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BGBl. I Nr. 145/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
145. Bundesgesetz: 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 – 2. SVÄG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 – 2. SVÄG 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 145/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1091 § 0↗RIS↗
§ 53bgeändertAbs 2 Z 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2002) · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 145/2003 § 53b↗RIS↗
in Kraft 01.10.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 145/2003 · danach: BGBl. I Nr. 171/2004 § 53b↗RIS↗
Zuschüsse an die Dienstgeber
§ 53b.
(1) Den Dienstgebern können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen unfallversicherte Dienstnehmer nach Unfällen geleistet werden.
(2) Abs. 1 ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
1. nur jenen Dienstgebern, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer in Betrieben (§ 77a ASchG) beschäftigen, nur jenen Dienstgeber(inne)n, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer(innen) beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer(innen) nach § 77a ASchG zu ermitteln ist,
2. ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) und
3. in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts.
(3) Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln.
§ 53bgeändert nie in Kraft getretenAbs 1
in Kraft 01.10.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 145/2003 · danach: BGBl. I Nr. 171/2004 § 53b↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2005) · idF BGBl. I Nr. 145/2003 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 171/2004 § 53b↗RIS↗
Zuschüsse an die Dienstgeber
§ 53b.
(1) Den Dienstgebern können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt der österreichischen für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer nach Unfällen geleistet werden.
(2) Abs. 1 ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
… 4 unveränderte Absätze
1. nur jenen Dienstgeber(inne)n, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer(innen) beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer(innen) nach § 77a ASchG zu ermitteln ist,
2. ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) und
3. in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts.
(3) Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln.