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BGBl. I Nr. 145/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
145. Bundesgesetz: 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 – 2. SVÄG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 – 2. SVÄG 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 145/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1091 § 0↗RIS↗
§ 350geändertAbs 2 Anm (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.09.2002 – 30.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 140/2002 · danach: BGBl. I Nr. 145/2003 § 350↗RIS↗
in Kraft 31.12.2003 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 145/2003 · danach: BGBl. I Nr. 105/2004 § 350↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Abgabe von Heilmitteln.
§ 350.
(1) Heilmittel (§ 136) und Heilbehelfe (§ 137) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:
1. Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,
2. Verordnung
a) durch einen Vertragsarzt (eine Vertrags-Gruppenpraxis) oder
b) durch einen ermächtigten Arzt, der bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen hat,
– bei der Entlassung von PatientInnen aus der stationären Pflege oder
– während der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen Unaufschiebbarkeit der ärztlichen Handlung erforderlich ist, und
3. freie Verschreibbarkeit nach dem vom Hauptverband herausgegebenen Heilmittelverzeichnis (§ 31 Abs. 3 Z 12) bzw. nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (§ 31 Abs. 5 Z 13) oder bei Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung.
(2) Verschreibungen von Heilmitteln durch Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen (§ 131 Abs. 1) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) ausgestellten Rezepten gleichzustellen.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.1.2004 in Kraft)
(4) Die Wahl der Apotheke nach Abs. 1 obliegt dem (der) Anspruchsberechtigten; die Zuweisung an eine bestimmte Apotheke ist unzulässig.
Schlagworte
chefärztliche Bewilligung
§ 350geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 3; Abs 3 (neu)
in Kraft 31.12.2003 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 145/2003 · danach: BGBl. I Nr. 105/2004 § 350↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2004) · idF BGBl. I Nr. 145/2003 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 105/2004 § 350↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Abgabe von Heilmitteln.
§ 350.
(1) Heilmittel (§ 136) und Heilbehelfe (§ 137) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:
1. Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,
2. Verordnung
a) durch einen Vertragsarzt (eine Vertrags-Gruppenpraxis) oder
b) durch einen ermächtigten Arzt, der bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen hat,
– bei der Entlassung von PatientInnen aus der stationären Pflege oder
– während der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen Unaufschiebbarkeit der ärztlichen Handlung erforderlich ist, und
3. freie Verschreibbarkeit nach dem den Regeln des vom Hauptverband herausgegebenen Heilmittelverzeichnis Erstattungskodex (§ 31 Abs. 3 Z 12) bzw. und nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (§ 31 Abs. 5 Z 13) oder bei Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung.
(2) Verschreibungen von Heilmitteln durch Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen (§ 131 Abs. 1) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) ausgestellten Rezepten gleichzustellen.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.1.2004 in Kraft)
(3) Bedarf eine Arzneispezialität oder ein Stoff für magistrale Zubereitungen, um auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden zu können, der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger, so ist diese Bewilligung unbeschadet des Bescheidrechtes des (der) Versicherten nach § 367 vom (von der) verordnenden Arzt (Ärztin) einzuholen. Die Einholung der Bewilligung darf nicht auf den Patienten (die Patientin) übertragen werden.
(4) Die Wahl der Apotheke nach Abs. 1 obliegt dem (der) Anspruchsberechtigten; die Zuweisung an eine bestimmte Apotheke ist unzulässig.
Schlagworte
chefärztliche Bewilligung