BGBl. I Nr. 140/2003
140. Bundesgesetz: 5. Ärztegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (5. Ärztegesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13bneu
Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr
Paragraph 13 b,
Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der Paragraphen 9, 10, 11, 12, 12 a, 13, 32, 33, 35 und 39 Absatz 2, durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.