Unauffindbarkeit der Pfandsachen
§ 279a. Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. § 47 Abs Das Vollstreckungsorgan hat den Verpflichteten hiezu aufzufordern. 1 §§ 47 und 48 sowie § 49 Abs. 2 sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, so kann dem betreibenden Gläubiger aufgetragen werden, dem Vollstreckungsorgan in einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist nach Zustellung der Verständigung bekanntzugeben, oder ist der Verpflichtete unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann das Vollstreckungsorgan durch zumutbare Erhebungen nicht in Erfahrung bringen, wo sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution hinsichtlich der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der Gläubiger bekannt gibt, wo sich diese Gegenstände befinden. Wenn der betreibende Gläubiger dies unterläßt, ist Dies hat das Verkaufsverfahren hinsichtlich dieser Gegenstände einzustellen Vollstreckungsorgan dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen. § 200 Z 3 ist anzuwenden.