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BGBl. I Nr. 131/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
131. Bundesgesetz: Bedienstetenschutz-Reformgesetz – BS-RG
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert wird (Bedienstetenschutz-Reformgesetz – BS-RG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2003× zu B-BSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) 3341 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 3 Z 1, Z 2; Abs 4; Abs 5; Abs 6 Z 1 (aufgehoben), Z 2 (aufgehoben), Z 3, Z 4, Z 5 (aufgehoben), Z 6
in Kraft 01.06.1999 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 70/1999 · danach: BGBl. I Nr. 131/2003 § 40↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 131/2003 · danach: BGBl. I Nr. 210/2013 § 40↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
4. Abschnitt
Arbeitsstoffe
Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 40.
(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt.
(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.
(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die
1. sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche ( mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder chronisch schädigende sensibilisierende oder
2. fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende, fibrogene, radioaktive, infektiöse oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.
(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den dem von ihnen ausgehenden Risiken Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
1. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
3. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
4. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich“ “explosionsgefährlich” gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes in der Fassung 1996, BGBl. I Nr. 326/1987 53/1997.
(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als
1. „fortpflanzungsgefährdend“, wenn sie durch Einatmung, Einnahme oder Aufnahme durch die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können;
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)
2. „sensibilisierend“, wenn sie durch Einatmung oder durch Aufnahme durch die Haut eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, sodaß bei künftiger Exposition gegenüber dem Arbeitsstoff charakteristische Störungen auftreten;
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)
3. „fibrogen“ “fibrogen”, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
4. „radioaktiv“ “radioaktiv”, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
5. „infektiös“, wenn sie mit Krankheitserregern behaftet sind, die beim Menschen Krankheiten hervorrufen können;
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)
6. „biologisch inert“ “biologisch inert”, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.