinspektorate.
9. beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
10. bei den Korpskommanden des Bundesheeres beim Kommando Landstreitkräfte, und zwar je einer für alle Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, das im örtlichen Befehlsbereich des jeweiligen Korpskommandos gelegen ist; ausgenommen die Bediensteten im Befehlsbereich des Kommandos der Fliegerdivision, die Bediensteten des Heeres-Materialamtes und seiner nachgeordneten Dienststellen, die Bediensteten der Akademien und Schulen sowie der dem Bundesministerium für Landesverteidigung unmittelbar unterstellten Anstalten, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftstreitkräfte und seiner nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Einsatzunterstützung und des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes und seiner nachgeordneten Dienststellen sowie der dem Bundesministerium für Landesverteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,
11. beim Kommando der Fliegerdivision Luftstreitkräfte,
12. beim Heeres-Materialamt Kommando Einsatzunterstützung,
13. beim Militärkommando Wien Heeres-Bau- und Vermessungsamt,
14. beim Bundesasylamt Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(2) Der Fachausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuß für einzelne Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.
(3) Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Fachausschusses dem Fachausschußbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.
(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.