BGBl. I Nr. 28/2003
28. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Zweckwidmung
Paragraph 3,
23,5% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, ASVG) zu überweisen; 76,5% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, ASVG) zu überweisen.