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BGBl. I Nr. 30/2003

kundgemacht 06.06.2003 RIS↗Parlament↗
30. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) 23 § 0↗RIS↗
§ 49geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.2003 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 30/2003 § 49↗RIS↗
in Kraft 01.07.2003 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 30/2003 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 49↗RIS↗
Organe der Jugendgerichtshilfe
§ 49.
(1) Für den Sprengel des Jugendgerichtshofes das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe können neben den Aufgaben nach dem § 48 auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.
(2) Sonst haben die in Jugendstrafsachen tätigen Gerichtshöfe erster Instanz mit den Behörden, Vereinen und sonstigen Stellen, die sich in ihrem Sprengel der Jugendwohlfahrt widmen, das Einvernehmen zu pflegen und eine Liste der zur Jugendgerichtshilfe geeigneten und bereiten Stellen anzulegen. Die in dieser Liste verzeichneten Stellen bilden die Jugendgerichtshilfe. Die Liste ist auch den Ämtern der Landesregierungen und den Landesschulbehörden mitzuteilen.