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BGBl. I Nr. 144/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
144. Bundesgesetz: DokuG-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert wird (DokuG-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 144/2003× zu DokuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsdokumentationsgesetz (DokuG) 7 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 5/2001 · danach: BGBl. I Nr. 144/2003 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 144/2003 · danach: BGBl. I Nr. 179/2004 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit Gesundheit und Generationen Frauen hat die vorgelegten Jahresberichte dem Österreichischen Statistischen Zentralamt ohne die Berichte gemäß Hauptstück C der Bundesanstalt “Statistik Österreich” in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung einer länderbezogenen Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im Gesundheitsstatistischen Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach Altersgruppen, Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Einzelleistungen zu enthalten. Zur Sicherstellung der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte Gliederungsbreiten auszuschließen.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die vorgelegten Berichte dem Strukturfonds, den Ländern, den Landesfonds, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung auf begründetes Verlangen insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.