BGBl. I Nr. 141/2003
141. Bundesgesetz: Tiermaterialiengesetz – TMG
Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Aufzeichnungspflichten
Paragraph 4,
Betriebe oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien versenden, befördern oder in Empfang nehmen haben hierüber Aufzeichnungen gemäß der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verordnung (EG) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der behördlichen Kontrollorgane zur Einsicht vorzulegen.