BGBl. I Nr. 130/2003
130. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 194geändertAbs 1 Z 1, Schlussteil (neu), Z 2
Lehrverpflichtung
§ 194.
(1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Universität der Künste ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 7 155 Abs. 3 UniStG 10) verpflichtet:
Semester-
stunden
1. an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des
Universitätsgesetzes 2002
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
… 3 unveränderte Absätze
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und in
Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer
sind ................................................ 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern .................. 19
2. an den Universitäten der Künste gemäß § 6 Z 16 bis 21 des
Universitätsgesetzes 2002
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
… 30 unveränderte Absätze
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem
Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen lit. f)
und Unterricht aus Fremdsprachen ................... 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern und als
Solokorrepetitor .................................... 19
d) Korrepetition in Klassen künstlerischer
Ausbildung .......................................... 21
e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter
einer Zentralwerkstätte ............................. 26
f) Unterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach
oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der
Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des
künstlerischen Gesamtkonzepts eines
Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das
gesamte Fach („künstlerische Assistenz”) .......... 19
(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von
Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden
umzurechnen. Hiebei entspricht
1. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
13 Semesterstunden ..................... 1,538 Werteinheiten
2. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
17 Semesterstunden ..................... 1,176 Werteinheiten
3. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
19 Semesterstunden ..................... 1,053 Werteinheiten
4. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
21 Semesterstunden ..................... 0,952 Werteinheiten
5. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
26 Semesterstunden ..................... 0,769 Werteinheiten.
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
(5) § 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.
§ 194geändert ersetzt durch BGBl. I Nr. 176/2004Abs 1 Z 1, Schlussteil (neu), Z 2; Abs 4
Lehrverpflichtung
§ 194.
(1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Universität der Künste ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 7 155 Abs. 3 UniStG 10) verpflichtet:
Semester-
stunden
1. an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des
Universitätsgesetzes 2002
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
… 3 unveränderte Absätze
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und in
Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer
sind ................................................ 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern .................. 19
2. an den Universitäten der Künste gemäß § 6 Z 16 bis 21 des
Universitätsgesetzes 2002
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
… 28 unveränderte Absätze
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem
Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen lit. f)
und Unterricht aus Fremdsprachen ................... 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern und als
Solokorrepetitor .................................... 19
d) Korrepetition in Klassen künstlerischer
Ausbildung .......................................... 21
e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter
einer Zentralwerkstätte ............................. 26
f) Unterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach
oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der
Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des
künstlerischen Gesamtkonzepts eines
Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das
gesamte Fach („künstlerische Assistenz”) .......... 19
(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von
Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden
umzurechnen. Hiebei entspricht
1. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
13 Semesterstunden ..................... 1,538 Werteinheiten
2. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
17 Semesterstunden ..................... 1,176 Werteinheiten
3. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
19 Semesterstunden ..................... 1,053 Werteinheiten
4. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
21 Semesterstunden ..................... 0,952 Werteinheiten
5. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
26 Semesterstunden ..................... 0,769 Werteinheiten.
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport Bundeskanzler durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
(5) § 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.