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BGBl. I Nr. 138/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
138. Bundesgesetz: Bundesbahnstrukturgesetz 2003
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Angestelltengesetz geändert werden und mit dem das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz aufgehoben wird (Bundesbahnstrukturgesetz 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz (SCHIG) 186 § 0↗RIS↗
§ 5geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 7 (entfallen); Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 26/2000 · danach: BGBl. I Nr. 138/2003 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 138/2003 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 5↗RIS↗
Finanzierungsbestimmungen Finanzierungs- und Abrechnungsbestimmungen
§ 5.
(1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht: Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
1. durch den jährlich gemäß § 2 Abs. 7 Bundesbahngesetz 1992 zu leistenden Teil der Benützungsentgelte;
2. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstigen Kreditoperationen in in- und ausländischer Währung einschließlich Währungstauschverträgen.
3. durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;
4. durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;
5. durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
6. durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
7. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen. Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betroffenen Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 zu übernehmen.