Absatz eins,Der Bund trägt die notwendigen Kosten der Berufsförderung. Diese dürfen insgesamt das 14fache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
BGBl. I Nr. 130/2003
130. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Kostentragung
Paragraph 5,
- Absatz 2,Kann die Militärperson auf Zeit den erfolgreichen Abschluss gemäß Paragraph 2, Absatz 4, nicht nachweisen, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.
- Absatz 3,Kann die ehemalige Militärperson auf Zeit den angemessenen Fortschritt gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nicht nachweisen, endet der Anspruch auf Kostenersatz.
- Absatz 4,Wird eine Berufsförderungsmaßnahme gemäß Paragraph 2, erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer Berufsförderung gemäß Paragraph 3, erfolgreich abgeschlossen, besteht Anspruch auf Kostenersatz gemäß Absatz eins,