BGBl. I Nr. 30/2003
30. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29geändert
Örtliche Zuständigkeit
§ 29.
Für Jugendstrafsachen und für Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.