Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 31/2003

kundgemacht 06.06.2003 RIS↗Parlament↗
31. Bundesgesetz: Vollzugsgebührengesetz – VGebG und Exekutionsordnungs-Novelle 2003 – EO-Nov. 2003
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vollzugsgebühren (Vollzugsgebührengesetz – VGebG) geschaffen und die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2003 – EO-Nov. 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 13407 § 0↗RIS↗
§ 271aneu
in Kraft 01.01.2004 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 31/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 § 271a↗RIS↗

Verwertung in anderer Weise

Paragraph 271 a,

Das Gericht kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteil gereicht, auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, dass die gepfändeten Sachen, die nicht zu den in Paragraph 268, bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach Paragraph 271, vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muss der Antrag spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung ist Paragraph 271, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.