Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, soweit dies zur Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft notwendig und zulässig ist, durch Verordnung Folgendes festlegen:
- Ziffer einsnähere Bestimmungen und Ausnahmen für bestimmte Arten von tierischen Nebenprodukten und Materialien über deren Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung und Entsorgung oder Verarbeitung, über das In-Verkehr-Bringen und über die Verwendung der Erzeugnisse sowie über Art, Form und Inhalt der betrieblichen Aufzeichnungen;
- Ziffer 2nähere Bestimmungen über die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Zulassungsverfahren und behördlichen Maßnahmen sowie Art und Häufigkeit von Kontrollen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten Erzeugnisse;
- Ziffer 3ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, oder zur Anwendung von mit dieser EG-Verordnung im Zusammenhang stehenden, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der EG;
- Ziffer 4nähere Bestimmungen über die Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, erfasst sind;
- Ziffer 5Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 2092/91.