BGBl. I Nr. 131/2003
131. Bundesgesetz: Bedienstetenschutz-Reformgesetz – BS-RG
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert wird (Bedienstetenschutz-Reformgesetz – BS-RG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 106geändert
Auflegen der Vorschriften
§ 106.
In jeder unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:
1. das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,
2. die auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen.
Anmerkung