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BGBl. I Nr. 29/2003

kundgemacht 06.06.2003 RIS↗Parlament↗
29. Bundesgesetz: Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG sowie Änderungen des Ehegesetzes, der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Gerichtsgebührengesetzes und des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001
Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG) sowie über Änderungen des Ehegesetzes, der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Gerichtsgebührengesetzes und des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 3 § 0↗RIS↗
§ 320geändertText, Z 4
in Kraft 01.07.2001 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 135/2000 · danach: BGBl. I Nr. 29/2003 § 320↗RIS↗
in Kraft 01.05.2004 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 29/2003 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 320↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Vierter Titel.
Beweis durch Zeugen.
Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.
§. 320.
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
1. Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
3. Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
4. Mediatoren, die im Sinne des § 99 Abs. 1 Ehegesetz zwischen Ehegatten oder im Sinne des Art. XVI Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren gesetzlichen Vertretern vermitteln, eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, in Ansehung dessen, was ihnen in den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.
Anmerkung
1. Zum Amtsgeheimnis siehe Art. 20 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zur Entbindung vom Amtsgeheimnis siehe § 46 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.
2. ÜR: Art. VII § 2, BGBl. I Nr. 29/2003
Schlagworte
Mitteilung, Tatsache, Beichtgeheimnis